Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 4766 - vom 24. November 2009.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 12. November 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Jahresberichts 2008 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 195 des EG-Vertrags,
- - unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
- - gestützt auf den Beschluss 094/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten1,
- - in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
- - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel "Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen" (SEK(2005)1227),
- - unter Hinweis auf seinen Beschluss 2008/587/EG vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 094/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten2,
- - in Kenntnis der Änderung der für sein Amt geltenden Durchführungsbestimmungen durch den Bürgerbeauftragten, die den Änderungen des Statuts Rechnung trägt und am 1. Januar 2009 in Kraft trat,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,
- - gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0020/2009),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2008 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 21. April 2009 offiziell übermittelt wurde, und in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht am 14. September 2009 in Straßburg dem Petitionsausschuss vorstellte,
B. in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte (Version 2007) Folgendes besagt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden",
C. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte (Version 2007) wie folgt lautet: "Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen",
D. in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Einrichtungen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagekräftige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,
E. in der Erwägung, dass obwohl seit der Verabschiedung der Entschließung des Parlaments vom 6. September 20011 zur Annahme des Kodex für gute Verwaltungspraxis des Bürgerbeauftragten bereits acht Jahre vergangen sind, die anderen größeren Organe der Forderung des Parlaments, ihre Verwaltungspraxis mit den Bestimmungen dieses Kodex in Einklang zu bringen, noch nicht vollständig nachgekommen sind,
F. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der Bürgerbeauftragte 3 406 Beschwerden, verglichen mit 3 211 im Jahr 2007, registrierte, und in der Erwägung, dass bei 802 Beschwerden, verglichen mit 870 im Jahr 2007, festgestellt wurde, dass sie in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen,
G. in der Erwägung, dass die 355 abgeschlossenen Untersuchungen, von denen 352 im Zusammenhang mit Beschwerden und drei aus eigener Initiative durchgeführt wurden, ergaben, dass in 110 Fällen (31 % der untersuchten Beschwerden) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde,
H. in der Erwägung, dass in 129 Fällen (36 % aller Fälle), die im Jahr 2008 abgeschlossen wurden, die betroffene Einrichtung eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste, womit deutlich wird, dass die Organe und Einrichtungen die klare Bereitschaft zeigen, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,
I. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 vier Fälle abgeschlossen wurden, nachdem eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, und in der Erwägung, dass Ende 2008 bei 25 Vorschlägen für einvernehmliche Lösungen die Prüfung noch andauerte,
J. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der häufigste Vorwurf eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit, mit dem der Bürgerbeauftragte befasst wurde (36 % der eingeleiteten Untersuchungen), die fehlende Transparenz betraf,
K. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2008 für eine zügige Beilegung von Beschwerden verstärkt auf informellere Verfahren zurückgegriffen hat, was zeigt, wie sehr der Bürgerbeauftragte geschätzt wird, und die Bereitschaft der Einrichtungen belegt, den Bürgern zu helfen,
L. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 der Bürgerbeauftragte 44 Untersuchungen mit kritischen Anmerkungen abschloss, und in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung für den Beschwerdeführer eine Bestätigung ist, dass seine Beschwerde begründet ist, und dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung einen Hinweis darauf gibt, welche Fehler begangen wurden, damit so künftig Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermieden werden können,
M. in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte zur Verbesserung der zukünftigen Leistungen der Einrichtungen der Europäischen Union verstärkt von weiteren Bemerkungen Gebrauch gemacht hat, worin er eine Möglichkeit zur Verbesserung der Qualität der Verwaltung sieht, und in der Erwägung, dass im Jahr 2008 in insgesamt 41 Fällen weitere Bemerkungen gemacht wurden,
N. in der Erwägung, dass 23 Entwürfe für Empfehlungen im Jahr 2008 vorgelegt wurden, von denen acht von dem betroffenen Organ angenommen wurden, und vier Entwürfe für Empfehlungen des Jahres 2007 im Jahr 2008 zu einer Entscheidung geführt haben,
O. in der Erwägung, dass im Jahr 2008 aufgrund eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit dem Europäischen Parlament ein Sonderbericht vorgelegt wurde, und in der Erwägung, dass die Unterbreitung eines Sonderberichts im Parlament ein wertvolles Instrument darstellt, mit dem der Bürgerbeauftragte die politische Unterstützung des Parlaments und seines Petitionsausschusses einholen kann, um Bürgern, deren Rechte verletzt wurden, zu ihrem Recht zu verhelfen und auch die Verbesserung der Normen der EU-Verwaltung zu fördern,
P. in der Erwägung, dass weder die in Entscheidungen zum Abschluss nicht zu behebender Verwaltungsmissstände enthaltenen kritischen Anmerkungen noch Empfehlungen oder Sonderberichte des Bürgerbeauftragten verbindlich sind, da seine Befugnisse nicht so weit gehen, Missstände in der Verwaltungstätigkeit unmittelbar zu beheben, sondern dazu dienen sollen, zur Selbstregulierung seitens der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union anzuregen,
Q. in der Erwägung, dass das Parlament seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza ebenso wie die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission das Recht hat, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zu erheben,
R. in der Erwägung, dass die vom Bürgerbeauftragten im Jahresbericht 2008 geäußerte Kritik zu Missständen in der Verwaltungstätigkeit (kritische Anmerkungen, Empfehlungsentwürfe und Sonderbericht) als Grundlage dafür dienen kann, dass künftig durch Umsetzung entsprechender Maßnahmen durch die Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union ein erneutes Auftreten von Fehlern und Missständen vermieden wird,
S. in der Erwägung, dass die innerhalb des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten eingeführte Zusammenarbeit seit über zehn Jahren als flexibles System zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und als Mittel dient, um die Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Einrichtungen, die sie am besten unterstützen können, weiterzuverweisen,
T. in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten als Fürsprecher der EU-Bürger gegenüber den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union in den 14 Jahren seit Schaffung dieses Amtes dank der Unabhängigkeit des Bürgerbeauftragten und der demokratischen Kontrolle der Transparenz seiner Tätigkeiten durch das Parlament weiterentwickelt hat,
U. in der Erwägung, dass die Tätigkeiten des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses weiterhin getrennt bleiben müssen und dass sie - generell zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten - die wechselseitige Überweisung ihrer entsprechenden Akten beinhalten sollten,
- 1. billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2008 und seine Gliederung, die eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Jahres mit einer Übersicht der Beschwerden und Untersuchungen und eine themenbezogene Analyse der Entscheidungen des Bürgerbeauftragten kombiniert, die die wichtigsten rechtlichen und sachlichen Feststellungen in den Entscheidungen des Bürgerbeauftragten im Jahr 2008 sowie die in verschiedenen Verfahrensstadien entstandenen Probleme erfasst;
- 2. ist der Auffassung, dass der Bericht durch die deutlichere Darstellung der statistischen Daten einschließlich der neuen Methode der Berechnung und das neue Layout verständlicher, anschaulicher und nutzerfreundlicher wurde;
- 3. fordert, dass alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union die erforderlichen finanziellen und menschlichen Ressourcen erhalten, damit gewährleistet ist, dass die Bürger rasche und aussagekräftige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten;
- 4. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte seine Befugnisse weiterhin aktiv und ausgewogen ausgeübt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und im Hinblick auf die Ermutigung der Bürger, ihre Rechte gegenüber diesen Organen und Einrichtungen wahrzunehmen;
- 5. fordert den Bürgerbeauftragten auf, seine Bemühungen zur Sensibilisierung für seine Arbeit fortzusetzen und über seine Tätigkeiten wirksam und transparent zu informieren;
- 6. ist der Auffassung, dass der Begriff "Missstand in der Verwaltungstätigkeit" weiterhin weit ausgelegt werden sollte und nicht nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts wie Objektivität, Angemessenheit und Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beinhalten, sondern auch Fälle umfassen sollte, in denen eine Stelle nicht konsequent und nach bestem Wissen und Gewissen handelt oder legitimen Erwartungen der Bürger nicht gerecht wird, und zwar auch dann, wenn die Stelle sich selbst verpflichtet hat, bestimmte Normen und Standards einzuhalten, ohne dass sie dazu durch die Verträge oder das Sekundärrecht verpflichtet wäre;
- 7. betrachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit im Entscheidungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des EU-Vertrags vorgesehen ist;
- 8. wiederholt seine Forderung aus früheren Entschließungen, wonach alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis vereinbaren sollten;
- 9. verweist darauf, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgeschlagene und vom Parlament am 6. September 2001 angenommene Kodex für gute Verwaltungspraxis dem Personal aller Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen als Leitfaden und Hilfsmittel dient und dass er regelmäßig aktualisiert und auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wird;
- 10. begrüßt die Überarbeitung des Statuts des Bürgerbeauftragten, insbesondere dessen gestärkte Untersuchungsbefugnisse, die dazu beitragen werden zu gewährleisten, dass Bürger volles Vertrauen in seine Fähigkeit zu einer gründlichen Untersuchung ihrer Beschwerden ohne Beschränkungen haben können;
- 11. betont die Notwendigkeit, das öffentliche Verständnis für die Pflichten des Bürgerbeauftragten durch Informationen für Bürger, Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und sonstige Einrichtungen zu verbessern, und ist der Auffassung, dass leicht verständliche, präzise Informationen von guter Qualität zur Verringerung der Zahl der Beschwerden beitragen können, die nicht in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen;
- 12. ist der Ansicht, dass die Zahl der unzulässigen Beschwerden nicht zufriedenstellend, aber nachvollziehbar ist, und empfiehlt daher, unter den Bürgern der Europäischen Union eine kontinuierliche Informationskampagne durchzuführen, um ihr Bewusstsein für Aufgaben und Zuständigkeit der Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten zu stärken;
- 13. erkennt die Bemühungen des Bürgerbeauftragten, die Leistungen der Organe zu verbessern, und seine Bestrebungen, die durchschnittliche Dauer einer Untersuchung von gegenwärtig 13 Monaten weiter zu kürzen, an;
- 14. begrüßt die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und unterstützt dessen Amt in seiner Rolle eines externen Kontrollmechanismus und ferner als wertvolle Quelle für laufende Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;
- 15. begrüßt es, dass am 9. Juli 2008 eine Absichtserklärung zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Präsidenten der Europäischen Investitionsbank unterzeichnet wurde und dass die Agenturen der Europäischen Union der Annahme des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern zugestimmt haben;
- 16. fordert den Bürgerbeauftragten auf, seine Kontrollfunktion weiterhin auszuüben und dafür zu sorgen, dass die Kommission ihr Ermessen zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 des EG-Vertrags oder zum Vorschlagen von Zwangsgeldern gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags ordnungsgemäß ausübt, wobei aber sorgfältig darauf zu achten ist, dass Verzögerungen und ungerechtfertigte Untätigkeit vermieden werden, die mit den Befugnissen der Kommission als Hüterin der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sind, und ersucht darum, dass der Bürgerbeauftragte sich in diesem Zusammenhang weiterhin mit dem Petitionsausschuss abstimmt;
- 17. bekräftigt, dass seiner Auffassung nach das Parlament im Falle der Weigerung einer Einrichtung, einer in einem Sonderbericht des Bürgerbeauftragten formulierten Empfehlung zu folgen, obwohl sie vom Parlament gebilligt wurde, rechtmäßig von seiner Befugnis Gebrauch machen kann, den Gerichtshof in Bezug auf die Handlung oder Unterlassung anzurufen, die Gegenstand der Empfehlung des Bürgerbeauftragten war; ersucht den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss, geeignete Bestimmungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Aufnahme in die Geschäftsordnung vorzuschlagen;
- 18. stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte einen Sonderbericht vorgelegt hat, in dem er die Kommission dafür rügt, dass sie es versäumt hat, ihre Behandlung von freiberuflichen Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen zu begründen, und dass das Parlament am 5. Mai 2009 eine Entschließung dazu angenommen hat1;
- 19. ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuss, wenn sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse sich überschneidende Angelegenheiten untersuchen, wie zum Beispiel die Art und Weise, in der die Kommission Vertragsverletzungsverfahren durchführt und die behauptete Verletzung selbst behandelt, durch eine enge Zusammenarbeit noch größere Synergien erzielen können;
- 20. begrüßt die hervorragenden Beziehungen zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten und Vorrechte innerhalb des institutionellen Rahmens;
- 21. erkennt den wertvollen Beitrag an, den das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, in dem auch der Petitionsausschuss mitarbeitet, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zum Erreichen außergerichtlicher Abhilfe leistet; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und Bürgerbeauftragten und ähnlichen Einrichtungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und fordert nachdrücklich eine weitere Verstärkung des Austauschs bewährter Verfahren, wodurch die schnelle Verbreitung bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten ermöglicht werden soll;
- 22. begrüßt es, dass im Jahr 2008 zwei Studien über die von den betroffenen Einrichtungen nach kritischen und weiteren Anmerkungen der Jahre 2006 und 2007 eingeleiteten Maßnahmen auf der Internetseite des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurden;
- 23. bestärkt den Bürgerbeauftragten darin, auch weiterhin großen Wert auf Veranstaltungen zu legen, bei denen es u. a. um Informationen für Bürger - und somit mögliche Beschwerdeführer - geht, da klar ist, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten und Entscheidungsprozesse zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene für viele Bürger und Unternehmen nach wie vor zu verwirrend und kaum zu verstehen ist;
- 24. begrüßt die durch die Kommunikationsstrategie des Bürgerbeauftragten geförderte verstärkte Informationskampagne, die zu einem besseren Bewusstsein für die Bürgerrechte und die Befugnisse der Gemeinschaft sowie zu einem besseren Verständnis des Zuständigkeitsbereichs des Bürgerbeauftragten führt;
- 25. stellt fest, dass jedes Organ seine eigene Internetseite hat, auf der Beschwerden, Petitionen usw. eingereicht werden können, wodurch es den Bürgern möglicherweise schwer fällt, zwischen den verschiedenen Organen zu unterscheiden; unterstützt daher die Erarbeitung eines interaktiven Handbuchs, mit dessen Hilfe die Bürger herausfinden sollen, welches Forum zur Lösung ihrer Probleme am besten geeignet ist;
- 26. begrüßt den neuen Internetauftritt des Bürgerbeauftragten als sehr wichtige Reaktion in dieser Angelegenheit;
- 27. regt an, dass diese Idee weiterentwickelt wird und eine gemeinsame Internetseite der Organe der Europäischen Union geschaffen wird, um die Bürger zu unterstützen und sie direkt an die für die Bearbeitung ihrer Beschwerde zuständige Stelle zu verweisen, so dass die Zahl der beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereichten unzulässigen Beschwerden verringert wird;
- 28. fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sich zu verpflichten, jede Beschwerde, die in die Zuständigkeit eines nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten fällt, sofort nach Erhalt der Zustimmung des betreffenden Beschwerdeführers weiterzuleiten;
- 29. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen Einrichtungen zu übermitteln.
- 1 ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.
- 2 ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25.
- 1 Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an die Initiativuntersuchung betreffend das Vorhandensein und die öffentliche Zugänglichkeit eines Kodexes für gute Verwaltungspraxis in den verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen (ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 331).
- 1 Angenommene Texte, P6_TA(2009)0340.