Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 5. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Vom ...

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGB. I S. 971, 1527, 3512), von denen § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (e-BAnz. AT 82 2008 V1) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Neubekanntmachung

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Westliche Maiswurzelbohrer ist ein Schadorganismus, der Anfang der 90er Jahre nach Südosteuropa eingeschleppt wurde und sich seitdem weiter nach Norden ausbreitet.

Mit der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission, zuletzt geändert durch Entscheidung 2008/644/EG vom 25. Juli 2008, und der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission hat die Europäische Kommission Sofortmaßnahmen festgelegt, die beim Auftreten des Schadorganismus zu ergreifen sind.

Im Jahr 2007 wurde der Schadorganismus erstmals in Deutschland in einigen Bundesländern im Rahmen des amtlichen Monitorings nachgewiesen. Um einen einheitlichen und gleichmäßigen Vollzug der EG-Entscheidung sicherzustellen und um eine einheitliche und zeitnahe Bekämpfungsstrategie in den Ländern bei einem Erstbefall zu ermöglichen, wurde am 10. Juli 2008 die Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers erlassen auf Grund der Dringlichkeit angesichts der akuten Befallsituation zunächst befristet als Eilverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

Um auch in den kommenden Jahren eine einheitliche Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers in Deutschland sicherzustellen, ist die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu entfristen. Des Weiteren ist die Verordnung um Vorgaben zur Eingrenzung der Ausbreitung des Schadorganismus und zum Schutz bislang befallsfreier Gebiete bei längerfristigem Befall entsprechend den EG-Vorgaben zu ergänzen.

Den Ländern entstehen Kosten für Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie durch Kontrollen auf betroffenen Betrieben, diese ergeben sich aber bereits aus den EG-rechtlichen Verpflichtungen. Die Höhe der Kosten lässt sich im Voraus nicht exakt beziffern, sondern hängt von der konkreten Befallssituation ab. Im Falle einer Ersteinschleppung besteht auch die Möglichkeit einer Kofinanzierung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen bis zu 50 Prozent% der Kosten durch die Europäische Kommission nach den Regeln der Richtlinie 2000/29/EG. Bei Auftreten des Westlichen Maiswurzelbohrers können den betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben Kosten durch Bekämpfungsmaßnahmen entstehen z.B. durch zusätzliche Insektizidbehandlungen. Die Höhe der Kosten ist von der individuellen Betriebssituation abhängig. Sie entstehen nur bei Maßnahmen in der Befallszone und wenn weiterhin auf den betroffenen Flächen in der Sicherheitszone Mais angebaut wird. Den Kosten für eine Bekämpfung stehen die Ertragsschäden gegenüber, die langfristig entstehen, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden und der Schadorganismus sich auf den Maisflächen etablieren kann. Falls der Anbau von anderen Kulturen notwendig wird, sind je nach Verwendungszweck und Marktpreis wirtschaftliche Einbußen nicht auszuschließen.

Die Verordnung enthält zwei Informationspflichten für die Wirtschaft, eine Anzeigepflicht beim Auftreten des Schadorganismus in § 4 und ein Antragsverfahren für Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke vom Züchtungs- und Haltungsverbot in § 8 Abs. 7. Die Anzeige nach § 4 selbst ist formlos, gegebenenfalls auch telefonisch beim zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienst zu erstatten, so dass der Arbeitsaufwand gering ist. Auszugehen ist von einem Arbeitsaufwand von 10 Minuten pro Anzeige. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz in der Landwirtschaft vom 30,20€ ist von 5€ Kosten für eine Anzeige auszugehen. Die Fallzahl pro Jahr kann dagegen nicht genannt werden, da dies allein vom Auftreten des Schadorganismus abhängt und nicht vorhergesagt werden kann. Sie ist jedoch als gering einzustufen.

Für das Antragsverfahren nach § 8 Abs. 7 ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde pro Antrag auszugehen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten im Bereich Forschung und Entwicklung (hohes Qualifikationsniveau) sind daher als Kosten pro Antrag 45,50€ zu veranschlagen.

Die jährliche Fallzahl lässt sich im Voraus nicht beziffern, es ist jedoch von einer geringen Anzahl auszugehen. Bei einer angenommenen Antragszahl von 20 pro Jahr ergeben sich daher Bürokratiekosten in Höhe von 911€.

Beide Informationspflichten sind zu einer ordnungsgemäßen Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich. Die Antragspflicht für Ausnahmen von den Anbauverboten nach den § 6 und 7, die in der Eilverordnung vorgesehen war, wird dagegen aufgehoben. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden künftig von Amts wegen zugelassen werden, so dass diese Bürokratiekosten entfallen. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Da die Befristung der Verordnung aufgehoben wird, ist klarzustellen, dass die systematischen Erhebungen durch die zuständigen Behörden in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres durchzuführen sind.

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Festlegung von Befalls- und Sicherheitszone auch die geografischen Verhältnisse berücksichtigt werden können.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 1 und 4)

Durch die Änderungen in § 8 Abs. 1, 2, 4 und 54 entfällt das Erfordernis eines Antragsverfahrens für Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7. Dies ermöglicht es den Behörden vor Ort, durch Allgemeinverfügung zu entscheiden, was die Bearbeitung erleichtert und den Bürokratieabbau unterstützt. § 8 Abs. 5 wird dahingehend ergänzt, dass auch Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 möglich sind. Die zu ergreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus können dadurch besser an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden.

Zu Nummer 4 (§ 8a)

Der neu eingefügte § 8a dient der Umsetzung von Artikel 4a der Entscheidung 2003/766/EG. Geregelt werden die Maßnahmen in Anlehnung an die Empfehlung 2006/565/EG der Kommission, die mindestens zu ergreifen sind, wenn sich der Schadorganismus trotz der eingeleiteten Bekämpfungsmaßnahmen in einem bestimmten Gebiet dauerhaft etablieren konnte und nachgewiesen worden ist, dass der Schadorganismus nicht mehr getilgt werden kann. Ziel dieser Maßnahmen ist es, eine weitere Ausbreitung des Schadorganismus von den Befallsgebieten in nicht befallene Gebiete zu verhindern sowie eine Bewirtschaftung der Flächen mit Mais als Bestandteil einer Fruchtfolge zu ermöglichen und wirtschaftliche Belastungen der Betriebe in den Befallsgebieten zu begrenzen.

Zu § 8a Absatz 1

Hier wird festgelegt, dass die zuständige Behörde ein sogenanntes Befallsgebiet unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundsätze, der Biologie des Schaderrergers, der Befallssituation und des regionalen Anbausystems festlegt, wenn der Schadorganismus in diesem Gebiet während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren nachgewiesen wurde.

Zu § 8a Absatz 2 Absatz 2 legt fest, dass durch Verfügungsberechtigte und Besitzer im Befallsgebiet grundsätzlich die gleichen Maßnahmen wie bei einem Erstbefall einzuhalten sind, es sei denn durch die zuständige Behörde wird ein Eingrenzungsgebiet und ein Eingrenzungsprogramm festgelegt. Voraussetzung einer solchen Festlegung ist die Feststellung, dass der Schadorganismus im Befallsgebiet nicht mehr getilgt werden kann.

Zudem wird der Umfang des festzulegenden Eingrenzungsgebietes definiert. Da diese Eingrenzungsprogramme darauf ausgerichtet sind, die weitere Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern, sind neben dem eigentlichen Befallsgebiet auch angrenzende befallsfreie Gebiete einzubeziehen. Das Eingrenzungsgebiet sollte nach fachlichen Erwägungen entsprechend der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission mindestens 10 km des Befallsgebietes und 30 km des angrenzenden befallsfreien Gebietes umfassen. Die zuständige Behörde wird zudem ermächtigt, abweichend davon einen anderen Umfang unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Grundsätze, der Biologie des Schaderregers, der Befallssituation, des regionalen Anbausystems und der geografischen Verhältnisse festzulegen, wenn damit bislang befallsfreie Gebiete gleichwertig geschützt und sichergestellt werden kann, dass eine Ausbreitung in die befallsfreien Gebiete eingeschränkt werden kann.

Zu § 8a Absatz 3

Die Regelungen beschreiben die geeigneten Maßnahmen, die im Rahmen eines amtlichen Eingrenzungsprogrammes in den Ländern zu ergreifen sind. Die nach dem Eingrenzungsprogramm zu ergreifenden Maßnahmen erfassen sowohl das Befallsgebiet als auch die noch nicht befallenen Gebiete, die Teil des Eingrenzungsgebietes sind.

Als geeignete Maßnahmen gelten für das Eingrenzungsgebiet die in Nummer 2 Buchstabe a, Unterabsatz 2 und für das übrige Befallsgebiet die in Nummer 2 Buchstabe b der Empfehlung 2006/565/EG der Kommission genannten Maßnahmen. Dazu darf auf Maisflächen in dem Eingrenzungsgebiet Mais in

Im übrigen Befallsgebiet ist ein Schädlingsmanagement durchzuführen, um eine weitere Ausbreitung zu verringern und eine nachhaltigen Maisanbau sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden werden zudem ermächtigt, andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen sofern sichergestellt ist, dass das Ziel, die Ausbreitung des Schadorganismus zu einzuschränken und befallsfreie Gebiete vor der Ausbreitung zu schützen, in vergleichbarem Maße erreicht wird.

In dem nicht befallenen Eingrenzungsgebiet überwacht die zuständige Behörde im Rahmen eines systematischen, intensivierten Monitorings mit geeigneten Sexualpheromonfallen, ob die Befallsfreiheit weiterhin gegeben ist. Wird das Auftreten des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt, muss eine Anpassung des Befallsgebietes und eine Überprüfung der Eingrenzungsprogramme erfolgen.

Zu § 8a Absatz 4

In dem nicht befallenen Eingrenzungsgebiet überwacht die zuständige Behörde im Rahmen eines systematischen, intensivierten Monitorings mit geeigneten Sexualpheromonfallen, ob die Befallsfreiheit weiterhin gegeben ist. Wird das Auftreten des Westlichen Maiswurzelbohrers festgestellt, muss eine Anpassung des Befallsgebietes und eine Überprüfung der Eingrenzungsprogramme erfolgen.

Zu § 8a Absatz 5 Absatz 5 enthält die erforderlichen Ermächtigungen für die zuständige Behörde, um die Eingrenzungsprogramme umsetzen zu können. Die Maßnahmen, die angeordnet werden können beziehen sich einmal auf die Überwachung des Auftretens des Schadorganismus, wie eine Duldung des Aufstellens von Fallen oder eine Anzeigepflicht beim Anbau von Mais, so dass die zuständige Behörde mögliche Flächen eines Befalls rechtzeitig erfährt.

Weitere Maßnahmen können Bekämpfungsmaßnahmen sein wie z.B. die Durchführung von Insektizidbehandlungen. Dazu kommt die Möglichkeit, Anbauverbote oder -beschränkungen für Mais auszusprechen oder eine Fruchtfolge anzuordnen. Nach Absatz 5 Satz 2 können auch weitere Maßnahmen angeordnet werden um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

Zu Nummer 5 (§ 9 Abs. 2)

Durch die Änderung in § 9 Abs. 2 werden die Bußgeldvorschriften entsprechend den neu eingefügten Regeln in § 8a ergänzt.

Zu Nummer 6 (§ 10)

Durch die Streichung von § 10 Satz 2 wird die Befristung aufgehoben und der Verordnung dauerhaft Gültigkeit verliehen.

Artikel 2

Artikel 2 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.

Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 732:
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft "entfristet" und somit dauerhaft eingeführt. Dabei handelt es sich um eine Anzeige- und eine Antragsfrist im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers. Die daraus resultierenden Kosten werden vom Ressort aufgrund der erwarteten geringen Fallzahlen als marginal eingeschätzt. Zudem wird eine weitere Antragspflicht der Wirtschaft aufgehoben und führt insoweit zu einer geringfügigen Entlastung der Wirtschaft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter