A. Problem und Ziel
Die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) ist in nationales Recht umzusetzen. Hierzu wird das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) neu gefasst und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) geändert. Daneben werden die Bestimmungen im EnVKG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) angepasst. Zugleich erfolgt eine Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist.
B. Lösung
Durch das vorliegende Gesetz werden die bestehenden Regelungen des EnVKG und der EnVKV zur Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU geändert. Zugleich wird das nationale Recht an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und an die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 angepasst. Wegen des Umfangs der vorzunehmenden Änderungen im EnVKG und der damit verbundenen notwendigen umfassenden rechtssystematischen Überarbeitung wird für das EnVKG die Form eines Ablösungsgesetzes gewählt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Mit der Novellierung des EnVKG und der EnVKV werden die bereits bestehenden Informationspflichten im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte (Bereitstellung bzw. Anbringung des Etiketts sowie sonstiger Informationen) auf weitere Produktgruppen ausgedehnt. Damit erhöht sich die Fallzahl.
Materiellrechtlich hinzugefügt werden Anforderungen an die Werbung in §§ 6a und 6b EnVKV. Der mit dieser neuen Pflicht verbundene Erfüllungsaufwand ist überschaubar. Bereits heute weisen Hersteller und Händler teilweise freiwillig in der Werbung auf die Energieeffizienzklasse hin.
Daneben ergeben sich aus den Anforderungen an die Marktüberwachung Auskunfts- und Informationspflichten für Unternehmen. Diese Pflichten bestanden weitgehend bereits bislang im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht der Länder. Neu hinzugefügt wird das Recht, Stichproben und die hierzu erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Da technische Unterlagen von den Herstellern ohnehin bereitzuhalten sind, erhöht die Durchführung von Stichproben nur die Fallzahl der bereits bestehenden Pflichten.
Darüber hinaus können der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, mit Änderung des EnVKG und der EnVKV als Folge des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU sowie der tendenziell steigenden Zahl der delegierten Rechtsakte der EU-Kommission zusätzliche Kosten entstehen, da neue Produktgruppen geprüft und interne Prozesse angepasst werden müssen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das Gesetz entsteht Vollzugsaufwand für Bund, Länder und Kommunen. Für die Verwaltung werden neue Informations- bzw. Meldepflichten eingeführt. Durch diese neuen Vorgaben entstehen der Verwaltung zusätzliche Kosten.
Der Bund wird durch neue Meldepflichten belastet (Mitteilung von Vollzugsmaßnahmen an die EU-Kommission, Koordinierung der Berichtspflichten bei der Marktüberwachung der Bundesländer, Bereitstellung von Informationsangeboten). Im Prozess des Informationsaustausches bei der Marktüberwachung werden auch die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden eingebunden. Da die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden keine Grenzkontrollbefugnisse besitzen, fällt diese Aufgabe in Deutschland der Zollverwaltung zu. Der zusätzliche Aufwand bei der Zollverwaltung durch Überprüfung der Einhaltung energieverbrauchsrelevanter Kennzeichnungsvorschriften wird zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln (ca. 0,8 Planstellen/Stellen und jährlich ca. 35 000 Euro) führen. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb des Kapitel 0804 ausgeglichen werden.
Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten übernimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Anlehnung an den eng verwandten Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) die Funktion einer beauftragten Stelle. Der zusätzliche Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beträgt 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 A14, 0,5 E 14 TVöD). Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan ausgeglichen werden.
Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung für Kraftfahrzeuge und Reifen entsteht Vollzugsaufwand durch die Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Länder werden durch Melde- und Berichtspflichten belastet (Meldung der Einzelvollzugsmaßnahmen und jährliche Berichtspflichten). Darüber hinaus nehmen die Vollzugspflichten in den Ländern insgesamt zu, da weitere Produktgruppen hinzutreten. Der steigende Vollzugsaufwand führt zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln, der in seinem Umfang je nach Zuständigkeitsverteilung und vorhandenen Vollzugsstrukturen in den einzelnen Ländern variiert. Synergieeffekte im Vollzug können sich für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch eine enge Abstimmung der Zuständigkeitsverteilung mit dem Bereich des EVPG ergeben.
F. Weitere Kosten
Die Anpassung der Bestimmungen zur Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 führt zu einer verbesserten Marktüberwachung. Diese unterstützt die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmen und trägt so zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei. Im Einzelfall sind Einzelpreisänderungen nicht auszuschließen. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in Deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
§ 6 Marktüberwachungskonzept
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
§ 11 Meldeverfahren
§ 12 Berichtspflichten
§ 13 Beauftragte Stelle
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO₂-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
- (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1. gebrauchte Produkte,
- 2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und
- 3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1. ist Produkt der Oberbegriff für
- a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
- b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
- c) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
- a) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
- 2. ist Verordnung der Europäischen Union
- a) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
- b) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- 3. ist Verbrauchskennzeichnung die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO₂-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
- 4. sind sonstige Produktinformationen Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO₂- Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
- 5. sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO₂- Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
- 6. sind sonstige Werbeinformationen
- a) technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
- b) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialen und Werbeschriften;
- 7. sind Wirtschaftsakteure Lieferanten, Hersteller, deren Bevollmächtigte oder bevollmächtigte Vertreter, Importeure und Händler von Produkten;
- 8. gilt als Lieferant der Hersteller von Produkten oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
- 9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
- 10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
- 11. ist Importeur jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
- 12. ist Händler
- a) jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
- b) jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
- c) jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
- 13. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 14. ist Inverkehrbringen die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
- 15. ist Anbieten das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
- 16. ist Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
- 17. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
- 18. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 19. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
- 20. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
- 21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
- 22. ist notifizierte Stelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
- 23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
- 24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes.
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen
- (1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder ausgestellt werden, wenn
- 1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO₂-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
- a) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union vorgeschriebenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,
- b) der Lieferant oder Hersteller die Verbrauchskennzeichnung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mitliefert, anbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder dem Händler die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt;
- 2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO₂-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben von Lieferanten, Herstellern oder Händlern nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union mittels Verbrauchskennzeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereit gestellt werden, in denen der Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbesondere das Anbieten von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder Telefonmarketing.
- 1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO₂-Emissionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche Angaben dem Endverbraucher mittels Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, indem
- (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an sonstige Produktinformationen festgelegt, haben Lieferanten, Hersteller und Händler diese in der vorgeschriebenen Form und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustellen, indem
- a) die Lieferanten produktbezogene Datenblätter bereitstellen oder diese in Produktbroschüren aufnehmen,
- b) die Lieferanten und Händler Informationen im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,
- c) die Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringen und Hersteller und Händler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich aushändigen.
- (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union Anforderungen an die Werbung festgelegt sind, haben Lieferanten, Hersteller und Händler die hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt entsprechend für sonstige Werbeinformationen.
§ 4 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen:
- 1. produktspezifische Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO₂- Emissionen und zusätzliche Angaben,
- 2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und Durchführung der von der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlassenen Rechtsvorschriften, um Verbraucher besser zu informieren und sie dadurch zu sparsameren Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO₂-Emissionen anzuhalten.
- (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass:
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Bestandteilen von energieverbrauchsrelevanten Produkten Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen oder Angaben über die Auswirkungen dieser Produkte auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen sind,
- 2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen, über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahrzeuge zu machen sind,
- 3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.
- (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 können insbesondere Folgendes regeln:
- 1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen,
- 2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Dokumentationen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in technischen Werbeschriften zu machen sind,
- 3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen und der zusätzlichen Angaben wie
- a) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am Kraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots- oder Verkaufsort,
- b) Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
- c) Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
- d) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen zu machen sind,
- 4. bei Reifen
- a) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen, der zusätzlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,
- b) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von technischen Unterlagen,
- c) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem Werbematerial zu machen sind,
- 5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung und Überprüfung der Konformität der nach Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben anzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,
- 6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behörden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befugnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Bezeichnungen,
- 7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten, der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produkten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Produkten einzuhalten sind.
- (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen
- 1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- 2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
§ 5 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung
- (1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüberwachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamts nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, bleiben unberührt.
- (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und unterliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
- (4) Die Marktüberwachungsbehörden können, soweit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt, für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union folgende Stellen und Personen heranziehen oder beauftragen:
- 1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,
- 2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,
- 3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,
- 4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder
- 5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige.
Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für die in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.
- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen Überwachung der Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu beleihen.
§ 6 Marktüberwachungskonzept
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union genannten Produkte in Bezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten Anforderungen und den Anforderungen dieses Gesetzes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können, und
- 3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfolgende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
- (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.
§ 7 Vermutungswirkung
Werden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für Produkte und sonstige Produktinformationen verwendet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass diese den dort genannten Anforderungen entsprechen.
§ 8 Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an die Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinformationen sowie an die Werbung und sonstige Werbeinformationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder führen physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen überprüft wird;
- 2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
- (3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union entsprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt:
- 1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchskennzeichnung oder sonstige Produktinformationen korrigiert wird;
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder in einer Verordnung der Europäischen Union festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
- (4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere befugt:
- 1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu untersagen;
- 2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen;
- 3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts anzuordnen oder diese sicherzustellen;
- 4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.
Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Satz 1 und 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat.
- (5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis zu setzen.
- (6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.
§ 9 Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet.
- (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
- (3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 10 Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
- 1. hergestellt werden,
- 2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3. angeboten werden oder
- 4. ausgestellt sind.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung ergeben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im Sinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlangen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
- (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn, oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in Betrieb genommen werden.
§ 11 Meldeverfahren
- (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten
- 1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 und
- 2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
- (2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegangene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- (3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die nach Absatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie informiert soweit erforderlich einschließlich personenbezogener Daten die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- (4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
§ 12 Berichtspflichten
- (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden berichten jährlich in nicht personenbezogener Form über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur Durchsetzung der in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie übermitteln diese Berichte
- 1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden überprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht personenbezogener Form
- 1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten,
- 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Kraftfahrzeugen und Reifen.
- (3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt alle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht personenbezogener Form zusammenfasst:
- 1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen sowie
- 2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise der Überwachungstätigkeiten für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
- (4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an die Europäische Kommission und stellt ihn der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum 19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermittelt werden.
§ 13 Beauftragte Stelle
Beauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
§ 14 Aufgaben der beauftragten Stelle
- (1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen:
- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,
- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.
- (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.
- (3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.
- (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.
§ 15 Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 geahndet werden können.
Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1. gebrauchte Produkte,
- 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
- 3. Reifen,
- 4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und
- 5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
- 1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist;
- 2. gilt als Lieferant jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
- 3. ist Händler jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;
- 4. ist Inbetriebnahme die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigen Zweck;
- 5. ist Datenblatt eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt;
- 6. sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;
- 7. sind technische Werbeschriften Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produktes beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;
- 8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;
- 9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Einsparung von Energie beitragen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Haushaltsgeräte" durch die Wörter "Energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt, werden nach dem Wort "Endverbraucher" die Wörter "am Verkaufsort" eingefügt, wird nach den Wörtern "Abschluss eines Mietvertrages oder" das Wort "zu" eingefügt und werden nach den Wörtern "der Anlage 1" die Wörter "und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Gerätemodellen" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt, werden nach den Wörtern "der Anlage 1" die Wörter "oder der Anlage 2" eingefügt, wird das Wort "Haushaltsgeräten" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt und werden nach dem Wort "muss" das Komma und die Wörter "sowie bei Gebrauchtgeräten" gestrichen.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Anlage 1" die Wörter "oder nach Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2" eingefügt und wird das Wort "Haushaltsgeräte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Anforderungen" die Wörter "oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Haushaltsgeräte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevante Produkte" ersetzt.
- bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Geräte" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkte" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 genannten Produkte können die Lieferanten ihr eigenes Verfahren für die Lieferung der erforderlichen Etiketten wählen. Sie können insbesondere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett, das nicht gerätespezifische Angaben enthält, und einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1 und nicht für Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.
- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Für die in Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte haben Lieferanten die erforderlichen Etiketten mitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten gewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten nach Satz 1, stellen die Lieferanten sicher, dass die erforderlichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen."
- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Gerätemodell" durch das Wort "Produktmodell" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Geräten" durch die Wörter "energieverbrauchsrelevanten Produkten" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1."
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Nicht ausgestellte Geräte
Werden energieverbrauchsrelevante Produkte über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erlangen."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Gerätemodell" durch das Wort "Produktmodell" ersetzt und werden nach den Wörtern "Anlage 1" die Wörter "oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaften" durch das Wort "Union" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gerätemodells" durch das Wort "Produktmodells" ersetzt.
- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich."
- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung."
7. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:
" § 6a Anforderungen an die Werbung
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Energieeffizienzklasse des Produktes hingewiesen wird, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
§ 6b Anforderungen an technische Werbeschriften
Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird, sofern in diesen technischen Werbeschriften die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben werden und sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union nichts Abweichendes ergibt."
8. § 7 wird wie folgt gefasst:
"Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäische Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umwelt-Kennzeichnungsregelungen."
9. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden § 8 ersetzt:
" § 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder ein Datenblatt zur Verfügung stellt,
- 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,
- 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine Lampe ausstellt,
- 4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 5. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interessent Kenntnis von dort genannten Angaben erlangt,
- 6. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis bei der Werbung gegeben wird,
- 7. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer technischen Werbeschrift eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird oder
- 8. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet."
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Beginn der Kennzeichnungspflicht Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der Tabelle 1 für die einzelnen Gerätearten aufgeführt ist."
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Nicht ausgestellte Geräte
Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, so müssen die Angaben in den Angeboten in Versandhandelskatalogen, Katalogen, im Internet sowie im Telefonmarketing oder in Angeboten, die schriftlich oder mittels sonstiger elektronischer Medien verbreitetet werden, den Anforderungen entsprechen, die sich aus den in Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten Anhängen von Richtlinien der Kommission ergeben. Diese Anforderungen gelten auch für Angebote von Einbaugeräten für Einbauküchen."
- c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union
Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach Anlage 2."
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
"Anlage 2
1. Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte
- (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Verordnungen der Europäischen Union:
- 1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
- 2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
- 3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- 4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- 5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
- (2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union.
2. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist."
Artikel 3
Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
In § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " § 2 Absatz 1" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und
- 2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und die durch dieses Gesetz aufgehoben wird.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Regelungsinhalt
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1 - nachfolgend: Richtlinie 2010/30/EU). Zugleich werden einige der bestehenden Vorschriften an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/39 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) angepasst (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt seit dem 1. Januar 2010 unmittelbar und legt einen unionsweiten Rechtsrahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten im Bereich der harmonisierten Produktgesetzgebung fest. Die Mitgliedstaaten haben daher die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle harmonisierten Produkte auf jeder Vermarktungsstufe auf ihre Übereinstimmung mit sämtlichen anwendbaren EU-Produktvorschriften überprüft werden können. Zwar gilt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unmittelbar und damit neben den bisherigen Bestimmungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV), jedoch ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Verständlichkeit eine Anpassung des nationalen Rechts erforderlich.
Mit Artikel 1 dieses Gesetzes wird das EnVKG neu gefasst und insbesondere an die Anforderungen der Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Die Anforderungen an die Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten für den gesamten Bereich der harmonisierten EU-Produktgesetzgebung und wurden daher im EnVKG als übergreifende Vorschriften vor die Klammer gezogen. Neben den energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/30/EU unterfallen auch die Regelungen zur Verbrauchskennzeichnung von Pkw im Sinne der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist (nachfolgend: Richtlinie 1999/94/EG), und die Regelungen zur Verbrauchskennzeichnung von Reifen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist (nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009), den Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Der Neufassung des EnVKG wurde daher wegen des erheblichen Änderungsumfangs der Vorzug gegenüber der Einzelnovelle gegeben.
Mit Artikel 2 werden Folgeänderungen in der EnVKV geregelt, die aus der Neufassung des EnVKG resultieren. Diese Folgeänderungen in der EnVKV dienen wiederum der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU. Mit der Richtlinie 2010/30/EU wird die bisherige Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16) aufgehoben. Die bisherige Richtlinie 92/75/EWG beschränkte sich in ihrem Anwendungsbereich auf energieverbrauchende Haushaltsgeräte.
Auf der Grundlage der Richtlinie 92/75/EWG wurden bislang durch die Europäische Kommission im Komitologieverfahren produktspezifische Durchführungsmaßnahmen in Form von Durchführungsrichtlinien für acht Gruppen von Haushaltsgeräten verabschiedet.1
Die Richtlinie 92/75/EWG und die produktspezifischen Durchführungsrichtlinien wurden durch das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, in nationales Recht umgesetzt.
Mit der neuen Richtlinie 2010/30/EU wird die bisherige Richtlinie 92/75/EWG angepasst und ein neuer Gesamtrahmen für die Festlegung EU-weiter Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte geschaffen. Hiervon erfasst sind künftig nicht nur energieverbrauchende Haushaltsgeräte, sondern auch Produkte, die selbst zwar keine Energie verbrauchen, aber Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU werden Produkte - wie bereits unter der Richtlinie 92/75/EWG - nach ihrem Energieverbrauch auf einer farbigen Effizienzskala eingeordnet, um dem Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung eine Hilfestellung zu geben und den Absatz energieeffizienter Produkte zu steigern. Die Verabschiedung erfolgt auf der Grundlage der neuen Richtlinie 2010/30/EU und nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nunmehr im Verfahren der delegierten Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Rechtsform der Verordnung. Bislang wurden fünf delegierte Verordnungen auf der Grundlage der neuen Richtlinie 2010/30/EU verabschiedet.2
Die bestehenden Regelungen des EnVKG und der EnVKV sind an das Unionsrecht anzupassen. Das Gesetz ist unbefristet, da auch die Wirksamkeit der in nationales Recht umzusetzenden Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht befristet ist.
Artikel 3 beinhaltet eine Folgeänderung in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Die geänderte Nummerierung im EnVKG verlangt die Anpassung einer Verweisung in der Pkw-EnVKV.
Artikel 4 regelt die Bekanntmachungserlaubnis zur EnVKV.
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten des EnVKG, welches durch Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes neu gefasst wird. Zugleich wird die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung (EnVHV) aufgehoben und tritt außer Kraft. Dies ist eine Konsequenz der nunmehr geltenden Vorgaben der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10 - nachfolgend Richtlinie 2009/125/EG), durch die die bisherigen Regelungen der EnVHV ihre Gültigkeit verloren haben.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für dieses Gesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Recht der Wirtschaft). Im gesamtstaatlichen Interesse ist es zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2) erforderlich, die Anforderungen, unter denen energieverbrauchsrelevante Produkte für den Verbraucher nach ihrem Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen Ressourcen gekennzeichnet werden, im Bundesgebiet übereinstimmend zu regeln. Unterschiedliche Vorgaben oder ein Untätigbleiben einzelner Länder würden zu unterschiedlichen Vermarktungsbedingungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen im Bundesgebiet bis hin zu Nachteilen der gesamten deutschen Wirtschaft auf dem europäischen Markt führen. Gleiches gilt für die Vollzugsbefugnisse und Anforderungen an die Marktüberwachung. Auch hier würden unterschiedliche oder fehlende Bestimmungen in den einzelnen Ländern ungleichmäßige Voraussetzungen für den Wettbewerb schaffen. Mit einer Vielzahl unterschiedlicher Landesgesetze würde eine kohärente und gleichmäßige Durchführung der Marktüberwachung nicht erreicht. Ein im gesamtstaatlichen Interesse liegender einheitlicher Vollzug wäre nicht gewährleistet und würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.
Soweit Bußgeldvorschriften festgelegt oder bestehende Bußgeldvorschriften angepasst werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
III. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund und Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen
Mit der Neufassung des EnVKG und der Änderung der EnVKV bleiben die bereits bestehenden Informationspflichten im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte erhalten (Bereitstellung bzw. Anbringung des Etiketts sowie sonstiger Informationen), werden aber auf weitere Produktgruppen ausgedehnt. Neben den existierenden acht Produktgruppen im Sinne der EnVKV, für die schrittweise in den vergangenen Jahren Vorgaben an die Verbrauchskennzeichnung auf EU-Ebene verabschiedet wurden, kommt bislang neu die Produktgruppe TV-Geräte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69) hinzu. Neben den verschiedenen Produktgruppen im Anwendungsbereich der EnVKV bildet die Reifenkennzeichnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 einen neuen, bislang nicht vom Anwendungsbereich des EnVKG erfassten Bereich. Die Anforderungen an die Reifenkennzeichnung ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und entfalten ab dem 1. Juli 2012 verpflichtende Wirkung.
Die Informationspflichten nach §§ 3 bis 6 EnVKV bleiben in der Sache bestehen, erhöhen sich aber in ihrer Fallzahl, da auf EU-Ebene schrittweise neue Produktgruppen hinzugefügt werden können.
Materiell neu hinzugefügt werden Anforderungen an die Werbung und technische Werbeschriften in §§ 6a und 6b EnVKV. Der mit dieser neuen Pflicht verbundene Erfüllungsaufwand ist überschaubar. Bereits heute weisen Hersteller und Händler in der Werbung teilweise freiwillig auf die Energieeffizienzklasse hin.
Im Bereich der Marktüberwachung müssen Unternehmen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden Auskünfte erteilen (§ 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 und 4 EnVKG). Diese Pflichten bestanden bereits bislang im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht der Länder. Neu hinzugefügt wird lediglich das Recht, Stichproben zu verlangen und die Möglichkeit, auch bei der Entnahme von Stichproben und Mustern Auskünfte zu verlangen. Da technische Unterlagen von den Herstellern ohnehin bereitzuhalten sind und auch bisher im Vollzug Auskünfte von Herstellern und Händlern verlangt werden konnten, erhöht die Ermächtigung zur Durchführung von Stichproben gegebenenfalls die Fallzahl, nicht aber den Inhalt der bereits bestehenden Pflichten.
Darüber hinaus können mit Änderung des EnVKG und der EnVKV als Folge des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU sowie der tendenziell steigenden Zahl der delegierten Rechtsakte der EU-Kommission in diesem Bereich der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, zusätzliche Kosten durch Prüfung und Anpassung der internen Prozesse an neue Produktgruppen entstehen. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten, die insbesondere bei der erstmaligen Umstellung der Prozesse auf ein neues oder erstmalig einzuführendes Effizienzlabel entstehen, nicht aber jährlich anfallen.
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz entsteht Vollzugsaufwand für Bund, Länder und Kommunen.
Für die Verwaltung werden neue Vorgaben eingeführt, die den Charakter von Informations- bzw. Meldepflichten haben und durch die der Verwaltung zusätzliche Kosten entstehen. Insgesamt werden fünf neue Vorgaben (Informationspflichten) eingeführt, von denen sich zwei an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder und drei an den Bund richten. Daneben wird das Instrument der Stichprobenkontrolle neu eingeführt ( § 8 Absatz 1 EnVKG). Dieses beinhaltet neue Verpflichtungen für die Länder und dient der Anpassung an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Gemäß § 5 Absatz 2 EnVKG arbeiten die für die Außengrenzen zuständigen Behörden mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen und übermitteln auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. Da die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden keine Grenzkontrollbefugnisse besitzen, fällt diese Aufgabe in Deutschland der Zollverwaltung zu. Der zusätzliche Aufwand bei der Zollverwaltung wird zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln (ca. 0,8 Planstellen/Stellen und jährlich ca. 35 000 Euro) führen. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig innerhalb des Kapitels 0804 ausgeglichen werden.
Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder sind gem. § 10 Absatz 1 Nummer 1 EnVKG verpflichtet, entweder die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 EnVKG für den Bereich energieverbrauchsrelevanter Produkte (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 EnVKG) oder für den Bereich Kraftfahrzeuge und Reifen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 EnVKG) über die in § 8 Absatz 4 genannten Vollzugsmaßnahmen zu informieren.
Daneben bestehen gem. § 12 EnVKG für die Länder jährliche Berichtspflichten mit Blick auf die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen. Der Vollzugsaufwand für diese jährlichen Berichtspflichten ist bei der erstmaligen Einrichtung als relativ hoch einzustufen, in seinem jährlichen Umfang aber überschaubar. Gemäß § 8 Absatz 6 EnVKG bestehen gegenseitige Informations- bzw. Meldepflichten über ergriffene Vollzugsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden untereinander.
Neben den im EnVKG vorgesehenen Vorgaben an die Länder, die den Charakter von Informations- bzw. Meldepflichten haben, nehmen die Vollzugspflichten in den Ländern insgesamt zu, da weitere Produktgruppen hinzutreten. Auf der Grundlage der Richtlinie 92/75/EWG und der nationalen Umsetzung in der EnVKV wurden bislang acht Gruppen von Haushaltsgeräten verabschiedet. Diese Bestimmungen werden nun schrittweise durch neue delegierte Verordnungen der Europäischen Union aktualisiert und um weitere Produktgruppen ergänzt. Als vollständig neue Produktgruppe kommt bislang die Produktgruppe TV-Geräte im Sinne der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 hinzu. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EnVKV kommt als vollständig neuer Bereich zudem die Reifenkennzeichnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 hinzu. Der zusätzliche Vollzugsaufwand führt zu einem Mehrbedarf an Personalmitteln, der in seinem Umfang je nach Zuständigkeitsverteilung und vorhandenen Vollzugsstrukturen in den einzelnen Ländern variiert. Synergieeffekte im Vollzug können sich für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte durch eine enge Abstimmung der Zuständigkeitsverteilung mit dem Bereich des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist (nachfolgend: EVPG), ergeben.
Der Bund wird durch die Meldepflichten (Mitteilung von Vollzugsmaßnahmen an die EU-Kommission, Koordinierung der Berichtspflichten bei der Marktüberwachung der Bundesländer, Bereitstellung von Informationsangeboten) belastet.
Die beauftragte Stelle und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie prüfen die eingegangen Meldungen und unterrichten ihrerseits die Dienststellen der Europäischen Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 11 Absatz 2 und 3 EnVKG). Die beauftragte Stelle unterrichtet zudem für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten übernimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Anlehnung an den eng verwandten Bereich des EVPG die Funktion einer beauftragten Stelle. Der Personalbedarf bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beläuft sich auf 1,5 Planstellen/Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (1 A14, 0,5 E 14 TVöD). Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan ausgeglichen werden.
Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung für Kraftfahrzeuge und Reifen entsteht Vollzugsaufwand durch die Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
3. Weitere Kosten
3.1 Folgen für die Wirtschaft
Mit Änderung des EnVKG und der EnVKV können als Folge des erweiterten Anwendungsbereichs der Richtlinie 2010/30/EU sowie der tendenziell steigenden Zahl der delegierten Rechtsakte der EU-Kommission in diesem Bereich der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen zusätzliche Kosten durch Prüfung, Anpassung der internen Prozesse an neue Kennzeichnungsregelungen für Produkte etc. entstehen. Die Pflichten für die Wirtschaft entstehen jeweils mit dem Inkrafttreten der produktspezifischen delegierten Verordnung der EU-Kommission.
Hinsichtlich der Anpassung der Bestimmungen zur Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unterstützt eine verbesserte Marktüberwachung maßgeblich die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Unternehmen und trägt so im Ergebnis zu einer Kostenentlastung der Wirtschaft bei.
Neu hinzugefügt werden Marktüberwachungsmaßnahmen für Kennzeichnungspflichten für Reifen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46). Diese gelten verpflichtend ab dem 1. Juli 2012.
Indirekte Kosten für die betroffenen Unternehmen, die beispielsweise durch geringere Verdienstmöglichkeiten beim Verkauf von als wenig effizient gekennzeichneten Produkten entstehen, sind nicht zu erwarten, da die Erfahrungen seit Einführung der Energieverbrauchskennzeichnung zeigen, dass zugleich der Absatz von als effizient gekennzeichneten Geräten steigt.
Die Struktur der betroffenen Unternehmen variiert im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU je nach Produktgruppe. Während der Markt für Konsumgüter vorwiegend von großen internationalen Konzernen dominiert wird, ist der Markt für zahlreiche Investitionsgüter häufig durch kleine und mittlere Unternehmen geprägt.
Die durch die Änderungsverordnung entstehenden geringfügigen Kosten für die Wirtschaft können möglicherweise auch zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung der Einzelpreise für einzelne Produktgruppen führen. Diesen möglichen Erhöhungen stehen erwartete Einsparungen an Kosten für Energieverbrauch und an sonstigen wichtigen Ressourcen gegenüber. Spürbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind hierdurch nicht zu erwarten.
IV. Gleichstellungsrelevanz
Die Änderung des EnVKG und der EnVKV enthalten keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen.
V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Gesetz enthält Regelungen zur Stärkung der Verbraucherinformation im Bereich Energieeffizienz. Das Gesetz hat keine negativen ökologischen Auswirkungen und keinen Bezug zu sozialen Aspekten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)
Mit Artikel 1 des Gesetzes wird das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) neu gefasst. Der Neufassung des EnVKG wurde wegen des Änderungsumfangs der Vorzug gegenüber der Einzelnovelle gegeben. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU und Anpassung des EnVKG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2010 unmittelbar und steht insofern neben dem EnVKG. Die sich daraus ergebenden konkurrierenden Regelungen sollen im Sinne von Rechtsklarheit und besserer Verständlichkeit durch eine Anpassung des EnVKG bereinigt werden. Diese Anpassungen orientieren sich im Interesse einer konsistenten Gesetzgebung an der Struktur des Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) (nachfolgend: ProdSG) und des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist (nachfolgend: EVPG), da sowohl des ProdSG als auch das EVPG jüngst an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schafft für Produkte, die europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften unterfallen, einen einheitlichen Rahmen für die Akkreditierung und Marktüberwachung. Die EU-Regelungen über die EU-weit einheitliche Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten (Richtlinie 2010/30/EU), Pkw (Richtlinie 1999/94/EG) und Reifen (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009) sind Produktregelungen in diesem Sinne und unterfallen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt seit dem 1. Januar 2010 unmittelbar und direkt im nationalen Recht und steht so neben den bereits existierenden Vollzugsregelungen im EnVKG und in der EnVKV. Dieses Nebeneinander von Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und den nationalen Regelungen im EnVKG und der EnVKV ist sowohl für den Rechtsunterworfenen als auch für die Vollzugsbehörden im Sinne von Rechtsklarheit und Verständlichkeit unbefriedigend. Eine Anpassung des EnVKG an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist somit geboten. Zugleich verlangen weitergehende Vollzugs- und Sanktionsbefugnisse der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus Gründen einer hinreichenden Bestimmtheit eine Anpassung des nationalen Rechts.
Das EnVKG wird in Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in seinen Bestimmungen erweitert. Das EnVKG dient wie bereits bisher als Ermächtigungsgesetz zur Konkretisierung der Vorgaben der Kennzeichnung des Energieverbrauchs und anderer wichtiger Ressourcen und gilt nunmehr für energieverbrauchsrelevante Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen. Es enthält darüber hinaus aber auch die Rahmenvorgaben für die Anforderungen an die Marktüberwachung. Soweit diese Regelungen allgemeine Geltung für alle Verbrauchskennzeichnungsregelungen besitzen, werden diese im EnVKG vor die Klammer gezogen. Spezielle Regelungen, die nicht übergreifende Geltung für alle Produkte haben, werden wie bisher entweder in der Pkw-EnVKV oder in der EnVKV geregelt.
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 wird neu hinzugefügt und bestimmt den sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes.
Gemäß Absatz 1 gilt das Gesetz für die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO₂- Emissionen der Produkte. Gesetzeszweck ist die Minderung des Energieverbrauchs mit den Instrumenten der Verbraucherinformation. Als solche Instrumente der Verbraucherinformation kommen hierbei die Verbrauchskennzeichnung am Produkt, sonstige Produktinformationen, Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen in Betracht. Ziel der genannten Verbrauchsangaben ist es, dem Verbraucher über diese Informationen eine Hilfestellung bei seiner Kaufentscheidung zu geben und diesen zum Kauf sparsamer und effizienter Produkte zu motivieren. Satz 2 des Absatzes stellt zudem klar, dass neben der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen auch die Angabe der Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen erfasst sein kann. Satz 2 besitzt Bedeutung für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EnVKG und dient folglich der Anpassung an den erweiterten Anwendungsbereich im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU.
Absatz 2 regelt die Ausnahmetatbestände, auf die das EnVKG keine Anwendung findet. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des EnVKG sind gebrauchte Produkte sowie
Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen am Produkt anzubringen sind. Ebenfalls keine Anwendung findet das EnVKG auf Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. Diese Ausnahme stützt sich auf Artikel 346 Absatz 1 litera b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge jeder Mitgliedsstaat die Maßnahmen ergreifen kann, die seines Erachtens für die Wahrung seiner Sicherheitsinteressen erforderlich sind; die Ausschlussregelung ist für die Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr erforderlich.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 wird neu hinzugefügt und enthält wichtige Begriffsbestimmungen. In § 2 werden die Begriffsbestimmungen im EnVKG vor die Klammer gezogen, die für die Bestimmungen des EnVKG und damit für die Marktüberwachungsaufgaben Relevanz besitzen und übergreifend für alle Produkte gelten. Insbesondere wurden die für die Marktüberwachung relevanten Begriffe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in § 2 verankert.
§ 2 Nummer 1 stellt einleitend klar, dass vom Begriff des Produkts im Sinne dieses Gesetzes energieverbrauchsrelevante Produkte, Kraftfahrzeuge und Reifen erfasst sind. In Buchstabe a wird der Begriff der energieverbrauchsrelevanten Produkte definiert. Energieverbrauchsrelevante Produkte sind in Übereinstimmung mit Art. 2 litera a der Richtlinie 2010/30/EU definiert und erfassen neben Produkten, die bei Gebrauch Energie verbrauchen, auch Produkte, die ohne selbst Energie zu verbrauchen, Einfluss auf den Energieverbrauch besitzen.
Der Begriff der Kraftfahrzeuge in Buchstabe b wird unter Bezugnahme auf Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO₂-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, definiert. Derzeit sind hiervon ausschließlich Personenkraftwagen erfasst.
Neu eingefügt wird in Buchstabe c der Begriff Reifen. Der Begriff der Reifen erfasst Reifen im Sinne des Artikels 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, d.h. Reifen der Klassen C1, C2 und C3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 407/2011 (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 13) geändert worden ist.
In Nummer 2 wird der Begriff Verordnung der Europäischen Union neu eingefügt, da viele spezifische Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung in unmittelbar und direkt geltenden so genannten delegierten Verordnungen der Europäischen Union festgelegt werden. Der Begriff der Verordnung wird als Oberbegriff gewählt und umfasst sowohl die delegierten Rechtsakte im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU, die in der Rechtsform der Verordnung ergehen sowie die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.
In § 2 Nummer 3 und 4 werden die Begriffe der Verbrauchskennzeichnung und der sonstigen Produktinformationen neu eingefügt und übergreifend für alle Produkte im EnVKG definiert, um so den Anknüpfungspunkt für die in den §§ 5 ff. EnVKG geregelten Anforderungen an die Marktüberwachung festlegen zu können. Der Begriff der Verbrauchskennzeichnung bezeichnet die Formen der Kennzeichnung von Produkten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nummer 2 verallgemeinernd umschrieben am Produkt oder in dessen unmittelbare Nähe anzubringen sind. Hiervon erfasst sind die Etiketten im Sinne des § 4 der EnVKV, die Kennzeichnung und Aufkleber im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sowie der Hinweis am Verkaufsort im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Pkw-EnVKV.
Gleiches gilt für den Begriff der sonstigen Produktinformationen. Hiervon sind diejenigen Materialien erfasst, die anders als die Verbrauchskennzeichnung nicht in unmittelbarer Nähe am Produkt anzubringen, sondern in anderer Form bereitzustellen sind. Hierzu zählen insbesondere die Datenblätter im Sinne des § 4 der EnVKV und der Aushang am Verkaufsort sowie der Leitfaden im Sinne der § 3 Absatz 1 Nummer 2 und des § 4 der Pkw-EnVKV.
Der Begriff der zusätzlichen Angaben wird in Nummer 5 definiert, um so insbesondere die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 4 hinreichend bestimmt festlegen zu können und zugleich Artikel 2 litera d der Richtlinie 2010/30/EU umzusetzen. Zusätzliche Angaben sind Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich den Verbrauch an weiteren Ressourcen beziehen oder sonstiger Parameter, die für die Beurteilung des Verbrauchers von Bedeutung sind und auf messbaren Daten beruhen. Im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte werden bei Waschmaschinen im Sinne der delegierten Verordnung Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47) beispielsweise der Wasserverbrauch und die Luftschallemissionen beim Waschen und Schleudern angegeben. Der Begriff der zusätzlichen Angaben war bisher in der EnVKV definiert, wird aber aufgrund seiner allgemeinen Bedeutung in das EnVKG aufgenommen.
Der Begriff der sonstigen Werbeinformationen im Sinne der Nummer 6 dient als Oberbegriff für die in den verschiedenen EU-Rechtsakten unterschiedlich definierten Begriffe. Hierunter fällt in Buchstabe a der Begriff der technischen Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. In Buchstabe b werden die in den verschiedenen Rechtsverordnungen im Sinne des § 4 verwendeten Begrifflichkeiten genannt. Dies umfasst die technischen Werbeschriften im Sinne des § 2 Nummer 7 EnVKG, die Werbeschriften im Sinne des § 2 Nummer 9 Pkw-EnVKV und den Begriff des Werbematerials im Sinne des § 2 Nummer 11 Pkw-EnVKV.
In Nummer 7 wird der Begriff des Wirtschaftsakteurs neu eingefügt. Auch dieser Begriff wird als Oberbegriff für die unterschiedlichen Adressaten der materiellen Pflichten verwendet, um zu bestimmen, gegen wen sich Vollzugsanforderungen der Marktüberwachungsbehörden richten. Wirtschaftsakteure im Sinne der Nummer 7 sind Lieferanten, Hersteller, Bevollmächtigte oder bevollmächtige Vertreter, Importeure und Händler.
In den Nummern 8 bis 12 werden die einzelnen Wirtschaftsakteure definiert.
Der Begriff Lieferant wird in Übereinstimmung zur Regelung des Artikel 2 litera h der Richtlinie 2010/30/EU definiert. Eine vergleichbare Definition enthält auch Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, so dass beide Definitionen hier in Nummer 8 zusammengefasst werden. Hiernach ist Lieferant der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder im Anwendungsbereich der EnVKV in Betrieb nimmt. Gibt es in der Europäischen Union keinen Hersteller oder Importeur, so ist Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder im Anwendungsbereich der EnVKV in Betrieb nimmt.
Nummer 9 definiert den Begriff des Herstellers eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 2 Nummer 1b. Die Definition erfolgt in einer gesonderten Nummer und nicht unmittelbar in Nummer 8, da im Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV abweichend von Nummer 8 nicht der Begriff des Lieferanten, sondern der Begriff des Herstellers verwendet wird. In Übereinstimmung zu § 2 Nummer 2 der Pkw-EnVKV ist Hersteller der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland.
In Nummer 10 und 11 werden in Übereinstimmung mit den Regelungen der Artikel 2 Nummer 4 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Begriffe Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter und Importeur definiert und erläutern die Definition des Lieferanten beziehungsweise des Herstellers in den Nummern 8 und 9 näher.
In Nummer 12 wird der Begriff des Händlers definiert. Da hier Abweichungen in den unterschiedlichen EU-Rechtsakten bestehen wird der Begriff für jede der in Nummer 1 genannten Produktgruppen getrennt definiert.
In Nummer 12 Buchstabe a wird der Begriff des Händlers für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte im Anwendungsbereich der EnVKV und in Umsetzung der Regelung des Artikel 2 litera g der Richtlinie 2010/30/EU geregelt.
In Nummer 12 Buchstabe b wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der Begriff des Händlers im Anwendungsbereich der Reifen-Kennzeichnung definiert.
In Nummer 12 Buchstabe c wird der Begriff des Händlers für den Bereich der Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Übereinstimmung mit § 2 Nummer 3 der Pkw-EnVKV näher bestimmt.
In Nummer 13 wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 der Begriff der Bereitstellung auf dem Markt definiert. Dieser Begriff besitzt Relevanz für die Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im Sinne der §§ 5 bis 12 EnVKG.
In Nummer 14 wird in Übereinstimmung mit Artikel 2 litera i der Richtlinie 2010/30/EU der Begriff des Inverkehrbringens geregelt. Maßgebliches Kriterium ist das erstmalige Zurverfügungstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Dieser Begriff besitzt Relevanz für die Marktüberwachungsmaßnahmen in § 8 Absatz 4 und wird daher im EnVKG definiert.
Die Begriffsbestimmungen der Nummern 15 und 16 definieren die Begriffe des Anbietens und des Ausstellens. Zentrale Anknüpfungspunkte für das Eingreifen einer Pflicht zur Anbringung einer Verbrauchskennzeichnung und Bereitstellung sonstiger Produktinformationen bilden das Anbieten oder Ausstellen von Produkten. Werden Produkte unmittelbar oder mittelbar zum Kauf, zur Miete oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten, so müssen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nummer 2 die erforderlichen Angaben über den Verbrauch an Energie, Kraftstoff, CO₂-Emissionen etc. dem Kunden über eine Verbrauchskennzeichnung am Produkt und sonstige Produktinformationen zur Kenntnis gebracht werden, beispielsweise im Anwendungsbereich der EnVKV mittels eines Etiketts und Datenblatts. Vergleichbare Anforderungen gelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nummer 2 auch beim Anbieten im Wege des Fernabsatzes oder Internets oder in anderen Fällen, in denen der Endverbraucher vor Vertragsschluss das Produkt nicht ausgestellt sieht. Über den Begriff des Ausstellens werden Konstellationen erfasst, in denen keine verbindlichen Angebote abgegeben werden, aber die Produkte am Verkaufsort für den Endverbraucher zu Werbezwecken aufgestellt und/oder vorgeführt werden.
Die Begriffe Rückruf, Rücknahme, Marktüberwachung und Marktüberwachungsbehörde in den Nummern 17 bis 20 entstammen dem Artikel 2 Nummer 14, 15, 17, 18 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und sind von Relevanz für die Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden im Sinne der §§ 5 bis 12 EnVKG.
In den Nummern 21 und 22 werden die Begriffe akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle und notifizierte Stelle aufgenommen und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und dem Beschluss 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 281 vom 13.8.2008, S. 82) - nachfolgend Beschluss (EG) Nr. 768/2008 - definiert. Ebenso wird in Nummer 23 der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Bezugnahme auf die §§ 36, 36a Gewerbeordnung erfasst. Diese Begriffsbestimmungen besitzen Relevanz für die Beauftragung ( § 5 Absatz 4 EnVKG) oder Beleihung (§ 5 Absatz 5) von Dritten durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden bei der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Verbrauchskennzeichnung. Hierbei kann im Einzelfall, beispielsweise die Durchführung von Labortests durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle oder im Kfz-Bereich durch einen Sachverständigen erforderlich sein.
Klarstellend wird in Nummer 24 der Begriff der für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden unter Bezugnahme auf § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes definiert. Diese Definition besitzt Relevanz für die Regelung in § 5 Absatz 2 und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Länder und den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden.
Zu § 3 (Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen)
§ 3 regelt die allgemeinen Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung und sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in Werbung und in sonstigen Werbeinformationen, einschließlich derjenigen Informationen, die in Fällen zur Verfügung zu stellen sind, in denen der Endverbraucher, wie beispielsweise beim Verkauf über das Internet, das Produkt nicht ausgestellt sieht. § 3 beschreibt damit den allgemeinen Rahmen der für Hersteller, Lieferanten und Händler geltenden Pflichten und stellt klar, dass die konkreten Anforderungen an Verbrauchskennzeichnung und sonstige Produktinformationen oder Anforderungen an die Werbung oder sonstige Werbeinformationen sich aus Rechtsverordnungen nach § 4 oder aus einer Verordnung der Europäischen
Union nach § 2 Nummer 2 ergeben und einzuhalten sind.
Die allgemeinen, für alle Produkte im Sinne des § 2 Nummer 1 geltenden Pflichten umfassen gemäß Absatz 1 Nummer 1 insbesondere die Pflicht des Händlers, die Verbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstellens eines Produkts anzubringen sowie die Pflichten der Lieferanten oder Hersteller, die Verbrauchskennzeichnung mitzuliefern, anzubringen, dem Händler zur Verfügung zu stellen oder die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Die unterschiedlichen Handlungsalternativen beschreiben einen Rahmen der Pflichten der Hersteller oder Lieferanten gegenüber dem Händler und unterscheiden sich im Anwendungsbereich der EnVKV, der Pkw-EnVKV und der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. Während beispielsweise im Anwendungsbereich der EnVKV die Lieferanten die Etiketten dem Händler gemäß § 4 Absatz 1 EnVKV zur Verfügung stellen und in der Regel mitliefern, haben Lieferanten im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 den Aufkleber auf der Lauffläche anzubringen oder jedem Posten aus einem oder mehr identischen Reifen eine gedruckte Kennzeichnung beizugeben.
Absatz 1 Nummer 2 nennt die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie CO₂- Emissionen und zusätzliche Angaben für die Fälle, in denen der Verbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht. Dies erfasst insbesondere den Verkauf von Produkten über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet oder das Telefonmarketing. Form und Inhalt der in diesen Fällen bereitzustellenden Informationen ergeben sich auch hier aus einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach § 2 Nummer 2.
Absatz 2 legt fest, dass die Anforderungen an sonstige Produktinformationen von Lieferanten, Herstellern oder Händlern in der in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder aus einer Verordnung der Europäischen Union nach § 2 Nummer 2 vorgeschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.
Absatz 3 legt fest, dass die nach einer Rechtsverordnung nach § 4 oder aus einer Verordnung der Europäischen Union nach § 2 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die Werbung und an sonstige Werbeinformationen einzuhalten sind.
Zu § 4 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
Der bisherige § 2 wird zu § 4 und in seiner systematischen Struktur angepasst. Zugleich erfolgt eine Anpassung der Begrifflichkeiten an die Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Absatz 1 regelt, welche Regelungen in Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können. Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 dient zur Festlegung von produktspezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO₂-Emissionen und zusätzliche Angaben. Rechtsverordnungen können gemäß Absatz 1 Nummer 2 erlassen werden, um die maßgeblichen Vorgaben der EU an die Verbrauchskennzeichnung von Produkten umzusetzen, zu konkretisieren oder durchzuführen. Zwar erfolgt die Verabschiedung produktspezifischer Rechtsakte im Sinne der Richtlinie 2010/30/EU derzeit durch delegierte Rechtsakte in der Rechtsform der EU-Verordnung, jedoch können auch hier bestimmte Anforderungen, beispielsweise mit Blick auf den mitgliedstaatlichen Vollzug, aus Gründen einer hinreichenden Bestimmtheit im Einzelfall der Konkretisierung im nationalen Recht bedürfen. Zwecksetzung der Rechtsverordnungen ist die Verbesserung der Information der Verbraucher, um diese durch eine klare Information über Energieverbrauch und Energieeffizienz zu sparsameren Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion der CO₂-Emissionen anzuhalten.
Absatz 2 legt fest, für welche Produktkategorien eine Rechtsverordnung ergehen kann und welche Inhalte hierin festgelegt werden können.
In Absatz 2 Nummer 1 wird in Übereinstimmung mit dem erweiterten Anwendungsbereich des Art. 1 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/30/EU die Ermächtigungsgrundlage auf den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert. In Absatz 2 Nummer 1 wird in Übereinstimmung zu § 1 Absatz 1 Satz 2 neben dem Aspekt des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen für den Bereich energieverbrauchsrelevanter Produkte die Angabe über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen aufgenommen.
Absatz 2 Nummer 2 wird im Bereich der Kraftfahrzeuge in der Formulierung leicht angepasst. Rechtsverordnungen in diesem Bereich können ergehen, um Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen sowie den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzliche Angaben zu regeln. Durch diese Formulierung wird noch einmal deutlicher hervorgehoben und klargestellt, dass aktuelle Entwicklungen, u.a. im Bereich der Batterie- und Brennstoffzellenfahrzeuge auch künftig durch Rechtsverordnungen abgebildet werden können.
In Übereinstimmung zu § 2 Nummer 1 wird in § 4 Absatz 2 Nummer 3 erstmals auch eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Kennzeichnung von Reifen aufgenommen. Dies dient der Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009. Dies ist erforderlich, da auch für die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 die Anforderungen an die Marktüberwachung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten und mit Blick auf die unterschiedlichen Vollzugsanforderungen Konkretisierungsbedarf im nationalen Recht bestehen kann.
Absatz 3 legt fest, welche Anforderungen im Einzelnen in Rechtsverordnungen festgelegt werden können.
Gemäß den Nummern 1 bis 4 können die Arten der Produkte näher definiert werden und die Art der Verbrauchskennzeichnung und sonstigen Produktinformationen festgelegt werden sowie gegebenenfalls die Anforderungen bezeichnet werden, die an Werbung oder in sonstigen Werbeinformationen gestellt werden können. Daneben können unter Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten für nicht personenbezogene technische Dokumentationen und Unterlagen festgelegt werden.
Gemäß Nummer 5 können in Rechtsverordnungen die für die Überprüfung heranzuziehenden Messnormen und -verfahren festgelegt werden. In der Regel werden diese in den europäischen Regelungen bereits enthalten sein, so dass diese im nationalen Recht nur in Bezug genommen werden.
Gemäß Nummer 6 können Zuständigkeiten von Behörden und deren Befugnisse geregelt werden. Diese Regelung bestand bereits in der bisherigen Fassung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und soll beibehalten werden. Sofern in den zugrunde liegenden EU-Richtlinien Regelungen über Befugnisse von Behörden existieren, die nicht bereits im EnVKG vor die Klammer gezogen werden können, werden diese Befugnisse in einer Rechtsverordnung geregelt. Hiervon erfasst ist beispielsweise die Regelung in § 7 EnVKV. In Umsetzung der Vorgaben des Art. 3 Absatz 1 lit. b der Richtlinie 2010/30/EU wird hier die Befugnis der Behörden geregelt, eine für den Verbraucher irreführende Verbrauchskennzeichnung zu untersagen.
Gemäß Nummer 7 können die Pflichten festgelegt werden, die an Wirtschaftsakteure zu stellen sind. Hierunter fallen insbesondere die Pflichten an Lieferanten oder Hersteller, die erforderliche Verbrauchskennzeichnung dem Händler bzw. die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Händler sind insbesondere verpflichtet, die Verbrauchskennzeichnung bei Anbieten und Ausstellen anzubringen und sonstige Produktinformationen zur Verfügung zu stellen.
Absatz 4 legt fest, mit wessen Einvernehmen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Rechtsverordnungen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 2 erlassen kann.
Zu § 5 (Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung)
§ 5 Absatz 1 regelt die Zuständigkeiten für die Marktüberwachung. Satz 1 stellt klar, dass der Vollzug des EnVKG grundsätzlich durch die Länder als eigene Angelegenheit erfolgt (vgl. Artikel 83, 84 GG). Die Sätze 2 und 3 regeln besondere Fragen des Informationsaustauschs und der Vollzugszuständigkeiten im Pkw-Bereich. So können im Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV die zuständigen Marktüberwachungsbehörden erforderliche Informationen beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Hiervon erfasst sind insbesondere Daten aus dem so genannten Typgenehmigungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 678/2011 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30) geändert worden ist. Personenbezogene Daten sind von der Datenübermittlung nach Satz 2 nicht erfasst, vielmehr geht es um die Übermittlung von technischen Daten, insbesondere zu Kraftstoffverbrauchswerten und CO₂-Emissionen (also anonymisierte Daten gemäß § 45 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) geändert worden ist). Satz 3 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes auf der Grundlage des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, unberührt bleiben.
Absatz 2 verweist auf die Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und den Marktüberwachungsbehörden entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dabei sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle für weitere Maßnahmen erforderlichen Informationen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden weiterzugeben.
Satz 2 ermächtigt die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden, den Marktüberwachungsbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen auf ausdrückliches Ersuchen zu übermitteln. Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden können hierzu insbesondere Informationen des Anhangs 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. L 307 vom 23.11.2010, S. 1) geändert worden ist, bereitstellen, die sie bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben. Diese sind Registriernummer und Datum der Zollanmeldung, Name und Anschrift des Versenders, Name und Anschrift des Empfängers, Versendungsland, Ursprungsland, Bezeichnung und Art der Ware, Menge der angemeldeten Ware sowie Codenummer. Dies ermöglicht ein Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, aber auch die Informationsgewinnung über Produkte aus Drittländern, die sich bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt befinden. Dadurch wird eine Erhöhung der Effektivität der Marktüberwachungsbehörden erreicht. Datenanforderungen der Marktüberwachungsbehörden sollen sich dabei im Regelfall auf konkrete Überwachungsmaßnahmen bzw. Vorrecherchen zu geplanten Aktionen beschränken. Daneben wird durch diese Ermächtigung die Datenübermittlung für die Fälle ermöglicht, bei denen die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden erst nach der Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr feststellen, dass möglicherweise ein Sachverhalt nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorlag.
Absatz 3 weist klarstellend darauf hin, dass die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden bei ihrem Informationsaustausch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren und den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Es gelten damit die allgemeinen Datenschutzgesetze des Bundes, d.h. das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist sowie die Datenschutzgesetze der Länder, aber auch spezialgesetzliche Regelungen wie z.B. Artikel 15 des Zollkodex und § 30 Abgabenordnung. Dies bedeutet insbesondere, dass die zuständigen Behörden die hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
Absatz 4 regelt weitere Formen der Zusammenarbeit. Hiernach können die Marktüberwachungsbehörden Dritte bei der Durchführung von Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes, den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union heranziehen. In Betracht kommen hierfür die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen. Als kompetente Stellen kommen akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen, nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen oder sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen wie beispielsweise Hochschulinstitute in Betracht. Es empfiehlt sich, akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008 - soweit möglich - den Vorrang einzuräumen, da das europäisch vereinheitlichte System der Akkreditierung erhöhtes Vertrauen genießt. Daneben können insbesondere im Kfz-Bereich öffentlich bestellte oder vereidigte Sachverständige im Sinne der §§ 36, 36a Gewerbeordnung oder sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverständige beauftragt werden.
Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für die nach Absatz 4 beauftragten Dritten gelten.
Absatz 5 ermächtigt die Landesregierungen dazu, die Überwachung der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nummer 2 durch Beleihungsakt von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden ganz oder teilweise auf eine der in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder Personen zu übertragen.
Zu § 6 (Marktüberwachungskonzept)
Die Regelung des § 6 konkretisiert die Vorgaben von Artikel 18 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und steht im Einklang mit den Änderungen im EVPG und dem ProdSG, die ebenfalls eine Anpassung der nationalen Vorschriften an Artikel 18 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beinhalten. Kernelement ist die Erstellung eines Marktüberwachungskonzeptes in Bezug auf die in diesem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nummer 2 festgelegten Anforderungen. Die Entwicklung und konsequente Fortentwicklung eines Marktüberwachungskonzeptes ist Aufgabe der obersten Landesbehörden und erforderlich, um eine effiziente Umsetzung der Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung sicherzustellen. Da die Kapazitäten der Marktüberwachungsbehörden begrenzt sind, ist es wichtig, dass Marktüberwachungsmaßnahmen gezielt eingesetzt werden. In Absatz 3 ist klargestellt, dass Marktüberwachungsprogramme in nicht personenbezogener Form der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 7 (Vermutungswirkung)
In § 7 wird in Anlehnung an die bisherige Bestimmung des § 8 Absatz 2 Satz 1 der EnVKV und in Umsetzung der Vorgaben des Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU die Regelung über eine widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit der auf der Verbrauchskennzeichnung am Produkt oder in sonstigen Produktinformationen gemachten Angaben umgesetzt. Hintergrund für diese Regelung bilden europarechtliche Erwägungen. So dürfen die Marktüberwachungsbehörden im Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts innerhalb ihres Hoheitsgebietes im Grundsatz nicht untersagen, beschränken oder behindern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verdacht eines Verstoßes beispielsweise gegen die Vorgaben an die Verbrauchskennzeichnung besteht oder ein solcher Verdacht festgestellt wird (vgl. § 8 EnVKG). Da auch im Bereich der Kennzeichnung von Reifen und Pkw der freie Warenverkehr betroffen ist, wird diese Regelung in das EnVKG vor die Klammer gezogen.
Zu § 8 (Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen)
Mit § 8 werden die Anforderungen an die Marktaufsicht im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 litera a und des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU umgesetzt und an die Bestimmungen der Artikel 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 angepasst. Da die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 übergreifend für alle Produkte gelten, werden diese vor die Klammer gezogen und im EnVKG geregelt.
Die Struktur des § 8 ist wiederum an die bereits existierenden Bestimmungen im ProdSG und des EVPG angelehnt, trägt aber zugleich den Unterschieden im Bereich des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts Rechnung.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 beinhaltet die allgemeine Befugnis der Marktüberwachungsbehörden, anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob die produktspezifischen materiellen Vorgaben an die Verbrauchskennzeichnung und sonstige Produktinformationen und Anforderungen an die Werbung oder sonstige Werbeinformationen im Sinne des § 3 EnVKG und im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach § 2 Nummer 2 eingehalten werden. Die Befugnis, Stichprobenkontrollen durchzuführen, entspricht der Regelung des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und erweitert die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden, da sie über eine anlassbezogene Marktüberwachung, wie sie bislang in § 8 EnVKV beziehungsweise im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder festgelegt ist, hinausgeht. § 8 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass Stichproben in ihrer Prüftiefe unterschiedlich sein können und im Einzelfall gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auch die Prüfung mittels physischer Kontrollen oder die Laborprüfung vom Begriff der Stichprobe erfasst sein können, sofern Letzteres im Einzelfall angezeigt und erforderlich ist. Eine Stichprobe kann sich umgekehrt aber auch auf die Kontrolle beschränken, ob die geforderte Verbrauchskennzeichnung vorhanden ist oder die Vorgaben an die Darstellung und Gestaltung der Verbrauchskennzeichnung eingehalten wurden. Darüber hinaus kann es im Einzelfall aber auch erforderlich sein, die vom Wirtschaftsakteur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach § 2 Nummer 2 bereit zu haltenden Unterlagen auszuwerten und mit den Angaben auf der Verbrauchskennzeichnung zu vergleichen oder Laborprüfungen durchzuführen.
§ 8 Absatz 2 nennt verschiedene Marktüberwachungsmaßnahmen, die die Marktüberwachungsbehörden bei Bestehen eines begründeten Verdachts eines Verstoßes ergreifen können. Hiermit erfolgt eine Konkretisierung der in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geforderten Ausstattung der Marktüberwachungsbehörden mit den "erforderlichen Befugnissen". Zugleich erfolgt hiermit eine Umsetzung des Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU, der wiederum vor die Klammer gezogen wird, soweit er Regelungen trifft, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 übergreifende Geltung für die Verbrauchskennzeichnung von Produkten, einschließlich Pkw und Reifen besitzen. Mit der Ermächtigung der Marktüberwachungsbehörden zum Ergreifen der "erforderlichen Maßnahmen" erhalten diese einen Ermessensspielraum im Einzelfall diejenige Maßnahme zu treffen, die zur Sicherstellung einer richtigen Verbraucherinformation das am wenigsten einschneidende Instrument darstellt. Ein Beispiel für eine im Einzelfall erforderliche Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde bildet die Kontrolle der technischen Unterlagen, wie beispielsweise der technischen Dokumentation im Anwendungsbereich der EnVKV, die gem. § 6 Absatz 1 und 3 EnVKV vom Lieferanten zur Überprüfung der Richtigkeit der auf der Verbrauchskennzeichnung gemachten Angaben zur Verfügung gestellt werden muss. Daneben nennt § 8 Absatz 2 Satz 2 als weitergehende Maßnahmen: in Nummer 1 die Anordnung einer Überprüfung des Produkts durch eine der in § 5 Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen und in Nummer 2 die vorübergehende Untersagung des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts für den für die Prüfung des Produkts zwingend erforderlichen Zeitraum. Sofern § 8 Absatz 2 Nummer 2 dazu ermächtigt, vorübergehend bis zum Abschluss der Produktprüfung das Anbieten oder Ausstellen zu untersagen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Befugnis nur in Ausnahmefällen heranzuziehen ist, wenn - dies wie im Wortlaut deutlich gemacht - nach Art des Produkts und Ausmaß der zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden zumutbar ist. Fehlerhafte Verbraucherinformationen, die in den Markt gelangen, sind in der Regel nicht mehr rückholbar und beeinträchtigen daher das Vertrauen der Verbraucher in korrekte Verbrauchsangaben sowie die Wettbewerbsgleichheit.
Die Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 übernimmt die Verpflichtung aus Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Überprüfung von Marktüberwachungsmaßnahmen beim Vorliegen wirksamer Gegenmaßnahmen durch den jeweiligen verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
§ 8 Absatz 3 erlaubt den Marktüberwachungsbehörden weitergehende Maßnahmen, wenn der begründete Verdacht sich bestätigt hat und ein Verstoß festgestellt wird. In diesem Fall können die Marktüberwachungsbehörden u.a. in Nummer 1 eine Korrektur der fehlerhaften Angaben anordnen oder in Nummer 2 das Anbieten oder Ausstellen vorübergehend bis zur Korrektur der fehlerhaften Angaben untersagen. Die Regelung des § 8 Absatz 3 Satz 3 übernimmt die Verpflichtung aus Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Überprüfung von Marktüberwachungsmaßnahmen beim Vorliegen wirksamer Gegenmaßnahmen durch den jeweiligen verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
§ 8 Absatz 4 regelt als letztes mögliches Mittel die Untersagung des Anbietens oder Ausstellens eines Produkts (Nummer 1), das Untersagen des Inverkehrbringens (Nummer 2), die Rücknahme oder den Rückruf (Nummer 3) oder das Untersagen der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Sinne des § 2 Nummer 4 EnVKV (Nummer 4). Da bei der Verbrauchskennzeichnung von Produkten nicht die Beschaffenheit des Produktes oder Sicherheitsaspekte des Produktes betroffen sind, sondern materiell die korrekte Angabe der Informationen auf den Etiketten und sonstigen Produktinformationen berührt sind, kann gemäß § 8 Absatz 4 die Untersagung des Anbietens, Ausstellens, der Rückruf oder die Rücknahme oder das Untersagen der Inbetriebnahme nur als letztes mögliches Mittel in Betracht kommen, wenn ein Verstoß nach Absatz 3 andauert. Die Regelung war bislang in § 8 EnVKV bereits in ähnlicher Form für den Bereich der Haushaltsgeräte verankert und wird nun im EnVKG vor die Klammer gezogen.
§ 8 Absatz 4 Satz 3 übernimmt, entsprechend § 8 Absatz 3 Satz 3, die Verpflichtung aus Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und verpflichtet die Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung der ergriffenen Marktüberwachungsmaßnahmen, wenn der jeweils betroffene Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Gegenmaßnahmen ergriffen hat.
Insgesamt verdeutlicht die Systematik und Abstufung der Maßnahmen in den Absätzen 2 bis 4 die Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
§ 8 Absatz 5 regelt die Informationspflicht gegenüber dem betroffenen Wirtschaftsakteur und dient der Anpassung an die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Hiernach ist die Marktüberwachungsbehörde verpflichtet, den betroffenen Wirtschaftsakteur zu informieren, wenn ein Produkt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde und durch die Marktüberwachungsbehörde vom Markt genommen werden soll oder die Inbetriebnahme, das Inverkehrbringen oder das Anbieten oder Ausstellen am Verkaufsort untersagt werden soll.
Die Verpflichtung zur Kooperation und Information der Marktüberwachungsbehörden untereinander in § 8 Absatz 6 dient der Umsetzung des Artikels 3 Absatz 1 litera d der Richtlinie 2010/30/EU über die Anforderungen an die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden.
Zu § 9 (Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen)
§ 9 stellt Absatz 1 stellt klar, dass sich Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 bis 4 an den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur richten. Dies wird, wenn es um die inhaltliche Richtigkeit der Verbrauchskennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen oder der Angaben in der Werbung oder sonstigen Werbeinformationen geht, in der Regel der Lieferant oder Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter oder der Importeur sein, da diesen Personen die Verantwortung für die Richtigkeit der Verbraucherinformationen tragen. Daneben kann auch der Händler Adressat von Marktüberwachungsmaßnahmen sein, wenn er seine Pflichten verletzt, die in § 3 EnVKG, den Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union festgelegt sind, das heißt beispielsweise keine Verbrauchskennzeichnung oder diese an der falschen Stelle anbringt.
In § 9 Absatz 2 und 3 werden spezifische Verwaltungsvorschriften ergänzt, die sich auf Anordnungen der Marktüberwachungsbehörden durch Verwaltungsakt im Sinne des § 8 Absatz 2 bis 4 beziehen. Dies erfolgt in Anpassung an die Regelungen der Artikel 21 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen des § 7 Absatz 8 und 9 EVPG und § 27 Absatz 2 ProdSG.
Gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 ist der betroffene Wirtschaftsakteur vor Erlass einer Marktüberwachungsmaßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. § 8 Absatz 2 Satz 2 beinhaltet zudem die Pflicht, den betroffenen Wirtschaftsakteur ggf. auch nachträglich anzuhören. Diese Anhörungspflichten und -fristen werden durch Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für den gesamten Bereich der harmonisierten EU-Produktgesetzgebung für Maßnahmen der Marktüberwachung vorgegeben und finden sich in dieser Form nicht bereits im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (§ 28 VwVfG), so dass eine Regelung im EnVKG erforderlich ist.
§ 9 Absatz 3 schreibt unter Verweis auf § 59 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung bei allen Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 vor und dient der Anpassung an die Vorgaben des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Sonstige verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wie beispielsweise die Erfüllung der Begründungspflicht nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und die Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden bereits durch das allgemeine Verwaltungsrecht sichergestellt und bedürfen daher keiner gesonderten Regelung im EnVKG.
Zu § 10 (Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten)
Die Betretungs- und Überprüfungsbefugnisse nach § 10 Absatz 1 entstammen den Vorgaben des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Das Zutrittsrecht ist auf solche Räume und Grundstücke beschränkt, in oder auf denen Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit hergestellt, angeboten, zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt lagern, angeboten oder ausgestellt werden. Die Bestimmung ist grundrechtsschonend ausgestaltet, weil Betriebs- oder Geschäftsräume nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten werden dürfen (vgl. BVerfGE 32, 54, 76 f.).
Absatz 2 regelt die Befugnis, Produkte zu besichtigten, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Regelung der Kosten in § 10 Absatz 2 Satz 2 verteilt das Kostenrisiko danach, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben. Erstattungsfähig sind bei Verstößen die Kosten für Produktprüfungen sowie Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Besichtigungen. Eine Kostentragungspflicht trifft primär Hersteller und Lieferanten. Eine Kostentragungspflicht des Handels kommt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann in Betracht, wenn der Handel die ihm obliegenden Pflichten oder allgemeine Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat.
§ 10 Absatz 3 dient wiederum der Konkretisierung der Vorgaben des Artikels 18 Absatz 3 und des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und findet sich in vergleichbarer Form ebenfalls in § 28 Absatz 2 ProdSG und § 7 Absatz 5 EVPG. Die unentgeltliche Überlassung eines Produkts kann im Einzelfall eine ins Gewicht fallende Belastung des Wirtschaftsakteurs darstellen. Zwar sind Muster und Proben nach Abschluss der Prüfung zurückzugeben. Gleichwohl kann eine ersatzpflichtige Beeinträchtigung des Eigentums des Wirtschaftsakteurs, z.B. bei der Überlassung eines Pkw, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 137) ist die vorgesehene Regelung daher geboten.
§ 10 Absatz 4 verpflichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure, Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden, zu unterstützen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Eine Ausnahme gilt in den Fällen des § 383 ZPO. Auch hiermit erfolgt in Anlehnung an die Regelungen in § 28 Absatz 4 ProdSG und in § 5 Absatz 6 EVPG eine Konkretisierung der erforderlichen Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
Gem. § 10 Absatz 5 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, wenn Produkte im Sinne des § 2 Nummer 4 der EnVKV in Betrieb genommen werden. Damit gilt das Zutrittsrecht des Absatzes 1 auch für Räumlichkeiten, in denen "im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte in Betrieb genommen werden". Diese Befugnis gilt nur gegenüber gewerblichen Inbetriebnehmern; Überprüfungen in allein zu Wohnzwecken dienenden Räumen sind - auch angesichts des Schutzbereichs von Artikel 13 Absatz 1 GG - nicht vorgesehen. Nicht betroffen sind auch Produkte, die im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Betrieb genommen werden. Denn hier handelt es sich regelmäßig nicht um eine "Nutzung zu seinem beabsichtigen Zweck" im Sinne von § 2 Nummer 4 EnVKV. Da diese Regelung, die an die Inbetriebnahme eines Produktes anknüpft, nur für die gewerbliche Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produktes und nur im Anwendungsbereich der EnVKV von Relevanz ist, bedarf es einer gesonderten Regelung in Absatz 4.
Zu § 11 (Meldeverfahren)
Mit der Verankerung des Meldeverfahrens in § 11 erfolgt die Umsetzung des Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU und die Anpassung an Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Wird durch die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gem. § 8 Absatz 4 verfügt, durch die das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts untersagt wird, d.h. beispielsweise die Rücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeordnet wird, so ist das in § 11 vorgesehene Meldeverfahren anzuwenden, insbesondere sind die Europäische Kommission und die anderen EWR-Mitgliedstaaten unverzüglich zu informieren. Hintergrund für die Regelung eines Melde- und Unterrichtungsverfahrens in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU bildet die Tatsache, dass im Anwendungsbereich des freien Warenverkehrs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines Produkts eines ausländischen Herstellers durch eine nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaats im Grundsatz nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden darf. Etwas anders gilt hier gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU aber dann, wenn nach Ergreifen der in § 8 Absätze 2 bis 3 geregelten Maßnahmen die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung und sonstige Produktinformationen weiterhin nicht eingehalten werden. Hier kann, wie unter § 8 dargelegt, als letztes Mittel beispielsweise auch das Inverkehrbringen des Produkts untersagt werden. In der Folge sind die in § 11 genannten Stellen und Einrichtungen zu informieren. Personenbezogene Daten sind - wie der entsprechende Hinweis in den Absätzen 1 bis 3 klarstellt - im Meldeverfahren nur zu übermitteln, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
In einem ersten Schritt muss die Marktüberwachungsbehörde die Information für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkten an die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 weiterleiten, für den Bereich Pkw und Reifen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Die beauftragte Stelle prüft für Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 im Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte die Informationen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit, unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und leitet diese unverzüglich der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu.
Entsprechendes gilt für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von Reifen und Kraftfahrzeugen. Hier erfolgt die Prüfung und Informationsweiterleitung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Für den Informationsaustausch sind in Umsetzung des Artikels 3 Absatz 2 litera d der Richtlinie 2010/30/EU so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.
Zu § 12 (Berichtspflichten)
§ 12 Absatz 1 legt fest, dass die obersten Landesbehörden jährlich über die ergriffenen Vollzugsmaßnahmen berichten. Wie die Informationsübermittelung zwischen oberster Landesbehörde und den jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden erfolgt, bleibt hierbei der Ausgestaltung durch die Länder überlassen. Im Unterschied zum Meldeverfahren nach § 11 geht es in § 12 nicht um die Meldung von Einzelvollzugsmaßnahmen unmittelbar nach Ergreifen der Marktüberwachungsmaßnahme durch die Marktüberwachungsbehörde, sondern um die Abgabe von Berichten über die insgesamt im Kalenderjahr ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten zur Durchsetzung der Marktüberwachungsaufgaben. Diese Festlegung dient der Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU genannten, alle vier Jahre bestehenden Berichtspflicht gegenüber der Kommission. Zugleich erfolgt mit dieser Regelung eine Anpassung an Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die wiederum die hier genannte Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission vorbereiten soll. Ziel der Verpflichtung der obersten Landesbehörden ist es, dass die Berichte aus den einzelnen Ländern gebündelt werden und durch die obersten Landesbehörden an die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte (Nummer 1) bzw. an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Bereiche Kraftfahrzeuge und Reifen (Nummer 2) übermittelt werden. Klarstellend wird in § 12 Absatz 1 bis 4 darauf hingewiesen, dass eine Berichterstattung in nicht personenbezogener Form erfolgt. Zwar besteht die Pflicht zur Weiterleitung eines Berichts an die Europäische Kommission nur alle vier Jahre, dennoch ist eine kontinuierliche Übermittlung von Berichten zur Vorbereitung des Gesamtberichts erforderlich. Zugleich sollen die jährlichen Berichte als Grundlage für die Entwicklung von Marktüberwachungskonzepten und -programmen im Sinne des § 6 Absatz 1 dienen und eine Grundlage für die inhaltliche Koordinierungsarbeit der beauftragten Stelle im Sinne des § 14 Absatz 2 bilden.
§ 12 Absatz 2 legt fest, dass die zuständigen obersten Landesbehörden regelmäßig die Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten überprüfen und die in Nummer 1 und 2 genannten Stellen hierüber informieren. Die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU und in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2009 genannten Berichtspflichten verlangen neben einem Überblick über die Überwachungstätigkeiten auch eine Bewertung der Funktionsweise. § 11 Absatz 2 dient damit wiederum der Vorbereitung dieser Berichtspflichten.
§ 12 Absatz 3 legt für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte in Umsetzung der Vorgaben des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU fest, welche Inhalte der alle vier Jahre durch die beauftragte Stelle zu erstellende Bericht hat.
§ 12 Absatz 4 legt in Anpassung an die Bestimmung in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 fest, dass der Bericht im Sinne des Absatzes 3 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung gestellt wird. Zugleich wird der Zeitpunkt festlegt, zu welchem der Bericht erstmals an die Europäische Kommission zu übermitteln ist.
Zu § 13 (Beauftragte Stelle)
§ 13 legt die beauftragte Stelle für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwendungsbereich der EnVKV fest. Für diesen Bereich übernimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) die Funktion einer beauftragten Stelle. Damit wird an die bestehende Regelung des § 10 EVPG angeknüpft, da in der EnVKV vergleichbare Fragestellungen betroffen sind und im EVPG und der EnVKV überwiegende identische Produktgruppen berührt sind.
Bereits heute stellt die BAM für Materialforschung und -prüfung verschiedene Datenbanken und Informationen zur Verfügung, wie beispielsweise im Bereich des EVPG oder im Bereich Gefahrstoffe/Gefahrgüter, so dass die BAM hier auf bestehende Erfahrungen zurückgreifen kann.
Zu § 14 (Aufgaben der beauftragten Stelle)
§ 14 fasst die Aufgaben der beauftragten Stelle zusammen.
Absatz 1 regelt wiederum klarstellend die in § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 und 4 genannten Melde- und Berichtspflichten.
Gemäß Absatz 2 unterstützt die BAM den Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern und die Erstellung des Marktüberwachungskonzeptes.
Gemäß Absatz 3 erstellt die BAM ebenfalls Informationsmaterialen für die Wirtschaft, wobei hier insbesondere KMU durch diese Informationsbereitstellung unterstützt werden sollen. Hiervon nicht erfasst sind Verbraucherinformationen oder Aufgaben der Verbraucheraufklärung.
Absatz 4 regelt die Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie im Prozess der Verabschiedung der Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU, insbesondere auch die Vertretung im so genannten Konsultationsforum der Europäischen Kommission (Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG).
Zu § 15 (Bußgeldvorschriften)
§ 15 ergänzt die Bestimmungen zur Marktüberwachung durch die Verankerung von Bußgeldvorschriften.
Für den Fall von Verstößen gegen in den Verordnungen der Europäischen Union festgelegten Anforderungen im Sinne des § 2 Nummer 2 EnVKG kann nicht im Gesetz selbst, sondern erst durch Rechtsverordnung gemäß § 4 oder gemäß § 11 Absatz 3 ein Bußgeld angedroht werden. Andernfalls würde ein solches Bußgeld pauschal für sämtliche EU-Verordnungen vorgesehen, die beispielsweise auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie 2010/30/EU erlassen werden. Dies würde dem europäischen Gesetzgeber die Einflussnahme auf das nationale Ordnungswidrigkeitenrecht ermöglichen, obwohl hierfür die EU keine Kompetenz besitzt.
Der Bußgeldhöchstbetrag von 50 000 Euro entspricht der Vorgängerbestimmung des § 2 Absatz 2 EnVKG.
Wirtschaftliche Vorteile, die aus Zuwiderhandlungen gegen das EnVKG erlangt werden, können nach den allgemeinen Regelungen abgeschöpft werden ( § 17 Absatz 4 OWiG).
Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 werden Folgeänderungen zum EnVKG und damit weitere Vorgaben der Energieverbrauchskennzeichnungsrichtlinie 2010/30/EU in nationales Recht umgesetzt, die ausschließlich für den Bereich der energieverbrauchsrelevanten Produkte gelten und damit in der EnVKV geregelt werden.
Da gem. Artikel 17 der Richtlinie 2010/30/EU die Vorgängerrichtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16) mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben wurde, gelten die Bestimmungen der neuen Rahmenrichtlinie 2010/30/EU auch für die gegenwärtig in Kraft befindlichen Durchführungsrichtlinien der Kommission. Dies betrifft insbesondere die neuen Anforderungen an die Werbung im Sinne des Artikels 4 litera c und d der Richtlinie 2010/30/EU, die mit Aufhebung der Vorgängerrichtlinie auch für die bereits in Kraft befindlichen Durchführungsrichtlinien der Kommission gelten.
Darüber hinaus gelten Bezugnahmen auf die Vorgängerrichtlinie 92/75/EWG in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2010/30/ als Bezugnahme auf die Richtlinie 2010/30/EU.
Zu Nummer 1 (§ 1 Anwendungsbereich)
§ 1 Absatz 1 wird in seinem Anwendungsbereich in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 Richtlinie 2010/30/EU angepasst und erfasst künftig energieverbrauchsrelevante Produkte. In Absatz 2 werden in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/30/EU Ausnahmen vom Anwendungsbereich geregelt. Klarstellend werden in Absatz 2 Nummer 2 und 3 eine Ausnahme für Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und für Reifen aufgenommen, da hier eigenständige Regelungen in der PkwEnVKV und in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 existieren.
Zu Nummer 2 (§ 2 Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen werden in Übereinstimmung zu Artikel 2 der Richtlinie 2010/30/EU angepasst.
Als neue Nummer 1 des § 2 EnVKV wird unter Verweisung auf § 2 Nummer 1 Buchstabe a EnVKG und in Übereinstimmung mit Artikel 2 litera a der Richtlinie 2010/30/EU der Begriff des energieverbrauchsrelevanten Produkts aufgenommen. Damit sind neben
Haushaltsgeräten künftig auch Geräte aus dem gewerblichen Bereich erfasst sowie Produkte, die nicht selbst Energie verbrauchen, aber durch ihre Verwendung den Verbrauch von Energie mittelbar beeinflussen.
Es ist Aufgabe der Europäischen Kommission gemäß dem in Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU genannten Verfahren zu bestimmen, für welche Produkte eine Energieverbrauchskennzeichnung verpflichtend festgelegt werden soll. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2010/30/EU verweist hierzu darauf, dass die Europäische Kommission eine Prioritätenliste erstellt, welche mit in den Arbeitsplan nach der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10) aufgenommen werden kann.
Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2 und definiert den Begriff des Lieferanten. Die Begriffsbestimmung erfolgt durch Verweisung auf § 2 Nummer 8 EnVKG und dient der Umsetzung des Artikel 2 litera h der Richtlinie 2010/30/EU.
Die Begriffsbestimmung in Nummer 3 definiert den Händler unter Verweisung auf § 2 Nummer 12 Buchstabe a EnVKG und dient der Umsetzung des Artikel 2 litera g der Richtlinie 2010/30/EU.
Die Nummer 4 wird neu eingefügt und definiert in Übereinstimmung mit Artikel 2 litera j der Richtlinie 2010/30/EU und den Begriff der Inbetriebnahme.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 5 und 6 und inhaltlich leicht an die geänderten Begrifflichkeiten der Richtlinie 2010/30/EU angepasst. Die bisherige Nummer 5 und der Begriff der zusätzlichen Angaben wurde aufgrund seiner Bedeutung auch für den Bereich Reifen und Kraftfahrzeuge in § 2 Nummer 5 EnVKG vor die Klammer gezogen.
Nummer 7 wird neu hinzugefügt und definiert den Begriff der technischen Werbeschriften im Sinne des Artikels 4 litera d der Richtlinie 2010/30/EU. Technische Werbeschriften sind Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produktes beschrieben sind und die zu Zwecken der Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind. Nicht zu den technischen Werbeschriften gehören Anzeigen auf Plakatwänden, in Zeitungen, in Zeitschriften, Radio- oder Fernsehsendungen und diesen ähnlichen Online-Formaten.
Die Nummern 8 und 9 werden neu hinzugefügt und definieren in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 litera e und f der Richtlinie 2010/30/EU die Begriffe unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie.
Zu Nummer 3 (§ 3 Kennzeichnungspflicht)
In § 3 Absatz 1 wird das Wort Haushaltsgeräte durch das Wort energieverbrauchsrelevante Produkte ersetzt und so an den erweiterten Anwendungsbereich in § 1 angepasst. Zudem wird in Übereinstimmung mit den delegierten Rechtsakten in Anlage 2 das Wort Verkaufsort eingefügt und so klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht greift, wenn energieverbrauchsrelevante Produkte an einem Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher Gebrauchsüberlassung für den Endverbraucher angeboten oder zum Zwecke der Werbung ausgestellt werden.
Zudem wird § 3 Absatz 1 um den Verweis auf Anlage 2 und die dort genannten Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. Im Unterschied zu den bisher in Anlage 1 genannten Durchführungsrichtlinien gelten die in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union unmittelbar und direkt im nationalen Recht.
Die Änderungen in Absatz 2 nehmen wiederum begriffliche Anpassungen vor und ergänzen den Begriff des "energieverbrauchsrelevanten Produkts" sowie die Verweisung auf die neue Anlage 2. Die bisher in § 3 Absatz 2 enthaltene Ausnahme für Gebrauchtgeräte wird gestrichen. Diese Ausnahme befindet sich nunmehr in § 1 Absatz 2 Nummer 1.
Absatz 4 wird neu eingefügt und dient der Umsetzung von Artikel 4 litera b der Richtlinie 2010/30/EU, d.h. es wird klargestellt, dass eine Kennzeichnungspflicht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann besteht, wenn dies in Anlage 1 oder in einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 ausdrücklich festgelegt ist.
Zu Nummer 4 (§ 4 Etiketten, Datenblätter)
Die Änderungen in § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 2 werden um den Verweis auf die Verordnungen der Europäischen Union im Sinne der Anlage 2 ergänzt. Diese gelten unmittelbar und direkt im nationalen Recht. Daneben wird der Begriff Haushaltsgeräte durch den Begriff energieverbrauchsrelevante Produkte ersetzt.
Absatz 3 wird umformuliert und um einen neuen Halbsatz in Satz 3 ergänzt. Dieser stellt klar, dass die bisherige Trennung in Grundetikett und Datenstreifen nur mit Blick auf Anlage 1 gilt. Für die in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union entfällt eine solche Trennung.
Absatz 3a wird neu eingefügt und stellt klar, dass für die Produktgruppen, die in einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 geregelt sind, die Etiketten von den Lieferanten mitzuliefern sind. Der Lieferant ist grundsätzlich frei das Verfahren zur Lieferung der Etiketten zu wählen, jedoch muss der Lieferant sicherstellen, dass jedem Händler die nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 erforderlichen Etiketten unverzüglich zur Verfügung stehen.
Die Änderungen in Absatz 4 sind redaktioneller Art und ersetzen den Begriff Gerätemodell bzw. Gerät durch die Begriffe Produktmodell bzw. Produkt und passen Satz 3 sprachlich an.
Zu Nummer 5 ( § 5 Nicht ausgestellte Geräte)
§ 5 dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 2010/30/EU und soll insbesondere der wachsenden Bedeutung des Vertriebs von Produkten über das Internet sowie anderen Vertriebsformen Rechnung tragen, bei denen der Kunde das Produkt nicht im Verkaufsraum ausgestellt sieht. Die genauen Bestimmungen, welche Angaben bei nicht ausgestellten Geräten angegeben werden müssen, ergeben sich aus den Ziffern 3, 6 und 7 der Anlage 1 oder den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2.
Entscheidend ist auch in den neuen in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union, dass der Verkäufer sicherstellt, dass dem Verbraucher die auf dem Label und auf dem Datenblatt enthaltenen Informationen im Sinne der Verordnungen der Europäischen Union vor dem Kauf eines Produktes zur Kenntnis gelangen.
Zu Nummer 6 (§ 6 Technische Dokumentation)
Die Bestimmungen über die technische Dokumentation bleiben weitgehend unverändert. Auch hier wird die Bezugnahme auf die in Anlage 2 aufgeführten Verordnungen der Europäischen Union ergänzt. In Absatz 2 wird Satz 3 neu eingefügt, welcher klarstellt, dass die Aufbewahrungspflicht nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells endet. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die technische Dokumentation keine personenbezogenen Daten enthält. Die technische Dokumentation ist vom Hersteller zu erstellen und dient dem Nachweis der Richtigkeit der auf dem Etikett gemachten Angaben. Gemäß Artikel 5 litera b der Richtlinie 2010/30/EU beinhaltet die technische Dokumentation die allgemeine Beschreibung des Produkts, gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen, Testberichte und gegebenenfalls weitere technische Bezugsangaben über ein Produktmodell.
Zusätzlich wird Absatz 3 neu eingefügt. Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 5 litera c Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/30/EU. Hiernach sind die Lieferanten verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der EU-Kommission die technische Dokumentation auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Zu Nummer 7 (§ 6a Anforderungen an die Werbung und § 6b Anforderungen an technische Werbeschriften)
In Nummer 7 werden 2 neue Paragraphen eingefügt, die in Überstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Absatz 3 Nummer 2 litera c EnVKG die Anforderungen an die Werbung und an technisches Werbematerial festlegen.
§ 6a wird neu hinzugefügt und dient der Umsetzung des Artikel 4 litera c der Richtlinie 2010/30/EU. Mit dieser Regelung werden neue Anforderungen an die Werbung begründet. Werben Lieferanten oder Händler für ein bestimmtes Modell und werden in der Werbung Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis gemacht, so muss auch ein Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des Produkts erfolgen.
Diese Anforderungen an die Werbung entfalten sowohl für die in Anlage 2 genannten Durchführungsrechtsvorschriften als auch für die in Anlage 1 genannten, bereits seit längerem in Kraft befindlichen Richtlinien Wirkung. Dies ergibt sich aus Artikel 17 der Richtlinie 2010/30/EU, wonach die Vorgängerrichtlinie 92/75/EWG mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben wird und die neue Richtlinie 2010/30/EU an deren Stelle tritt.
In Übereinstimmung zu § 6a wird auch § 6b neu hinzugefügt und dient der Umsetzung des Artikels 4 litera d der Richtlinie 2010/30/EU. Lieferanten und Händler haben sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften für Produkte im Sinne der Anlage 1 und 2 Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird.
Auch die Anforderungen an technische Werbeschriften entfalten sowohl für die in Anlage 2 genannten Durchführungsrechtsvorschriften als auch für die in Anlage 1 genannten, bereits seit längerem in Kraft befindlichen Richtlinien Wirkung. Dies ergibt sich aus Artikel 17 der Richtlinie 2010/30/EU, wonach die Vorgängerrichtlinie 92/75/EWG mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben wird und die neue Richtlinie 2010/30/EU an deren Stelle tritt.
Sofern diese Anforderungen für die in Anlage 1 genannten Durchführungsrichtlinien gelten, besitzen Hersteller und Händler ein Wahlrecht, d.h. sie können den Energieverbrauch angeben oder auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hinweisen. Etwas anderes gilt für die in Anlage 2 genannten Verordnungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. Diese verlangen ausdrücklich die Angabe der Energieeffizienzklasse (vgl. z.B. Artikel 3 litera e und Artikel 4 litera d der Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, (ABL. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70). Hierauf wird mit dem letzten Halbsatz des § 6b hingewiesen.
Zu Nummer 8 (§ 7 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen)
In § 7 erfolgt eine stärkere begriffliche Anpassung an die Regelung in Artikel 3 Abs. 1 litera b der Richtlinie 2010/30/EU. Hiernach ist die missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen untersagt, wenn Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwendet werden, die nicht im Einklang nicht um Einklang mit den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet ist, beim Endverbraucher zu einer Verwechslung mit einer europaweit einheitlichen festgelegten Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den in Anlage 1 genannten Durchführungsrichtlinien oder den in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu führen. Gleiches gilt, wenn Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zur einer Irreführung oder Unklarheit beim Endverbraucher mit Blick auf die Angabe zum Verbrauch an Energie oder anderen wichtigen Ressourcen bei Gebrauch führen.
Wie bereits in der bisherigen Fassung des § 7 festgelegt, gilt dieses Verbot nicht für von der Europäischen Union vorgegebenen oder einzelstaatlichen Umwelt-Kennzeichnungsregelungen.
Zu Nummer 9 (§ 8 Ordnungswidrigkeiten)
Der bisherige § 8 wird gestrichen. Die bisherigen Regelungen des § 8 befinden sich nun in geänderter Form in § 7 und § 8 Absatz 2 bis 4 EnVKG, so dass es keiner Wiederholung dieser Bestimmungen in der EnVKV bedarf.
An die Stelle des bisherigen § 8 tritt der bisherige § 9. In Anpassung an die materiellen Anforderungen an die Werbung und an technische Werbeschriften in §§ 6a und 6b werden in § 8 Nummer 6 und 7 Ordnungswidrigkeitentatbestände für den Fall festgelegt, dass den Anforderungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht hinreichend Rechnung getragen wird.
Zu Nummer 10 (Anlage 1)
Anlage 1 bleibt weitgehend unverändert.
Anlage 1 beinhaltet die produktspezifischen Anforderungen für die bereits in Kraft befindlichen und auf der Grundlage der Vorgänger-Richtlinie 92/75/EWG verabschiedeten Durchführungsrichtlinien der Kommission.
In Nummer 2 der Anlage 1 wird der bisherige Absatz 2 gestrichen. Diese Regelung, die den Beginn der Kennzeichnungspflicht für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2004 regelt, besitzt heute keine Bedeutung mehr und kann daher gestrichen werden.
Nummer 6 wird an die Umformulierung in § 5 EnVKV angepasst. Der bisherige Absatz 1 und 2 werden in einem Absatz zusammengefasst und so zugleich an die Streichung der Nummer 2 Absatz 2 angepasst.
Daneben wird Anlage 1 durch Einfügung einer neuen Nummer 9 um eine Übergangsregelung ergänzt. Hiermit wird klargestellt, dass sich Kennzeichnungspflichten nach Außerkrafttreten der Durchführungsrichtlinien unmittelbar aus den neuen Verordnungen der Europäischen Union im Sinne der Anlage 2 ergeben. Im Übrigen bleiben die Vorgaben der Anlage 1 unverändert.
Zu Nummer 11 (Anlage 2)
Anlage 2 wird neu hinzugefügt und nennt unter Nummer 1 Absatz 1 die bereits in Kraft befindlichen Verordnungen der Europäischen Union, die auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU verabschiedet wurden:
- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70); - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70);
- - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);
- - Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).
Absatz 2 stellt klar, dass sich die Einzelheiten der Kennzeichnungspflicht unmittelbar aus den Verordnungen der Europäischen Union ergeben.
Nummer 2 stellt zudem klar, dass sich neben dem Inhalt der Kennzeichnung auch der Zeitpunkt der verpflichtenden Geltung unmittelbar aus den Verordnungen der Europäischen Union ergibt.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt Folgeänderungen in der Pkw-EnVKV. So muss der Verweis auf das EnVKG in § 7 Pkw-EnVKV angepasst werden. Die Regelung zum Bußgeldtatbestand befindet sich nun in § 15 EnVKG.
Zu Artikel 4
Die Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, den Wortlaut der EnVKV im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zu Artikel 5
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und zugleich das Außerkrafttreten des EnVKG und der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist (nachfolgend: EnVHV). Letztere wird mit diesem Gesetz aufgehoben. Dies ist eine Konsequenz der nunmehr geltenden Vorgaben der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), durch welche die bisherigen Regelungen der EnVHV ihre Gültigkeit verloren haben.
Die EnVHV diente der Umsetzung von zwei EU-Durchführungsrichtlinien:
- - der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen (ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist und - der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. L 279 1.11.2000, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist. Die genannten EU-Durchführungsrichtlinien wurden im Jahr 2009 durch folgende EU-Verordnungen ersetzt:
- - die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2010) (ABl. L 104 vom 24.4.2010, S. 20) geändert worden ist, und - die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53, ABl. L 226 vom 28.8.2009, S. 23).
Damit besteht kein Bedarf für eine Fortgeltung der EnVHV. Gem. Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 wird die Richtlinie 2000/55/EG ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 zum 14.4.2010 aufgehoben. Gem. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 wird die Richtlinie 96/57/EG ab dem 1. Juli 2010 aufgehoben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1853:
Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen. Zudem werden bestehende Vorschriften insbesondere zur Marktüberwachung an EG-rechtliche Vorschriften angepasst.
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht zu den Anforderungen an die Werbung und technische Werbevorschriften neu eingeführt. Diese neue Pflicht hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten. Bereits heute weisen Hersteller und Händler teilweise freiwillig auf die Energieeffizienzklasse hin. Die bestehenden Informationspflichten zur Bereitstellung bzw. Anbringung eines Etiketts bleiben erhalten. Ihre Anwendung wird jedoch auf weitere Produktgruppen ausgedehnt. Die konkreten Produkte und damit auch die Fallzahl der Informationspflichten bestimmen sich durch unmittelbar geltende delegierte Rechtsakte der EU, die schrittweise zugefügt werden.
Das Regelungsvorhaben hat jedoch im Wesentlichen Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand der Verwaltung. Um eine effektive Marküberwachung im Zusammenhang mit der Energiekennzeichnung zu gewährleisten, sieht das Regelungsvorhaben für die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zahlreiche neue Informationspflichten und Vollzugsaufgaben vor.
Eine hinreichende Abschätzung des Erfüllungsaufwands wurde allerdings nur für zwei Pflichten vorgenommen. Danach entsteht für die Zollverwaltung ein Mehrbedarf an Personalmitteln von rund 35.000 Euro. Zudem wird für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der zusätzliche Personalbedarf auf 1,5 Planstellen/Stellen geschätzt (1 A14; 0,5 E 14 TVöD).
Die Neuregelung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung der EU-Top-Runner-Strategie, rechtliche Rahmenbedingungen für effizientere
Produkte zu schaffen. Eine besondere Herausforderung besteht dabei darin, die Einhaltung der neuen Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte sicherzustellen. Sowohl die Stellungnahmen der Länder und Verbände als auch die durchgeführten Anhörungen zum Gesetzentwurf unterstreichen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der im Regelungsvorhaben vorgesehenen Marktüberwachungsmaßnahmen zu einem nicht unerheblichen Vollzugsaufwand in den Ländern führen dürfte.
Auch auf Nachfrage des BMWi konnte von den Bundesländern bisher jedoch keine hinreichende Abschätzung des zusätzlichen Vollzugsaufwands vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Rat derzeit nicht in der Lage, zu dem Entwurf abschließend Stellung zu nehmen. Vielmehr erwartet der NKR, dass Bund und Länder zeitnah ermitteln, welchen Sach- und Personalaufwand (Erfüllungsaufwand) eine effektive Marküberwachung der bisherigen Produkte erfordert, und den Rat über das Ergebnis informieren.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter
- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die Richtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16).
- 1. Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriegeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte (ABl. L 45 vom 17.2.1994, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen, (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates in Hinblick auf das Energieetikett für Haushaltswäschetrockner, (ABl. L 136 vom 21.6.1995, S. 28), die zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L. 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung von Haushaltsgeschirrspülern (ABl. L 118 vom 7.5.1997, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie des Rates 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen (ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1); Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 26), die zuletzt durch Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist; Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen (ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45), die zuletzt durch Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist.
- 2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom 24.3.2011, S. 70); Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S.17, L 78 vom 24.3.2011, S. 70); Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom 24.3.2011, S. 69); Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. 314 vom 30.11.2011, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69); Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1).