Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 4. Februar 2011 Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an die Präsidentin des Bundesrates vom 31. Dezember 2010 wurde der im Betreff genannte Gesetzentwurf übersandt, mit der Bitte, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 846/10 (PDF) ).

Durch ein Büroversehen wurde die nicht von der Bundesregierung beschlossene Fassung zugeleitet.

Die notwendige Korrektur betrifft Artikel 1 § 5: Die Bezeichnung "Koordinierungsstelle für die Sondersysteme für Beamte" in der Überschrift und im Text ist durch die Bezeichnung "Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung" zu ersetzen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesfinanzdirektion (West) wie bisher lediglich in Bezug auf die Beamtenversorgung als Koordinierungsstelle eingesetzt werden soll.

Ich bitte, diesen Fehler zu entschuldigen und im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren (Austauschblatt liegt bei).

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (BR-Drs. 846/10 (PDF) )

Artikel 1:

§ 5 Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung

Die Bundesfinanzdirektion West nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund ( § 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr.

Zu den Aufgaben der Bundesfinanzdirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.