Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zweite Verordnung* zur Änderung der Feuerzeugverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

Artikel 1

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404), wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Mit der vorliegenden Verordnung soll die Entscheidung der Kommission 2007/231/EG vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG* vollständig und dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung konnte mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404) nur unvollständig erfolgen da diese auf sechs Monate zu befristen war. Gemäß ihrem Artikel 2 Satz 2 tritt diese Verordnung mit Ablauf des 29. Januar 2009 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird die oben angeführte Entscheidung 2007/231/EG vollständig und dauerhaft umgesetzt.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung war auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden, um die Entscheidung der Kommission 2007/231/EG unverzüglich umzusetzen. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission den Verkauf nicht kindergesicherter Feuerzeuge und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten mit Wirkung zum 11. März 2008 verboten. Dieses Verkaufsverbot hätte bis zum 11. Mai 2007 durch eine Änderung der Feuerzeugverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Änderung lehnte der Bundesrat am 23. Mai 2008 wegen des bis dahin noch nicht erteilten Mandats der Kommission zur Überarbeitung der technischen Norm EN 13869 ab. Mit ihrer offiziellen Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland drohte die Kommission am 12. Juni 2008 ein Vertragsverletzungsverfahren an. Um dieses abzuwenden musste die Entscheidung 2007/231/EG unverzüglich im Eilverfahren umgesetzt werden. Für die zwingende europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Entscheidung spielt es keine Rolle, ob das Mandat zur Überarbeitung der Norm vorliegt oder nicht. Die Änderungsverordnung war gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 GPSG zu befristen, nach welchem Rechtsverordnungen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten.

Inzwischen hat die Kommission das Normungsmandat an die zuständige europäische Normungsorganisation CEN erteilt, in der die Normungsorganisationen aller Mitgliedstaaten vertreten sind.

II. Dauerhafte Umsetzung des Verkaufsverbots in deutsches Recht

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung wird das Verkaufsverbot von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten - ebenso wie das Herstellungs- und Importverbot - dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten dieser Regelung vor dem 29. Januar 2009 erfüllt Deutschland seine Umsetzungsverpflichtung vollständig und verhindert endgültig die Einleitung des Klageverfahrens, die mit der Beschwerde im Juni dieses Jahres angedroht wurde sowie weitere europarechtliche Sanktionen.

III. Kosten und Preisentwicklung

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

Die Verordnung enthält keine neuen Anforderungen, so dass keine sonstigen Kosten entstehen.

3. Bürokratiekosten

Die Verordnung führt keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft ein. Die in der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 enthaltenen Informationspflichten bleiben unberührt sie werden weder inhaltlich noch im Hinblick auf den Adressatenkreis geändert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

In der gesamten Feuerzeugverordnung werden die Worte "erstmalige" und "erstmals", sofern sie mit dem Wort Inverkehrbringen in Verbindung stehen, ersatzlos gestrichen. Damit wird die Einschränkung der Feuerzeugverordnung auf das erstmalige Inverkehrbringen aufgehoben.

Inverkehrbringen ist nach § 2 Abs. 3 GPSG "jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen". Durch die Streichung der Worte "erstmalige" und "erstmals" wird die Entscheidung 2007/231/EG in deutsches Recht umgesetzt. Der Verkauf von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten wird damit verboten.

Zu Artikel 2

Das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung schafft frühzeitig Rechtssicherheit über das dauerhafte Verkaufsverbot von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten. Zeitgleich kann die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung außer Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 675:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung, deren Gültigkeit auf sechs Monate befristet war, entfristet. Da die Erste Änderungsverordnung als Eilverordnung erlassen wurde, hatte der Normenkontrollrat keine Stellungnahme abgegeben. Diese Änderungsverordnung hatte zwei bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Befristung dieser Änderungen aufgehoben.

Die Änderung der Informationspflichten hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter