A. Problem und Ziel
- Die Bundesregierung ist nach europäischem Recht verpflichtet, die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 vollständig und dauerhaft in nationales Recht umzusetzen.
- Die der Entscheidung 2007/231/EG zugrundeliegende Entscheidung 2006/502/EG , zuletzt geändert mit der Entscheidung 2008/322/EG, mit der die Kommission das Herstellungs-und Importverbot von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten verhängt hat, ist mit der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt worden.
- Die Umsetzung des mit der Entscheidung 2007/231/EG erlassenen Verkaufsverbots nicht kindergesicherter Feuerzeuge und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten, war im Mai 2008 daran gescheitert, dass der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilte. Grund der Ablehnung war das bis dahin noch nicht erteilte Mandat der Kommission zur Überarbeitung der technischen Norm EN 13869. Zur Abwendung des daraufhin im Juni von der Kommission angedrohten Vertragsverletzungsverfahrens ist die Entscheidung unverzüglich im Eilverfahren mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404) ohne Zustimmung des Bundesrates -und deshalb befristet bis zum 29. Januar 2009 - umgesetzt worden. Zur vollständigen Erfüllung der zwingenden Umsetzungsverpflichtung sind die notwendigen Änderungen der Feuerzeugverordnung unbefristet vorzunehmen. Hierzu ist die Zustimmung des Bundesrates einzuholen.
- Inzwischen hat die Kommission das Normungsmandat an die zuständige europäische Normungsorganisation CEN erteilt, in der die Normungsorganisationen aller Mitgliedstaaten vertreten sind.
B. Lösung
- Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung wird das Verkaufsverbot - ebenso wie das Herstellungs- und Importverbot - dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt.
- Mit Inkrafttreten der jetzt vorgelegten Verordnung vor dem 29. Januar 2009 erfüllt Deutschland seine Umsetzungsverpflichtungen vollständig und verhindert endgültig die Einleitung des Klageverfahrens, die mit der Beschwerde im Juni diesen Jahres angedroht wurde sowie weitere europarechtliche Sanktionen.
C. Alternativen
- Keine, da mit der bis zum 29. Januar 2009 befristeten Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung keine ausreichende Umsetzung der Entscheidung 2007/231/EG erfolgt ist. Die Kommission ist entschlossen, Deutschland wegen der Nichtumsetzung zu verklagen, wenn ihr nicht rechtzeitig vor dem 29. Januar 2009 die erforderliche Regelung mitgeteilt wird.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Dem Bund und den Gemeinden entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten.
- 2. Bei den Vollzugsbehörden der Länder ist kein höherer Vollzugsaufwand zu erwarten, da nach § 8 Abs. 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz bereits heute die Pflicht besteht, das Inverkehrbringen von Feuerzeugen stichprobenartig zu überwachen.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung enthält keine neuen Anforderungen, so dass keine sonstigen Kosten entstehen.
F. Bürokratiekosten
- Die Verordnung führt keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft ein. Die in der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 enthaltenen Informationspflichten bleiben unberührt, sie werden weder inhaltlich noch im Hinblick auf den Adressatenkreis geändert.
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. November 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende
- Zweite Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Zweite Verordnung* zur Änderung der Feuerzeugverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
Artikel 1
Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "erstmalige" gestrichen.
- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.
- c) In Absatz 2 wird das Wort "erstmalige" gestrichen.
- 3. In § 5 Abs. 1 wird das Wort "erstmals" gestrichen.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Mit der vorliegenden Verordnung soll die Entscheidung der Kommission 2007/231/EG vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG* vollständig und dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung konnte mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung vom 24. Juli 2008 (BGBl. I S. 1404) nur unvollständig erfolgen da diese auf sechs Monate zu befristen war. Gemäß ihrem Artikel 2 Satz 2 tritt diese Verordnung mit Ablauf des 29. Januar 2009 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird die oben angeführte Entscheidung 2007/231/EG vollständig und dauerhaft umgesetzt.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung war auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) ohne Beteiligung des Bundesrates erlassen worden, um die Entscheidung der Kommission 2007/231/EG unverzüglich umzusetzen. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission den Verkauf nicht kindergesicherter Feuerzeuge und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten mit Wirkung zum 11. März 2008 verboten. Dieses Verkaufsverbot hätte bis zum 11. Mai 2007 durch eine Änderung der Feuerzeugverordnung in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Diese Änderung lehnte der Bundesrat am 23. Mai 2008 wegen des bis dahin noch nicht erteilten Mandats der Kommission zur Überarbeitung der technischen Norm EN 13869 ab. Mit ihrer offiziellen Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland drohte die Kommission am 12. Juni 2008 ein Vertragsverletzungsverfahren an. Um dieses abzuwenden musste die Entscheidung 2007/231/EG unverzüglich im Eilverfahren umgesetzt werden. Für die zwingende europarechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Entscheidung spielt es keine Rolle, ob das Mandat zur Überarbeitung der Norm vorliegt oder nicht. Die Änderungsverordnung war gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 GPSG zu befristen, nach welchem Rechtsverordnungen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten.
Inzwischen hat die Kommission das Normungsmandat an die zuständige europäische Normungsorganisation CEN erteilt, in der die Normungsorganisationen aller Mitgliedstaaten vertreten sind.
II. Dauerhafte Umsetzung des Verkaufsverbots in deutsches Recht
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung wird das Verkaufsverbot von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten - ebenso wie das Herstellungs- und Importverbot - dauerhaft in deutsches Recht umgesetzt. Mit Inkrafttreten dieser Regelung vor dem 29. Januar 2009 erfüllt Deutschland seine Umsetzungsverpflichtung vollständig und verhindert endgültig die Einleitung des Klageverfahrens, die mit der Beschwerde im Juni dieses Jahres angedroht wurde sowie weitere europarechtliche Sanktionen.
III. Kosten und Preisentwicklung
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- a) Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund zu erwarten.
- b) Es ist kein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder zu erwarten da nach § 8 Abs. 2 GPSG bereits heute die Pflicht besteht, das Inverkehrbringen von Feuerzeugen stichprobenartig zu überwachen.
2. Sonstige Kosten
Die Verordnung enthält keine neuen Anforderungen, so dass keine sonstigen Kosten entstehen.
3. Bürokratiekosten
Die Verordnung führt keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft ein. Die in der Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 enthaltenen Informationspflichten bleiben unberührt sie werden weder inhaltlich noch im Hinblick auf den Adressatenkreis geändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
In der gesamten Feuerzeugverordnung werden die Worte "erstmalige" und "erstmals", sofern sie mit dem Wort Inverkehrbringen in Verbindung stehen, ersatzlos gestrichen. Damit wird die Einschränkung der Feuerzeugverordnung auf das erstmalige Inverkehrbringen aufgehoben.
Inverkehrbringen ist nach § 2 Abs. 3 GPSG "jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen". Durch die Streichung der Worte "erstmalige" und "erstmals" wird die Entscheidung 2007/231/EG in deutsches Recht umgesetzt. Der Verkauf von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten wird damit verboten.
Zu Artikel 2
Das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung schafft frühzeitig Rechtssicherheit über das dauerhafte Verkaufsverbot von nicht kindergesicherten Feuerzeugen und von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten. Zeitgleich kann die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung außer Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 675:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Erste Verordnung zur Änderung der Feuerzeugverordnung, deren Gültigkeit auf sechs Monate befristet war, entfristet. Da die Erste Änderungsverordnung als Eilverordnung erlassen wurde, hatte der Normenkontrollrat keine Stellungnahme abgegeben. Diese Änderungsverordnung hatte zwei bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Befristung dieser Änderungen aufgehoben.
Die Änderung der Informationspflichten hat keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |