A. Problem und Ziel
Bundesstraßen haben vielfach inzwischen ein Ausbauniveau erreicht, das dem von Bundesautobahnen nahe kommt. Eine Aufstufung zu einer Autobahn mit der Folge einer Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge ist allerdings in der Regel nicht möglich, da diese Strecken nicht alle an eine Autobahn gestellten Anforderungen erfüllen. Diese Situation ist angesichts der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Anforderungen aus Erhalt und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur unbefriedigend.
B. Lösung
Mit diesem Gesetz soll die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen (mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung) in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt werden. Die Mauteinnahmen fließen, nach Abzug der in § 11 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 Absatz 1 Satz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge) genannten Aufwendungen, dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung der Bundesfernstraßen zu.
C. Alternativen
Keine Ausdehnung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge für die Benutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn. Das bedeutet weniger Mittel zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand
Die Ausdehnung des Streckennetzes der Maut für schwere Nutzfahrzeuge bedeutet zusätzliche Einnahmen, die gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zusätzlich dem Verkehrshaushalt zufließen.
Wie hoch diese Einnahmen ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Emissionsklassen auf den betreffenden Bundesstraßenabschnitten ab.
Nach vorsichtigen Schätzungen kann jährlich von einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen werden.
Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2011 sind 50 Mio. Euro für das Jahr 2011 und in der Finanzplanung des Bundes bis 2014 von jährlich 100 Mio. Euro ab 2012 veranschlagt worden.
2. Vollzugsaufwand
Für die Durchführung dieses Gesetzes fallen beim Bundesamt für Güterverkehr Investitionskosten sowie laufende Kosten an. Das Bundesamt für Güterverkehr geht vorsichtig geschätzt von einmaligen Kosten (incl. Ausstattung des Mautkontrolldienstes und IT-Anpassungen) in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro aus. Die jährlichen Kosten (incl. Personal- und Betriebskosten) werden vorsichtig geschätzt bei voraussichtlich rd. 8,5 Mio. Euro liegen.
Um die gleiche Kontrolldichte auf dem zusätzlichen Streckennetz zu erreichen wie auf dem bisher mautpflichtigen Streckennetz, sind zusätzliche Mautkontrolleure notwendig. Da dann mehr Verstöße festgestellt werden, sind zusätzliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig. Auch in den Querschnittsbereichen wird anteilig mehr Personal benötigt. Ob auf Grund von zusätzlichen Klageverfahren oder Mautanfragen gegebenenfalls ein erhöhter Personalbedarf entsteht, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.
Beim Bundesamt für Güterverkehr wird insgesamt derzeit folgender Personalaufwand geschätzt:
Anzahl Dienstposten | Eingruppierung |
---|---|
6 | A 6 |
52 | A 7 |
37 | A 8 |
4 | A 9 m |
4 | A 9 m+Z |
1 | A 9 g |
4 | A 10 |
17 | A 11 |
3 | A 12 |
1 | A 13 g |
1 | A 14 |
Bei Übertragung der Mauterhebung auf einen Privaten (Mauterhebung und Kontrolle) werden Vergütungsansprüche für einmalige Investitionsaufwendungen sowie für den laufenden Betrieb entstehen.
Die genaue Höhe dieser Kosten lässt sich zur Zeit nicht abschätzen.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) wird der gesamte oben dargestellte Aufwand aus den Mauteinahmen finanziert.
Die Einnahmen werden die Ausgaben aber übersteigen.
Über eine erforderliche Veranschlagung von Haushaltsmitteln auf der Ausgabenseite und Planstellen/Stellen im Personalhaushalt wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2012 zu entscheiden sein.
E. Sonstige Kosten
Die Ausdehnung der Mautpflicht führt zu einer kostenseitigen Belastung von Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben. Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft zwei bestehende Informationspflichten geändert. Dieses führt zu zusätzlichen jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung wird keine Informationspflicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
G. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
H. Nachhaltigkeit
Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch der sozialen Verantwortung sowie den Umweltschutz im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft.
Die Ausdehnung der zu bemautenden Strecken wird u.a. einen weiteren Anreiz bieten, möglichst emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge mit dem günstigsten Mautsatz einzusetzen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen
Vom
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut
- (1) Für die Benutzung
- 1. der Bundesautobahnen und
- 2. der Bundesstraßen oder Abschnitt e von Bundesstraßen,
- a) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes der Bund Träger der Baulast ist,
- b) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut sind und
- c) die jeweils
- aa) unmittelbar an eine Bundesautobahn angebunden oder
- bb) in der Anlage 1 bezeichnet sind, mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch Abschnitt A Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie 2006/103/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
- 1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
- 2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.
- (2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
- 1. Kraftomnibusse,
- 2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
- 3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- 4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- 5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.
- (3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
- 1. der Bundesautobahn A 6 von der deutschfranzösischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
- 2. der Bundesautobahn A 5 von der deutschschweizerischen Grenze und der deutschfranzösischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
- 3. den Abschnitt en von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird,
- 4. den Abschnitt en von Bundesautobahnen, die mit nur einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung ausgebaut und nicht unmittelbar an das Bundesautobahnnetz angebunden sind.
- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitt e von anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.
- (5) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Maut nur auf Abschnitt en von Bundesstraßen besteht, ist zu Beginn des jeweils mautpflichtigen Abschnitts in geeigneter Weise auf die Mautpflicht hinzuweisen; ebenso ist auf das Ende eines mautpflichtigen Abschnitts hinzuweisen.
§ 2 Mautschuldner
Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1
- 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
- 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
- 3. das Motorfahrzeug führt.
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Mautsätze
- (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages. Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1. Artikel 7 Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen.
- (3) In der in Absatz 2 Satz 1genannten Rechtsverordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitt en mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benutzungszeit bestimmt werden.
§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung
- (1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 14 in Verbindung mit Anlage 2 oder aus der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
- (2) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes
- 1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
- 2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
- (3) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger* bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
- 1. Höhe der entrichteten Maut,
- 2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
- 3. Ort und Zeit der Mautentrichtung,
- 4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
- 5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
- (4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
- (5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
- (6) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
- 1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und
- 2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.
§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner
Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.
§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut
- (1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder zu errichten.
- (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder einzuholen, deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe der Anordnungen der zuständigen Behörden der Länder zu betreiben.
§ 7 Kontrolle
- (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Güterverkehr kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, nutzen und einander übermitteln:
- 1. Bild des Fahrzeugs,
- 2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
- 3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
- 4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
- 5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
- (3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3. Das Bundesamt für Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten und nutzen.
- (4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
- (5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.
- (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer
- 1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder
- 2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt.
- (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.
- (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.
§ 8 Nachträgliche Mauterhebung
- (1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er nach § 7 Absatz 1 Satz 3 eine Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Absatz 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr.
- (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.
§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
- (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
- (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
- (3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
- 1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist,
- 2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist.
- (4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu löschen
- 1. vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens,
- 2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind.
- (5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
- (6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatistiken verwendet werden.
§ 10 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a) § 14 in Verbindung mit Anlage 2 oder
- b) mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.
§ 11 Mautaufkommen
- (1) Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und dieser Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das verbleibende Mautaufkommen wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen verwendet. Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und bewirtschaftet.
- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet.
§ 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen
Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflichtigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist.
§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.
§ 14 Mauthöhe
Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro Kilometer nach der Anlage 2. In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1 und der Anlage 2 festzustellen.
§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb)
Mautpflichtige Bundesstraßen oder Abschnitt e von Bundesstraßen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb
1 | 2 | 3 | |
---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Bundes- straßen- Nr. | Mautpflichtiger Streckenabschnitt | |
3a | 3b | ||
Anfang | Ende | ||
1 | 1 | 467 m östlich Einmündung Linnenkamp (K 102) / Bückebergstraße (B 1) in Hildesheim | 112 m westlich Einmündung Schützenwiese (B 243) / Bückebergstraße (B 1) in Hildesheim |
2 | 3 | Kreuzung Basler Straße / Guildfordallee (B 3) in Schallstadt | 365 m südlich der Einmündung Tiengener Straße (B 31) / Guildfordallee (B 3) in Freiburg |
3 | 3 | Einmündung Freiburger Straße (B 3) / Autobahn-Zubringer (B 33) - Hauptstraße (L 99) in Offenburg | Kreuzung Wasserstraße / Freiburger Straße (B 3) in Offenburg |
4 | 3 | Einmündung Neßlerstraße / Grötzinger Straße (B 3) in Karlsruhe | 255 m nördlich Kreuzung Beunstraße (B 3) / Grezzostraße in Karlsruhe |
5 | 4 | Kreuzung Ilsenburger Straße (L 501) / Herzog-Julius-Straße (B 4) in Bad Harzburg | Einmündung B 4 / B 6 in Bad Harzburg Nord |
6 | 5 | Kreuzung Heerstraße (B 5) / Alt Pichelsdorf / Mahnkopfweg in Berlin | Kreuzung Heerstraße (B 5) / Schirwindter Allee / Am Postfenn (Scholzplatz) in Berlin |
7 | 7 | 704 m nördlich Kreuzung Holländische Straße (B 7) / Bunsenstraße (K 15) in Kassel | Abzweig B 83 / B 7 in Calden |
8 | 8 | Kreuzung St 2252 / B 8 in Langenzenn | Einmündung Würzburger Straße (B 8) / Südwesttangente in Fürth |
9 | 8 | Frankfurter Straße (B 8) / Einmündung Wiesbadener Straße (B 417) in Limburg an der Lahn | Abzweig B 49 / B 8 in Limburg an der Lahn |
10 | 8 | 180 m westlich Anschluss Kilianstädter Straße (L 3001) / Hanauer Landstraße (B 8) in Frankfurt am Main | Einmündung Am Kreuzstein (B 8) / Frankfurter Landstraße (L 3268) / K 985 in Offenbach |
11 | 8 | 1091 m südlich Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8) / Stammheimer Ring / Dünnwalder Kommunalweg in Köln-Mülheim | 2580 m nördlich Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8) / Stammheimer Ring / Dünnwalder Kommunalweg in Köln-Mülheim |
12 | 9 | 100 m südlich Kreuzung Petersauer Weg (K 3) / B 9 in Frankenthal | Einmündung Gibichstraße / B 9 in Worms |
13 | 9 | Anschluss B 9 / L 417 / K 9 in Bingen | Übergang B 9 / L 419 in Bingen |
14 | 9 | Einmündung Zum Forstbotanischen Garten / Militärringstraße (B 9 / B 51) in Köln | Einmündung Militärringstraße (B 9) / Oberländer Ufer/Heinrich-Lübke-Ufer in Köln |
15 | 10 | 515 m westlich Kreuzung Talstraße (L 1014) / Uferstraße (B 10) in Stuttgart | Kreuzung B 10 / K 1426 in Süßen |
16 | 10 | Anschlussstelle Neu-Ulm Mitte (B 10) Einmündung B 28 / B 10 in Neu-Ulm | Einmündung Breitenhofstraße (St 3021) / Europastraße (B 10) in Neu-Ulm |
17 | 14 | Einmündung B 14 / Uferstraße (B 10) in Stuttgart | 480 m nördlich Kreuzung Weinbergstraße (K 1845) / L 1120 / B 14 in Leutenbach |
18 | 17 | 518 m südlich Kreuzung Bürgermeister-Ackermann-Straße (B 300) / B 17 in Stadtbergen | 615 m südlich Kreuzung Grasiger Weg / B 17 in Stadtbergen |
19 | 17 | 213 m nördlich Kreuzung Eichleitnerstraße / Oberbürgermeister-Müller-Ring (B 17) in Augsburg | 1811 m südlich Einmündung K 30 / B 17 in Graben (südlich Augsburg) |
20 | 17 | 172 m südlich Kreuzung Holzweg (St 2036) / Dayton Ring (B 17) in Augsburg | 320 m südlich Anschlussstelle Augsburg-West A 8 / B 2 in Augsburg |
21 | 25 | 1614 m westlich von Kreuzung Ziegeleiweg / Umgehungsstraße (B 25) in Donauwörth | Kreuzung Umgehungsstraße (B 25 / B 2) / Nürnberger Straße (B 2) in Donauwörth |
22 | 26 | 270 m westlich Kreuzung Darmstädter Straße / B 26 in Aschaffenburg | Kreuzung Hanauer Straße (B 8) / B 26 in Aschaffenburg |
23 | 26 | 515 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße (B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt | Einmündung Ernst-Sachs-Straße (B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt |
24 | 26 | 755 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße (B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt | 517 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße (B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt |
25 | 26 | Einmündung Landgraf-Georg-Straße/ Hanauer Straße (B 26) in Darmstadt | Abzweig B 45 / B 26 in Dieburg |
26 | 27 | Einmündung Am Zoll (B 243) / B 27 in Bad Lauterberg | Einmündung Osteroder Straße (B 243) / Landgraben (B 27) in Herzberg am Harz |
27 | 27 | Einmündung B 27 / B 10 in Stuttgart | Kreuzung Stuttgarter Straße (B 27) / Königinallee in Ludwigsburg |
28 | 27 | Einmündung Ständerbühlstraße (B 8) / Veitshöchheimer Straße (B 8 / B 27) in Würzburg | 292 m südlich Kreuzung Veitshöchheimer Straße (B 27) / Am Geisberg (K 3) in Veitshöchheim |
29 | 29 | Einmündung B 29 / B 14 in Waiblingen | 1344 m östlich Kreuzung K 3268 / Stuttgarter Straße (B 29) in Schwäbisch Gmünd |
30 | 30 | Kreuzung B 312 / B 30 in Biberach an der Riß | Einmündung B 30 in B 28 in Neu-Ulm |
31 | 31 | 60 m östlich Kreuzung Seminarstraße / B 31 in Freiburg im Breisgau | Planfreie Kreuzung mit K 4909 / B 31 in Kirchzarten |
32 | 35 | Einmündung B 35 / B 9 in Lingenfeld | 1118 m östlich Kreuzung L 555 / B 35 in Philippsburg |
33 | 36 | Eimündung Sudetenstraße (K 9650) / B 36 in Karlsruhe | 656 m nördlich der Kreuzung Leopoldstraße (L 559) / B 36 in Eggenstein-Leopoldshafen |
34 | 36 | 157 m südlich Einmündung Hauptstraße / B 36 in Durmersheim | 315 m südlich Kreuzung Durmersheimer Straße (B 36) / Lindenalle / Hohlohstraße in Karlsruhe |
35 | 39 | Einmündung Speyerer Straße / B 39 in Dudenhofen | Einmündung B 39 / B 9 in Speyer |
36 | 42 | Einmündung Kolonnenweg / B 42 in Koblenz | Einmündung B 260 / B 42 in Lahnstein |
37 | 43 | 863 m östlich Einmündung Siemensstraße (B 3) / Gerbermühlstraße (B 43) in Frankfurt am Main | 703 m westlich Anschlussstelle Offenbach-Kaiserlei A 661 / B 43 in Offenbach am Main |
38 | 44 | Einmündung B 44 / Rheingönheimer Kreuz (B 9) in Ludwigshafen am Rhein | 465 m östlich Kreuzung Hauptstraße (L 534) / Kaiserwörthdamm (B 44) in Ludwigshafen am Rhein |
39 | 51 | Einmündung Trierer Straße (K 134) / Umgehungsstraße (B 51) in Konz | Einmündung Pellinger Straße (B 268) / Pacelliufer (B 51) in Trier |
40 | 54 | Kreuzung Berliner Straße (B 54) / Siegfriedring (B 455) in Wiesbaden | 429 m westlich Kreuzung Berliner Straße (B 54) / Siegfriedring (B 455) in Wiesbaden |
41 | 54 | Dortmunder Straße (B 54) / B 236 in Lünen | Dortmunder Straße (B 54) / Hönninghauser Straße / An der Wethmarheide in Lünen |
42 | 61 | Südring (B 61) / Gütersloher Straße in Bielefeld-Brackwede | Ostwestfalendamm (B 61) Höhe Überführung Haller Weg in Bielefeld |
43 | 61 | Anschluss B 61 / B 64 Bielefelder Straße (B 61) in RhedaWiedenbrück | 834 Meter südlich Kreuzung B 61 / B 64 / Rietberger Straße (K 9) in Rheda-Wiedenbrück |
44 | 61 | 393 Meter westlich der Einmündung Füllenbruchstraße / B 61 in Herford | Kreuzung Bielefelder Straße / B 61 in Herford |
45 | 65 | Nenndorfer Straße (B 64) in Hannover- Empelde | Ricklinger Kreisel (Einmündung B 65 / B 6) in Hannover-Ricklingen |
46 | 65 | Einmündung B 444 / B 65 in Peine Rosenwinkel | Einmündung K 31 / B 65 in Peine |
47 | 68 | 110 Meter westlich Kreuzung Carl-Severing-Straße (B 68) / Osnabrücker Straße in Bielefeld | Kreuzung Carl-Severing-Straße (B 68) / Ostwestfalendamm (B 61) in Bielefeld |
48 | 73 | Kreuzung Bahnhofstraße (L 235) / Hauptstraße (B 73) in Neu Wulmstorf | Einmündung Wesenweg / Hauptstraße (B 73) Landesgrenze NI/HH in Neu Wulmstorf |
49 | 75 | Eimündung Mecklenburger Straße (B 104) / Travemünder Landstraße (B 75) in Lübeck | Einmündung Sandberg (K 16) / Travemünder Allee (B 75) in Lübeck |
50 | 76 | Einmündung Lütjenburger Straße (B 202) / Preetzer Chaussee (B 76) in Raisdorf | 174 m westlich der Einmündung Segeberger Landstraße / Konrad-Adenauer-Damm (B 76) in Kiel |
51 | 82 | Kreuzung Okerstraße (B 241) / Immenröder Straße (B 82) in Goslar | Kreuzung Immenröder Straße (B 82) / B 6 in Goslar |
52 | 88 | Ehemals Anschlussstelle Eisenach Ost in Eisenach | Abzweig Gothaer Straße Ehemals AS Wutha-Farnroda in Eisenach |
53 | 95 | Abzweig der B 95 von der B 2 / B 186 in Probstdeuben | 2729 Meter südlich der Kreuzung B 95 / Leipziger Straße in Borna |
54 | 105 | 2570 m westlich Einmündung Hamburger Straße (B 105) / Barnstorfer Ring (B 103) in Rostock | Einmündung Hamburger Straße (B 105) / Barnstorfer Ring (B 103) in Rostock |
55 | 105 | Kreuzung B 105 / B 194 in Stralsund | Einmündung B 105 / B 96 in Stralsund |
56 | 215 | Einmündung Kräher Weg (K 3) / Nordertorstriftweg (B 215) in Nienburg (Weser) | Einmündung B 215 / B 6 in Nienburg (Weser) |
57 | 216 | Kreuzung Dahlenburger Landstraße (B 216) / B 4 in Lüneburg | Einmündung L 221 / Dahlenburger Landstraße (B 216) in Lüneburg |
58 | 217 | Einmündung B 217 / B 65 (Tönnisbergkreisel) in Hannover | Abzweig Bettenser Garten / Hamelner Straße (B 217) in Ronneberg |
59 | 224 | Einmündung der GrafBernadotte-Straße / Bredeneyer Straße (B 224) in Essen- Bredeney | Bredeneyer Straße (B 224), 74 Meter nördlich der Gustav-Heinemann-Brücke in Essen-Werden |
60 | 235 | Wittener Straße (B 235) Höhe Einmündung der Lothringer Straße in Castrop-Rauxel | Wittener Straße (B 235), 158 Meter nördlich der Kreuzung mit der Bövinghauser Straße in Castrop- Rauxel |
61 | 241 | Kreuzung Köppelsbleek / Okerstraße (B 241) in Goslar | Kreuzug Okerstraße (B 241) / Immenröder Straße (B 82) in Goslar |
62 | 243 | 123 m südlich Einmündung L 458 / Alfelder Straße (B 243) in Hildesheim | Einmündung Kurt-Schumacher-Straße (K 301) / Alfelder Straße (B 243) in Hildesheim |
63 | 253 | Kreuzung Konrad-Adenauer-Allee (B 277) / Dietzhölzstraße (B 253) in Dillenburg | Einmündung Manderbacher Straße (K 36) / Kasseler Straße (B 253) in Dillenburg |
64 | 256 | Kreuzung B 256 / L 260 in Neuwied | Einmündung der B 256 / B 9 in Weißenthurm |
65 | 270 | Einmündung Rodalber Straße (K 17) / B 270 in Petersberg | Einmündung Biebermühler Weg (B 270) / B 10 in Pirmasens |
66 | 280 | Berliner Straße (B 288), Höhe Einmündung der Linner Straße in Krefeld-Uerdingen | Berliner Straße (B 288), 175 Meter östlich der Einmündung der Floßstraße in Krefeld-Uerdingen |
67 | 300 | Einmündung Ulmer Landstraße (B 10) / Diedorfer Straße (B 300) in Neusäß | 108 m östlich Kreuzung Bürgermeister-Ackermann-Straße (B 300) / Kriegshaberstraße (St 2032) in Augsburg |
68 | 304 | 395 m südlich Einmündung Bajuwarenstraße (St 2063) / Münchener Straße (B 304) in Karlsfeld | Kreuzung Münchener Straße (B 304) / B 471 in Dachau |
69 | 311 | 226 m nördlich Kreuzung Kuhbergring (K 9915) / Erbacher Straße (B 311) in Ulm | 343 m südlich Kreuzung Haßlerstraße / Illerstraße (B 311) in Ulm |
70 | 324 | 144 m westlich Kreuzung Dippelstraße (B 324) / Bahnhofstraße (L 3159) / Reichsstraße (B 324) in Bad Hersfeld | Einmündung B 27 / Frankfurter Straße (B 324) in Bad Hersfeld |
71 | 327 | Kreuzung B 327/ B 42 in Koblenz | Einmündung Simmerner Straße (K 22) / B 327 in Koblenz |
72 | 404 | 590 m nördlich der Einmündung Neue Hamburger Straße (L 318) / B 404 in Kiel | Einmündung Neue Hamburger Straße (L 318) / B 404 in Kiel |
73 | 426 | Kreuzung Karlsruher Straße (B 3) / Bergstraße (B 3) Gernsheimer Straße (B 426) in Darmstadt-Dieburg | Einmündung Malcher Straße (L 3100) / Gernsheimer Straße (B 426) in Darmstadt-Dieburg |
74 | 431 | Kreuzung Wedeler Landstraße (B 43 1) / Sandmoorweg in Hamburg | Einmündung Sülldorfer Brooksweg / Sülldorfer Landstraße (B 43 1) in Hamburg |
75 | 433 | Kreuzung Zeppelinstraße (B 433) / Alsterkrugchaussee in Hamburg | Einmündung Swebenweg (B 433) / Oldesloer Straße (B 432) in Hamburg |
76 | 448 | Kreuzung Rhönstraße (B 43) / Bieberer Straße (B 448) in Offenbach | Einmündung Außerhalb Dreieichenhain (B 448) / B 45 in Obertshausen |
77 | 486 | Einmündung Haßlocher Straße (B 486) / Rugbyring (B 43) in Rüsselsheim | Einmündung Adam-Opel-Straße (L 3040) / Haßlocher Straße (B 486) in Rüsselsheim |
78 | 503 | Einmündung B 503 / Olof-Palme-Damm (B 76) in Kiel | Kreuzung Fördestraße (K 17) / B 503 in Kiel |
79 | 519 | Einmündung B 519 in B 43 in Rüsselsheim | Einmündung L 3028 in B 519 in Flörsheim am Main |
80 | 521 | 300 m nordöstlich AS Frankfurt a. Main - Friedberger Landstraße (A 661/B 521) in Frankfurt a. Main | Einmündung Vilbeler Landstraße (B 521) / Frankfurter Straße (B 521) in Bad Vilbel |
Anlage 2 (zu § 14)
Mautsätze
- 1. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen
- a) 0,141 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,169 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,190 Euro in der Kategorie C,
- d) 0,274 Euro in der Kategorie D.
- 2. Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen
- a) 0,155 Euro in der Kategorie A,
- b) 0,183 Euro in der Kategorie B,
- c) 0,204 Euro in der Kategorie C,
- d) 0,288 Euro in der Kategorie D.
- 3. Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:
Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach diesem Gesetz,".
- 2. In § 36 Absatz 2b werden
- a) die Wörter ", die Zollbehörden" gestrichen und
- b) die Wörter "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort "Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort "Bundesfernstraßenmautgesetzes" ersetzt.
- 2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter " § 4 Abs.2 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung
In § 1 Satz 1 der Mautstreckenausdehnungsverordnung vom 8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858) werden die Wörter "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort "Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom ... (BGBl. I S ... ) wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122)" durch das Wort "Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.
- 2. In Satz 3 werden die Wörter ", die Zollbehörden" gestrichen.
Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
- 2. die Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1848) geändert worden ist.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
Bundesstraßen haben vielfach inzwischen ein Ausbauniveau erreicht, das dem von Bundesautobahnen nahe kommt. Davon ausgehend hat schon der Bundesrechnungshof die Möglichkeit der Aufstufung zu Bundesautobahnen thematisiert, durch die der Bund weitere Mauteinnahmen erzielen könnte. Jedoch erfüllen viele dieser Bundesstraßen nicht sämtliche rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die eine Autobahn zu erfüllen hat - wie zum Beispiel Anbauverbotszonen, höhenfreie Knotenpunkte und sonstige Ausbaustandards, z.B. Mindestkurvenradien.
Trotz des autobahnähnlichen Ausbauzustandes sieht das geltende Recht eine Erhebung der für Bundesautobahnen geltenden Nutzungsgebühr für schwere Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht auf diesen Bundesstraßenabschnitten nicht vor.
Diese Situation ist auch vor dem Hintergrund des erheblichen Finanzbedarfs für Erhalt und Ausbau der betroffenen Verkehrsinfrastruktur unbefriedigend.
Unter anderem zur Sicherung der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur wurde 2005 die Gebühr für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge (Maut) eingeführt. Die Einnahmen aus der Maut fließen nach § 11 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge ("Bundesfernstraßenmautgesetz" mit Änderung durch dieses Gesetz) nach Abdeckung der in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Aufwendungen und Abzüge "zusätzlich" dem Verkehrshaushalt zu.
Der Bedarf an Mitteln für den beabsichtigten Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur lässt neue und ergänzende Finanzierungsinstrumente zur Sicherung und Stärkung der Verkehrsinfrastruktur geboten erscheinen.
2. Ziel
Mit diesem Gesetz soll die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt werden. Die Mauteinnahmen fließen dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen bei den Bundesfernstraßen zu.
Mit der Ausdehnung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge auf derartige Bundesstraßen mit Anbindung an das Autobahnnetz wird räumlich (Anschluss an des Autobahnnetz) ein Bezug zum mautpflichtigen Autobahnnetz hergestellt.
Neben den unmittelbar an eine Bundesautobahn angebundenen mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (unmittelbare Anbindung) sollen auch die vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes bemautet werden, die über eine andere mindestens vierstreifige Bundesstraße mittelbar an das Autobahnnetz angeschlossen sind.
Damit handelt es sich bei der Ausdehnung der Maut auf mindestens vierstreifige Bundesstraßen rein tatsächlich um eine Ausdehnung/Ausbreitung eines schon vorhandenen mautpflichtigen Streckennetzes.
Von insgesamt rund 3.800 km mindestens vierstreifigen Bundesstraßen befinden sich rund 2.750 km in der Baulast des Bundes nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes. Davon sind rund 2.000 km unmittelbar oder mittelbar an einer Autobahn angebunden.
Um eine eindeutige gesetzliche Zuordnung der mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Autobahn sicherzustellen, werden die mittelbar an eine Bundesautobahn angebundenen Bundesstraßen in der Anlage zum Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge") aufgelistet.
Nach wie vor soll die gesetzliche Möglichkeit bestehen bleiben, auf Grund des § 1 Absatz 4 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge") aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung von Ausweichverkehren durch Rechtsverordnung einzelne Abschnitt e sonstiger Bundesstraßen der Mautpflicht zu unterwerfen. Die Maut kann aus den genannten Gründen auch auf Bundesstraßenabschnitte, die weniger als vier Streifen aufweisen, erstreckt werden.
3. Haushaltsauswirkungen
Die Ausdehnung des Streckennetzes der Maut für schwere Nutzfahrzeuge bedeutet zusätzliche Einnahmen.
Wie hoch die zusätzlichen Mauteinnahmen, die gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des "Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge") zusätzlich dem Verkehrshaushalt zufließen, ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Emissionsklassen auf den betreffenden Bundesstraßenabschnitten ab.
Nach vorsichtigen Schätzungen kann jährlich von einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen werden.
Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2011 sind Einnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2011 und in der Finanzplanung des Bundes bis 2014 von jährlich 100 Mio. Euro ab 2012 veranschlagt worden.
Beim Bundesamt für Güterverkehr fallen für die Durchführung dieses Gesetzes Investitionskosten wie laufende Kosten an. Vor dem Hintergrund, dass verschiedene Parameter, wie zum Beispiel die Höhe des Verkehrsaufkommens oder die Höhe der Beanstandungsquoten, noch nicht bekannt sind, können nur vorsichtige überschlägige Schätzungen abgegeben werden. Das Bundesamt für Güterverkehr geht von einmaligen Kosten (incl. Ausstattung des Mautkontrolldienstes und IT-Anpassungen) in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro aus. Die jährlichen Kosten (incl. Personal- und Betriebskosten) werden vorsichtig geschätzt bei voraussichtlich rd. 8,5 Mio. Euro liegen.
Um die gleiche Kontrolldichte auf dem zusätzlichen Streckennetz zu erreichen, wie auf dem bisher mautpflichtigen Streckennetz, sind zusätzliche Mautkontrolleure notwendig. Da dann mehr Verstöße festgestellt werden, sind zusätzliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig. Auch in den Querschnittsbereichen wird anteilig mehr Personal benötigt. Ob auf Grund von zusätzlichen Klageverfahren oder Mautanfragen gegebenenfalls ein erhöhter Personalbedarf entsteht, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Beim Bundesamt für Güterverkehr wird insgesamt derzeit folgender Personalaufwand geschätzt:
Anzahl Dienstposten | Eingruppierung |
---|---|
6 | A 6 |
52 | A 7 |
37 | A 8 |
4 | A 9 m |
4 | A 9 m+Z |
1 | A 9 g |
4 | A 10 |
17 | A 11 |
3 | A 12 |
1 | A 13 g |
1 | A 14 |
Bei Übertragung der Mauterhebung auf einen Privaten (Mauterhebung und Kontrolle) werden Vergütungsansprüche für einmalige Investitionsaufwendungen sowie für den laufenden Betrieb entstehen. Die genaue Höhe dieser Kosten lässt sich zur Zeit nicht abschätzen. Eine Abschätzung wäre erst bei angelaufenen Verhandlungen mit einem potentiellen Betreiber für die Mauterhebung auf Bundesstraßen möglich.
Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des "Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge") wird der gesamte oben dargestellte Aufwand aus den Mauteinnahmen finanziert.
Allerdings werden die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.
Über eine erforderliche Veranschlagung von Haushaltsmitteln auf der Ausgabenseite und Planstellen/Stellen im Personalhaushalt wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2012 zu entscheiden sein.
4. Auswirkungen auf die Wirtschaft; Preisniveau
Die Ausdehnung der Mautpflicht führt zu einer kostenseitigen Belastung von Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben. Kosteninduzierte Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
5. Bürokratiekosten
Für den Bereich der Wirtschaft führt die Ausweitung der Mautpflicht bei zwei bereits im Gesetz vorhanden Informationspflichten zu einer Änderung/Erhöhung der damit verbundenen Fallzahl. Da nur mindestens vierstreifige Bundesstraßen mit Anbindung an das Autobahnnetz bemautet werden sollen, wird die zu buchende Fahrt nicht selten eine Nutzung der Bundesautobahn beinhalten. In derartigen Fällen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da für die Nutzung der Autobahn die Fahrt sowieso gebucht werden muss.
In Verbindung mit der das Gesetz weiter ausführenden Lkw-Maut-Verordnung (LkwMautV) ergeben sich folgende Änderungen:
§ 4 Abs. 4 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz: § 4 Abs. 3 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) i.V.m. § 5 Abs. 3 Lkw-MautV: Für den Bereich der Bundesstraßen wird von rd. 41 Mio. mautpflichtige Fahrten ausgegangen. Davon betreffen nur rd. 10 % eine manuelle Einbuchung = 4,1 Mio. Fälle. Es wird geschätzt, dass 70 % der Bundesstraßenbenutzungen mit einer Autobahnfahrt verbunden werden, so dass kein zusätzlicher Buchungsaufwand anfällt. Damit verbleiben 1,23 Mio. jährliche Fälle. Bei Anwendung der im Bereich Mauterhebung bisher verwendeten Bürokratiekostenbestandteile (Tarife und Zeiten) ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. Euro.
§ 5 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz: Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge) i.V.m. § 7 Lkw-MautV: Hier ergeben sich bei gleicher Fallzahl und Anwendung der im Bereich Mauterhebung bisher verwendeten Bürokratiekostenbestandteile (Tarife und Zeiten) Bürokratiekosten in Höhe von ca. 20.000 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kontrollen/Nachweise heutzutage fast ausschließlich automatisiert erfolgen.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
6. Gesetzgebungskompetenz
Die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes liegen vor.
Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, weil die Erweiterung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge über das Netz der Bundesautobahnen hinaus auf die betroffenen Bundesstraßen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Denn der Markt für Straßengüterbeförderungen weist erkennbar über die Grenzen eines Landes hinaus. Auch besteht die Funktion der Bundesstraßen mit einem mindestens vierstreifigen Ausbau gerade darin, überregionalen Verkehr aufzunehmen. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind in diesem Bereich unabdingbar, weil nur dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr gewahrt werden können. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, dass auch für die Benutzung der Bundesstraßen in Zukunft ein einheitlicher rechtlicher Rahmen bestehen bleibt.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 ( Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Durch die Ausdehnung der Lkw-Maut auf Bundesstraßen hat sich das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in seiner Bezeichnung und im Regelungsumfang überholt. Im ABMG müssten bis auf §§ 5 und 10 sämtliche Regelungen mit der Ausdehnung der Bemautung auf Bundesstraßen angepasst werden. Aus redaktionellen Gründen, Gründen der Rechtsförmlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird das "alte" ABMG mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen neu gefasst und mit einer neuen Bezeichnung - Bundesfernstraßenmautgesetz - versehen. Mit Ausnahme der für die Bemautung der Bundesstraßen erforderlichen Änderungen, bleiben die bisherigen Vorschriften inhaltlich unangetastet; lediglich redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen.
Hinsichtlich der einzelnen Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das sich inhaltlich zusammensetzt aus den Regelungen des abgelösten "alten" Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und den neuen erforderlichen Regelungen zur Bemautung von Bundesstraßen, wird in der Begründung nur auf die Änderung/Ergänzung durch dieses Gesetz eingegangen.
Das abgelöste Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge wurde eingeführt durch
- - Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234); vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 014/7013 vom 1. Oktober 2001, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht, BT-Drs. 014/7822 vom 12. Dezember 2001; und wurde durch folgende Gesetze geändert:
- - Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050); vgl. dazu die Gesetzentwürfe, BT-Drs. 15/199 vom 17. Dezember 2002 und BT-Drs. 15/299 vom 14. Januar 2003; sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht, BT-Drs. 15/416 vom 11. Februar 2003;
- - Artikel 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120); vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 015/3678 vom 6. September 2004, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht; BT-Drs. 015/3819 vom 29. September 2004.
Es erfolgte eine Neubekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122).
Das Autobahnmautgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) wurde durch folgende Gesetze geändert:
- - Artikel 35 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BGBl. I S. 2146); vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 016/1290 vom 21. April 2006, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht, BT-Drs. 016/1633 vom 30. Mai 2006; - Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958); vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 016/2718 vom 25. September 2006, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht; BT-Drs. 016/5234 vom 8. Mai 2007;
- - Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967); vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 016/10388 vom 25. September 2008, sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht, BT-Drs. 016/10897 vom 12. November 2008 und - Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170), vgl. dazu den Gesetzentwurf, BT-Drs. 016/11742 vom 27. Januar 2009, die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 016/11900 vom 11. Februar 2009, sowie den Bericht, BT-Drs.16/1 1931 vom 12. Februar 2009.
Insoweit wird zur Begründung der einzelnen Vorschriften ergänzend auf die vorstehend aufgeführten Drucksachen des Deutschen Bundestages verwiesen.
Zu § 1 BFStrMG
§ 1 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120), das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BGBl. I S. 2146), das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.
- a) Mit diesem Gesetz wird der Absatz 1von § 1 des abgelösten ABMG neu gefasst:
Es wird die Ausdehnung der Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge für die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen (zwei oder mehr Fahrstreifen je Fahrtrichtung) in der Baulast des Bundes mit Anbindung an einer Autobahn geregelt. Mautpflichtig wird die Nutzung von Bundesstraßen, die in der - Baulast des Bundes stehen, und die - je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen, also insgesamt mindestens vier Fahrstreifen aufweisen, und die an eine - Autobahn angeschlossen sind; entweder unmittelbar oder mittelbar.
In den Fällen der mittelbaren Anbindung ist die Aufnahme in der Liste in der Anlage zum Gesetz Voraussetzung.
Die Mautpflicht gilt auch weiterhin nur für die Fahrzeuge, die auch schon für die Nutzung von Bundesautobahnen Maut zu entrichten haben. Eine Ausdehnung der Maut auf andere Gewichtsklassen oder andere Fahrzeugarten erfolgt nicht. Die mautpflichtigen Fahrzeuge werden lediglich aus rechtssystematischen Gründen im Vergleich zum abgelösten ABMG in einem neuen Satz 2 geregelt.
- b) In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort "Bundesautobahnabschnitte" durch die Wörter "Abschnitt en von Bundesfernstraßen" ersetzt.
Dies ist eine Folgeänderung zur Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht. Mit dieser Ergänzung soll im Falle der Einführung eines F-Modells auf vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes eine Doppelbemautung und auch ein Konflikt zwischen dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private (FStrPrivFinG) und dem Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge") vermieden werden.
- c) In Absatz 4 erfolgt eine Folgeregelung zur Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht. Es muss klargestellt werden, dass die Regelung des § 1 Absatz 4 sich nur auf Abschnitt e von Bundesstraßen bezieht, die nicht der Bemautung nach § 1 unterfallen. Nach wie vor bleibt es möglich, zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Verkehrssicherheit im Wege einer Rechtsverordnung die Mautpflicht auszudehnen.
- d) Absatz 5
Regelung, dass auf die mautpflichtigen Abschnitt e von Bundesstraßen in geeigneter Weise hinzuweisen ist.
Zu § 2 BFStrMG
§ 2 des abgelösten ABMG wurde bislang noch nicht geändert.
Mit diesem Gesetz wird das Wort "Bundesautobahnen" durch die Wörter "Straßen im Sinne des § 1"ersetzt, was eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht darstellt.
Zu § 3 BFStrMG
§ 3 des abgelösten ABMG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) einmal geändert.
Mit diesem Gesetz werden in allen Absätzen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht vorgenommen, indem das Wort "Bundesautobahn" bzw. die Wörter "mautpflichtigen Bundesautobahnnetz" durch "mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1" bzw. "Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1" ersetzt werden.
In Absatz 1 erfolgt zudem im Vergleich zum abgelösten ABMG eine sprachliche Anpassung, indem nicht "gemäß" § 48, sondern "nach" § 48 formuliert wird.
In Absatz 2 wird zusätzlich das im abgelösten ABMG durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) ersetzte Zustimmungserfordernis des Bundesrates durch den Bundestag durch die Regelung "ohne Zustimmung des Bundesrates; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages" verdeutlicht.
In Absatz 3 erfolgen im Vergleich zum abgelösten ABMG zusätzlich Änderungen redaktioneller Natur, mit denen deutlicher wird, dass es sich bei Absatz 3 um eine ergänzende (sog. unselbstständige) Verordnungsermächtigung handelt.
Zu § 4 BFStrMG
§ 4 des abgelösten ABMG wurde dreimal geändert:
Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120), Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) und durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170).
§ 4 wird aus Anlass des Ablösegesetzes neu nummeriert.
In Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 5 erfolgen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht, indem der Bezug nunmehr auf mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 hergestellt wird.
Zu § 5 BFStrMG
§ 5 des abgelösten ABMG wurde durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) in Satz 2 geändert, indem auf die dort geregelte Zustimmungspflicht des Bundesrates verzichtet wurde. Diese Fassung wurde hier unverändert übernommen.
Zu § 6 BFStrMG
§ 6 des abgelösten ABMG wurde nie geändert. Hier wird das Wort "Bundesautobahn" durch die Wörter "mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.
Der Begriff "Einvernehmen" in Absatz 1 wird vorliegend durch "Zustimmung" ersetzt, da "Einvernehmen" auf die Abstimmung zwischen Behörden beschränkt ist. Der Betreiber wird hier aber nicht als Beliehener, sondern als Privatperson tätig.
In Absatz 1 und Absatz 2 von § 6 wird nicht mehr auf "Straßenverkehrsbehörden", sondern auf "zuständige Behörden" verwiesen.
Zu § 7 BFStrMG
§ 7 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.
- a) Mit einer Neuregelung der Sätze 2 und 3 in Absatz 1 wird die Zuständigkeit der Zollbehörden für die Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht aufgehoben. Mit der Einführung der Mautpflicht für die Nutzung der Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge sind für die Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht neben dem Bundesamt für Güterverkehr auch die Zollbehörden bestimmt worden. Allerdings hat die Praxis der letzten Jahre gezeigt, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Güterverkehr und durch den vom Bundesamt für Güterverkehr beliehenen Mautbetreiber gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 sich als hinreichend effizient darstellt. Die Beanstandungsquoten lagen seit Beginn der Mauterhebung im Jahr 2005 dauerhaft deutlich unter 5 %. Zudem sind die Zollbehörden im Gegensatz zum Bundesamt für Güterverkehr nicht mit der notwendigen hochwertigen Kontrolltechnik ausgestattet, so dass diese gar nicht in der Lage sind, die Einhaltung der Mautpflicht zu kontrollieren.
- b) In dem neuen Satz 3 von Absatz 1 erfolgt zudem eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht, indem im Vergleich zum abgelösten ABMG die Wörter "mautpflichtigen Bundesautobahnbenutzungen" durch die Wörter "Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1" ersetzt wurden.
- c) In Satz 1 von Absatz 2 ist eine Folgeänderung durch Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht geregelt (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)). Ferner ergibt sich eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.
- d) In Satz 2 von Absatz 3 ist eine Folgeänderung durch Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht geregelt (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).
- e) In Absatz 4 ist eine Folgeänderung durch Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht geregelt (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).
- f) In Satz 1 von Absatz 5 ergibt sich eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.
Zu § 8 BFStrMG
§ 8 des abgelösten ABMG wurde nie geändert. Hier erfolgen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.
Zu § 9 BFStrMG
§ 9 des abgelösten ABMG wurde einmal durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.
Sämtliche hier erfolgten Änderungen in § 9 im Vergleich zum abgelösten ABMG beziehen sich auf die Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht. Siehe Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a).
Zu § 10 BFStrMG
§ 10 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.
Mit diesem Ablösegesetz erfolgen wegen der Neunummerierung in § 4 des Ablösegesetzes Folgeänderungen bei den Verweisen auf § 4.
Zu § 11 BFStrMG
§ 11 des abgelösten ABMG wurde viermal geändert:
Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050),
Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958),
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) und durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170).
Im Vergleich zum abgelösten ABMG wird in Absatz 1 Satz 3 das Wort "überwiegend" gestrichen. Damit wird geregelt, dass die Mauteinnahmen - abzüglich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Leistungen und abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro - zusätzlich dem Verkehrshaushalt zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zugeführt werden und für die Bundesfernstraßen zu verwenden sind. Das Wort "Bundesfernstraßenbau" wird in das Wort "Bundesfernstraßen" geändert - damit wird klargestellt, dass nicht nur Straßenneubau- sondern auch Straßenerhaltungsmaßnahmen gemeint sind. Absatz 2 wird im Vergleich zum abgelösten ABMG gestrichen, da der Ausgleich für entgangene Kfz-Steuereinnahmen aufgrund der Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge durch das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) sich mit der Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund zum 1. Juli 2009 erledigt hat.
Mit der Streichung von Absatz 2 wird in dem neuen BFStrMG Absatz 3 von § 11 Absatz 2.
Zu § 12 BFStrMG
§ 12 des abgelösten ABMG wurde einmal durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) geändert.
Im Vergleich zum abgelösten ABMG erfolgt vorliegend eine Klarstellung in der Bezeichnung, dass § 12 nur den Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen regelt.
Zu § 13 BFStrMG
Regelung zum Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, den Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen mit unmittelbarer oder mittelbarer Anbindung an das Autobahnnetz (Bundesstraßenabschnitte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) durch Rechtsverordnung festzulegen.
Die Regelungen des § 13 im abgelösten ABMG haben sich durch Zeitablauf erledigt.
Zu § 14 BFStrMG
Hiermit wird klargestellt, dass mit dem neuen BFStrMG sich die aktuellen Mautsätze nicht ändern.
Zu § 15 BFStrMG
Ein besonders rasches Verkünden von Verordnungen kann in manchen Fällen notwendig sein. Der elektronische Bundesanzeiger bietet sich dafür an.
Zur Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Die neue Anlage 1 listet die mautpflichtigen mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes auf, die nur mittelbar - über eine mindestens vierstreifige Bundesstraße, die nicht in der Baulast des Bundes steht, oder über eine andere, künftig mautpflichtige, Bundesstraße - an eine Autobahn angeschlossen sind.
Zur Anlage 2 zu § 14
In der Anlage werden die Mautsätze, welche durch dieses Gesetz nicht geändert werden, aufgelistet.
Die bisherige Anlage im abgelösten ABMG mit der Aufteilung des Länderanteils am Mautaufkommen wegen Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau im Zuge der Umsetzung der Harmonisierungszusage durch das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) hat sich mit der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 erledigt (siehe dazu auch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)).
Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1 Nr. 10)
Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht und durch die Ablösung des "Autobahnmautgesetz(es) für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG).
Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 2b)
Folgeänderungen: Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).
Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.
Zu Artikel 3 (Änderung der LKW-Mautverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2) Folgeänderungen: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.
Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1)
Folgeänderung durch die neue Nummerierung von § 4 BFStrMG in Artikel 1.
Zu Artikel 4 (Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung)
Folgeänderung: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.
Zu Artikel 5 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1)
Folgeänderung: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.
Zu Nummer 2 (§ 39 Absatz 5 Satz 3)
Folgeänderung: Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).
Zu Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften
Zu Nummer 1 (ABMG)
Das ABMG wird durch das neue BFStrMG abgelöst und ist daher aufzuheben. Vgl. dazu ergänzend die einleitende Begründung zu Artikel 1.
Zu Nummer 2 (MautHV)
Durch die Regelung in § 14 in Verbindung mit Anlage 2 des BFStrMG ist die "alte" Mauthöheverordnung obsolet geworden. Der Erlass einer "neuen" Mauthöheverordnung wird nach der neu geregelten Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 2 Satz 1 des BFStrMG erfolgen.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Regelung des Inkrafttretens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1506:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf wird eine einmalige Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Im Bereich der Wirtschaft werden durch die Ausdehnung der Mautpflicht und der damit verbundenen Erhöhung der Fallzahl zwei bestehende Informationspflichten geändert. Die daraus entstehenden jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. € wurden vom Ressort nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter
- *. Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de