Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Der Bundesrat hält den Vorlagezeitpunkt des Gesetzentwurfs für ungünstig. Der Vollzug des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts erfolgt als eigene Angelegenheit durch die Länder. Die vorgeschlagene Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts bedeutet durch die Erweiterung der Marktüberwachungsaufgaben und Vollzugsbefugnisse einen höheren Erfüllungsaufwand bei den Ländern. Die Länder konnten bisher noch keine hinreichende Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vornehmen. Hierzu gab es, wie in der Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zur BR-Drucksache 853/11 (PDF) ) angekündigt, eine bis zum 29. Januar 2012 terminierte Abfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Ergebnisse der aktuell laufenden Abfrage bzgl. des Vollzugsaufwands bei den Ländern hinreichend zu berücksichtigen. Der zusätzliche Vollzugsaufwand sollte für die Länder so gering wie möglich gehalten werden.
Begründung:
Der Nationale Normenkontrollrat stellt in seiner Stellungnahme (Anlage zur BR-Drucksache 853/11 (PDF) ) zum Gesetzentwurf fest, dass die Länder keine hinreichende Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vornehmen konnten. Um eine effektive Marküberwachung in diesem Kontext zu gewährleisten, sollte der zusätzliche Vollzugsaufwand zunächst geklärt sein.
Hierzu gab es, wie in der Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zur BR-Drucksache 853/11 (PDF) ) angekündigt, eine bis zum 29. Januar 2012 terminierte Abfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Deren Ergebnis fließt in die Entscheidungsfindung der Länder mit ein.
2. Zu Artikel 1 ( § 3 Absatz 3 EnVKG)
In Artikel 1 ist § 3 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Bei Werbung für Produkte, die der Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung unterliegen, haben Lieferanten, Hersteller, Importeure und Händler die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen."
Begründung:
Im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf, der die Kennzeichnungspflicht auf eine Rechtsverordnung nach § 4 oder eine Rechtsverordnung der Europäischen Union einschränken will, sollte die Pflicht zur Kennzeichnung offener gefasst werden. Neben den genannten Verordnungen existieren Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union zur Festlegung neuer Produkte und Produktgruppen, die dem Ökodesign oder der Kennzeichnung unterliegen. Diese Durchführungsbestimmungen haben Verordnungscharakter, sind aber keine Verordnungen der Europäischen Union und sind (nach festgelegten Übergangsfristen) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gültig (Beispiel TV-Geräte 2011).
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 4 Nummer 1 und 2 EnVKG)
In Artikel 1 ist § 4 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 sind nach den Wörtern "Einvernehmen mit" die Wörter "dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," einzufügen.
- b) In Nummer 2 sind nach den Wörtern "Einvernehmen mit" die Wörter "dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz," einzufügen.
Begründung:
In § 4 Absatz 4 EnVKG werden die beim Erlass von Rechtsverordnungen zu beteiligenden Bundesressorts benannt. Da auch die Belange des Verbraucherschutzes betroffen sind, ist sowohl für die Kennzeichnung der energieverbrauchsrelevanten Produkte als auch für die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu beteiligen.
4. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EnVKG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"In den Anwendungsbereichen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln."
Begründung:
Nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit sind seit dem 1. November 2011 die Parameter Naßhaftung, Rollwiderstand und Rollgeräusch Bestandteil der Typgenehmigung von Reifen. Genau diese drei Parameter sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 Grundlage der Kennzeichnung. Sofern es bei Stichprobenkontrollen im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist bzw. bei einem begründeten Verdacht wären nach § 8 Absätze 1 und 2 Laborprüfungen durch die Länder erforderlich. Diese dann doppelten Laborprüfungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Marktüberwachungsbehörden Zugriff auf die bei der Typgenehmigung ermittelten Daten des Kraftfahrt-Bundesamts haben.
Da noch alle vor dem 1. Juli 2012 hergestellten Reifen ohnehin keine Kennzeichnung tragen müssen und die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 erst ab dem 1. November 2012 gilt, ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Marktüberwachung eine fast vollständige Datenlage beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden ist. Nur in Ausnahmefälle könnte sich anfangs für die Länder die Notwendigkeit eigener Laborprüfungen ergeben.
5. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EnVKG)
In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Satzteil ", auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können," zu streichen.
Begründung:
Im Unterschied zu den Vorgaben z.B. im EVPG und ProdSG geht es im Energieverbrauchskennzeichnungsrecht in erster Linie nicht um Produkte, sondern um die Verbrauchskennzeichnung an Produkten sowie sonstige Produktinformationen, sonstige Angaben und sonstige Werbeinformationen zu Produkten. Die Überprüfung dieser Instrumente ist Hauptgegenstand der Marktüberwachung und muss im Fokus der Marktüberwachungsprogramme stehen.
Nur wenn es bei Stichprobenkontrollen im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist bzw. bei einem begründeten Verdacht wären nach § 8 Absätze 1 und 2 Laborprüfungen erforderlich. Aus diesem Grund ist die explizite und alleinige Nennung der Überprüfung von Produkten als Inhalt der Marktüberwachungsprogramme im Rahmen des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts irreführend. Diese unpräzise Maßgabe ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil die von den Ländern zu veröffentlichenden Marktüberwachungsprogramme daran gemessen werden könnten. 6.
6. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 - neu - EnVKG)
In Artikel 1 ist § 10 wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Marktüberwachungsbehörden" die Wörter "und ihre Beauftragten" einzufügen.
- b) Folgender Absatz 6 ist anzufügen:
(6) Zur Erfüllung der vorstehenden Pflichten kann die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen."
Begründung:
Die Ergänzung in Absatz 2 ist erforderlich, da neben den Marktüberwachungsbehörden auch Beauftragte die im Absatz 2 genannten Aufgaben wahrnehmen können. Außerdem ist die Ergänzung nach der Gesetzeslogik (s. Absatz 1, 3 und 4) erforderlich.
Der neue Absatz 6 ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden ohne ein Ausweichen auf das Polizei- und Ordnungsrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Analoge Regelungen finden sich auch im Geräte- und Produktsicherheitsgestz (GPSG), Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) sowie der Neufassung des Eichrechts.
7. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 - neu - EnVKG)
In Artikel 1 ist § 12 Absatz 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle vier Jahre" zu ersetzen.
- b) Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Die ersten Berichte nach Nummer 1 müssen spätestens bis zum 19. Mai 2014 an die beauftragte Stelle übermittelt werden."
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Berichte sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU sowie Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 alle vier Jahre an die Kommission zu übermitteln. Dies ist in Absatz 3 als Aufgabe für die beauftragte Stelle umgesetzt. Grundlage der Berichterstattung, d.h. der geforderten Zusammenfassung, sind die von den zuständigen obersten Landesbehörden nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Berichte und Informationen. Dementsprechend ist es ausreichend, wenn die Länder ihre Berichte alle vier Jahre übermitteln. Jährliche Berichte würden zu einer über die EU-Vorgaben hinausgehenden Belastung der Länder führen.
Jährliche Berichte an die beauftragte Stelle sind auch als Grundlage für die mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Marktüberwachungskonzepts im Sinne des § 6 Absatz 1 nicht erforderlich, da die beauftragte Stelle nach § 14 Absatz 2 keine verbindliche koordinierende, sondern nur eine unterstützende Funktion übernimmt.
Zu Buchstabe b:
Der neue Satz 3 setzt den zuständigen obersten Landesbehörden einen Termin für die ersten Berichte und schafft die Grundlage für eine termingerechte Übermittlung des ersten Berichts der beauftragten Stelle nach Absatz 4 Satz 2.
8. Zu Artikel 1 (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 - neu - und 4 - neu - EnVKG)
Dem Artikel 1 § 15 Absatz 1 sind folgende Nummern 3 und 4 anzufügen:
- "3. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Proben, Muster, Unterlagen oder Informationen nicht vorlegt oder zur Verfügung stellt, oder
- 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt."
Als Folge ist in Artikel 1 § 15 Absatz 1 Nummer 2 der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" zu ersetzen.
Begründung:
Um Verstöße gegen die Pflichten des jeweiligen Verantwortlichen im Rahmen des Opportunitätsprinzips ahnden zu können und so zu erreichen, dass der Verpflichtete die gesetzlichen Vorgaben künftig erfüllt, ist die vorstehende Ergänzung der Bußgeldtatbestände erforderlich. Die Erfahrungen mit vergleichbaren Vorschriften im Eichrecht haben gezeigt, dass die Bußgeldbewehrung ein probates Mittel zur Durchsetzung der Bestimmungen ist.
9. Zu Artikel 2 Nummer 5 und 7 (§§ 5, 6a und 6b EnVKV)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 5 sind in § 5 die Wörter "die Händler" durch die Wörter "Hersteller, Händler, Lieferanten und Importeure" zu ersetzen.
- b) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 6a sind die Wörter "Lieferanten und Händler" durch die Wörter "Hersteller, Händler, Lieferanten und Importeure" zu ersetzen.
- bb) In § 6b sind die Wörter "Lieferanten und Händler" durch die Wörter "Hersteller, Händler, Lieferanten und Importeure" zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
§ 5 EnVKV soll der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2010/30/EU dienen und insbesondere der wachsenden Bedeutung des Vertriebs von Produkten über das Internet sowie anderen Vertriebsformen Rechnung tragen, bei denen der Kunde das Produkt nicht im Verkaufsraum ausgestellt sieht. Da insbesondere das Internet als direktes Kommunikationsmedium zwischen Verbrauchern und Marktakteuren fungiert, muss sichergestellt werden, dass die auf dem Label und auf dem Datenblatt enthaltenen Informationen im Sinne der Verordnungen der Europäischen Union den Verbrauchern vor dem Kauf eines Produktes zur Kenntnis gelangen. Daher sollten alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Lieferanten, Importeure), die Produkte für Endverbraucher herstellen, in Verkehr bringen oder bewerben, einer Pflicht zur Kennzeichnung unterliegen.
Zu Buchstabe b:
Produktwerbung richtet sich in vielfältiger Weise in Druckschriften, Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Plakaten und oftmals auch direkt in elektronischen Medien an die Verbraucher. Es muss daher für alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Lieferanten, Importeure), sichergestellt werden, dass Produktwerbung einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Produkts enthält.
Entsprechendes gilt für technische Werbeschriften. Alle Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler, Lieferanten, Importeure) müssen daher sicherstellen, dass technische Werbeschriften einen Hinweis auf den Energieverbrauch oder die Energieeffizienzklasse des Produkts enthalten.
10. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 8 Nummer 4a - neu - und 5a - neu - EnVKG)
In Artikel 2 Nummer 9 ist § 8 wie folgt zu ändern:
- a) Nach Nummer 4 ist folgende Nummer 4a einzufügen:
"4a. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a Satz 2 Etiketten auf Anforderung nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,"
- b) Nach Nummer 5 ist folgende Nummer 5a einzufügen:
"5a. entgegen § 6 Absatz 3 der zuständigen Marktüberwachungsbehörde die technische Dokumentation auf Verlangen nicht oder nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen zur Verfügung stellt,"
Begründung:
Um Verstöße gegen die Pflichten des jeweiligen Verantwortlichen im Rahmen des Opportunitätsprinzips ahnden zu können und so zu erreichen, dass der Verpflichtete die gesetzlichen Vorgaben künftig erfüllt, ist die vorstehende Ergänzung der Bußgeldtatbestände erforderlich. Die Erfahrungen mit vergleichbaren Vorschriften im Eichrecht haben gezeigt, dass die Bußgeldbewehrung ein probates Mittel zur Durchsetzung der Bestimmungen ist.