Der Deutsche Bundestag hat in seiner 186. Sitzung am 12. November 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/10822 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD und den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt - Drucksachen 016/9588, 016/10121 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
- a) In § 20c Abs. 3 wird nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person ist auch in den Fällen des Satzes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt."
- b) In § 20j Abs. 4 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.
- c) § 20k wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."
- bb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Erhobene Daten sind unverzüglich vom Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes und zwei weiteren Bediensteten des Bundeskriminalamtes, von denen einer die Befähigung zum Richteramt hat, auf kernbereichsrelevante Inhalte durchzusehen."
- bbb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Der Datenschutzbeauftragte ist bei Ausübung dieser Aufgabe weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden ( § 4f Abs. 3 BDSG)."
- ccc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, oder hat einer der Beteiligten Zweifel darüber, sind die Daten, sofern sie nicht gelöscht werden, unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung vorzulegen."
- aaa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- e) § 20t Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "oder nach" wird die Angabe "§ 20n" durch die Angabe "§ 20p" ersetzt.
- f) § 20v Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundeskriminalamt kann die nach diesem Unterabschnitt erhobenen personenbezogenen Daten an andere Polizeien des Bundes und der Länder sowie an sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist
- 1. Zur Herbeiführung des gegenseitigen Benehmens nach § 4a Abs. 2 Satz 3,
- 2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, im Falle einer Maßnahme nach §§ 20h, 20k oder 20l nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, oder
- 3. Zur Verfolgung von Straftaten, wenn ein Auskunftsverlangen nach der Strafprozessordnung zulässig wäre. Daten, die nach §§ 20h, 20k oder 20l erhoben worden sind, dürfen nur zur Verfolgung von Straftaten übermittelt werden, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist § 20a Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden, als die Gefahr im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 stehen muss. Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
- 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
- 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine fremde Macht begründen.
Die vom Bundeskriminalamt nach diesem Unterabschnitt erlangten personenbezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrbereiche erforderlich sind. Nach § 20h erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden, um bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Verfassungsschutzbehörden der Länder, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst Auskünfte einzuholen, die für die Erfüllung der Aufgabe des Bundeskriminalamtes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden."
- a) In § 20c Abs. 3 wird nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- 2. Artikel 6 wird wie folgt gefasst.
"Artikel 1 § 4a, § 20j und § 20k sind fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.
- 3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 § 20k tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft."
Fristablauf: 04.12.08
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 404/08 (PDF)