Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 KOM (2010) 794 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 032/99 = AE-Nr. 990166 und
Drucksache 100/06 (PDF) = AE-Nr. 060393

Brüssel, den 20.12.2010
KOM (2010) 794 endgültig
2010/0380 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und (EG) 987/2009 aktualisiert werden - zum einen, um Änderungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit Rechnung zu tragen und zum anderen, um mit den gewandelten sozialen Gegebenheiten, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken, Schritt zu halten.

Der Text enthält darüber hinaus Vorschläge der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachstehend "Verwaltungskommission"), die darauf abzielen, den Besitzstand gemäß Artikel 72 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu verbessern und zu modernisieren.

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen darauf ab, den betroffenen Akteuren Rechtssicherheit zu garantieren.

Allgemeiner Kontext

Gegenstand des Vorschlags ist eine Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009, die in regelmäßigen Abständen durchzuführen ist. Ziel ist es, eine angemessene Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene zu gewährleisten. Der Vorschlag spiegelt Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften wider und berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen in der grenzüberschreitenden Mobilität, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die einschlägigen Bestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 niedergelegt.

Die Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 sind anzupassen, damit sie die Entwicklungen in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und die gewandelten sozialen Gegebenheiten, die sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken, widerspiegeln. Bei der Verwaltungskommission sind zudem einschlägige Vorschläge zur Verbesserung des Koordinierungssystems eingegangen. Diese sind zusammen mit anderen technischen Anpassungen des Textes in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen. Mit dem Vorschlag werden ferner die Verweise auf nationale Rechtsvorschriften in bestimmten Anhängen der Verordnungen geändert und aktualisiert.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt.

2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsmethoden, vorrangig angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Mitgliedstaaten wurden ersucht, Vorschläge für verschiedene Änderungen der Verordnungen für 2010 zu übermitteln. Die Verwaltungskommission forderte zudem Änderungen zur Aktualisierung und Klarstellung der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Betroffene Fachgebiete

Angewandte Methode

Organisationen/Sachverständige, die vorrangig konsultiert wurden

Verwaltungskommission sowie Vertreter der einzelnen betroffenen Mitgliedstaaten. 2249 Zusammenfassung der zugegangenen und berücksichtigten Empfehlungen

Keine Hinweise auf etwaige ernsthafte Risiken mit irreversiblen Folgen.

Zustimmung der Verwaltungskommission, den Text zu aktualisieren, zu vervollständigen und zu verbessern sowie bestimmte Einträge der Mitgliedstaaten in den Anhängen der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 zu aktualisieren.

Mittel, die herangezogen wurden, um die Empfehlungen der Sachverständigen öffentlich zugänglich zu machen

Folgenabschätzung

Seit dem 1. Mai 2010 finden die Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in allen EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Diese beiden aktualisierten Verordnungen zur sozialen Sicherheit sind das Ergebnis zehnjähriger Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Aktualisierung wurde unter anderem durch Änderungen in den nationalen Rechtsvorschriften und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich.

Die Mitgliedstaaten passen ihre Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit häufig an. Die Verweise auf nationale Rechtsvorschriften in den einschlägigen EU-Bestimmungen können dadurch obsolet werden und bei den betroffenen Akteuren, die die Verordnungen anwenden, zu Rechtsunsicherheit führen.

Folglich müssen die Verweise in den Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 aktualisiert werden, damit sie die Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften und die gewandelten sozialen Gegebenheiten korrekt wiedergeben. Die Verordnungen können nur durch eine Verordnung aktualisiert werden.

Vereinfachung ist eines der Hauptmerkmale der modernisierten Koordinierungsbestimmungen. Diese erleichtert die Auslegung der Verordnungen und schränkt den Raum für widerstreitende Standpunkte ein. Um sicherzustellen, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger durch die vereinfachten Vorschriften voll geschützt sind, mussten einige Bestimmungen angepasst werden, insbesondere im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts wird für Fälle, in denen eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübt, dahingehend angepasst, dass das Kriterium "wesentlicher Teil der Tätigkeit" ausgeweitet und das Konzept "Sitz oder Niederlassung" konkretisiert wird. Im Bereich der Arbeitslosenleistungen sind Änderungen erforderlich, um in den Fällen zu einer zufriedenstellenden Lösung zu gelangen, in denen eine selbstständig erwerbstätige Person, die im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit arbeitslosenversichert war, in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, der keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige vorsieht.

In den letzten Jahren war eine steigende Tendenz hin zu neuen Mobilitätsformen zu beobachten. Neue Belegschaftsstrukturen sind unter anderem im Luftverkehr festzustellen; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass Unternehmen ihre Dienste von sogenannten "Heimatbasen" in unterschiedlichen Mitgliedstaaten anbieten. Die Kommission erwägt, 2011 ein Papier über veränderte Mobilitätsmuster im Zusammenhang mit dem Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit und sozialer Sicherheit zu erstellen; darin möchte sie spezifische Maßnahmen aufzeigen, die die Kommission ergreifen muss, um besser auf die Bedürfnisse der verschiedenen Kategorien von Wanderarbeitnehmern eingehen zu können. Die Kommission hält es - ohne dem Papier vorgreifen zu wollen - für angezeigt, das Konzept des Sitzes bzw. der Niederlassung für Mitglieder von Flugbesatzungen bereits zu spezifizieren, um so den Trägern bei dessen bzw. deren Bestimmung zu helfen und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in dieser Branche zu erleichtern. Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist, dass das Konzept der "Heimatbasis" bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt definiert ist und in dieser Branche bereits angewandt wird.

Die Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 finden seit dem 1. Mai 2010 Anwendung, spiegeln jedoch den Stand der nationalen Rechtsvorschriften zum 26. Januar 2004 (im Falle der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zum 17. Dezember 2008 (im Falle der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) wider. Es liegt im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, dass die Verordnungen binnen einer vertretbaren Zeit nach der Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aktualisiert werden. Nur Verordnungen, die die Entwicklungen im nationalen Recht widerspiegeln und deren Bestimmungen klar und vollständig sind, können den Akteuren Transparenz und Sicherheit garantieren und mobilen Bürgerinnen und Bürgern vollen Schutz bieten.

Dieser Vorschlag erleichtert die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und trägt zum Schutz der innerhalb der EU zu- und abwandernden Bürgerinnen und Bürger bei. Die meisten Änderungen wurden von den Mitgliedstaaten und der Verwaltungskommission vorgeschlagen. Es ist davon auszugehen, dass sich in Bezug auf Arbeitsaufwand und Kosten durch die vorgeschlagene Änderungsverordnung - im Vergleich zur gegenwärtigen Koordinierung der sozialen Sicherheit - keine wesentlichen Änderungen für die Träger, Verwaltungen, Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder nicht erwerbstätigen Personen ergeben werden.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden.

Gemäß Artikel 48 AEUV ist ein Tätigwerden der EU in Form von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit erforderlich, um zu gewährleisten, dass das im AEUV verankerte Recht auf Freizügigkeit umfassend ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung wäre die Freizügigkeit gefährdet, da die Bürgerinnen und Bürger weniger Gebrauch von diesem Recht machen würden, wenn es im Wesentlichen den Verlust der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sozialversicherungsansprüche bedeutete. Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit zielen nicht darauf ab, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu ersetzen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorgeschlagene Änderungsverordnung keine Harmonisierungsmaßnahme ist und nicht über das hinausgeht, was für eine wirkungsvolle Koordinierung notwendig ist. Der Vorschlag stellt im Grunde darauf ab, die bestehenden Koordinierungsvorschriften zu aktualisieren, um die auf nationaler Ebene vorgenommenen rechtlichen Änderungen wiederzugeben und diejenigen Änderungen vorzusehen, die aufgrund veränderter sozialer Gegebenheiten notwendig geworden sind. Ferner zielt er darauf ab, den Text der Verordnungen zu ergänzen und zu verbessern, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern.

Auch wenn der Vorschlag in der Hauptsache auf Beiträgen der Mitgliedstaaten basiert, könnten die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen nicht auf nationaler Ebene annehmen, da dies den Verordnungen entgegenstehen könnte. Deshalb muss sichergestellt werden, dass Hauptteil und Anhänge der Verordnungen ordnungsgemäß angepasst werden, damit die Verordnungen in der EU effektiv angewandt werden können.

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit betrifft grenzüberschreitende Fälle, in denen kein Mitgliedstaat alleine handeln kann. Die Koordinierungsvorschriften der EU ersetzen die zahlreichen bestehenden bilateralen Vereinbarungen. Dadurch wird nicht nur für die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtert, sondern auch die Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und -Bürger sichergestellt, die nach nationalen Sozialversicherungsvorschriften versichert sind.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden:

Nur auf EU-Ebene ist eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sinnvoll. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese in allen Mitgliedstaaten effektiv funktioniert. Grundlage und Rechtfertigung hierfür ist die Personenfreizügigkeit in der EU.

Es gibt keine qualitativen Indikatoren. Vielmehr betreffen die Verordnungen alle EU-Bürgerinnen und -Bürger, die - ungeachtet des Grundes - innerhalb der EU zu- und abwandern.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine reine Koordinierungsmaßnahme, die nur auf EU-Ebene ergriffen werden kann. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Eine Änderung der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 erfordert diese Art von Maßnahme, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann. Durch diese Maßnahme wird das Koordinierungssystem an sich nicht berührt. Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor alleine für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig.

Der Vorschlag soll den Mitgliedstaaten und ihren Trägern die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtern; außerdem zielt er darauf ab, die in der EU zu- und abwandernden Personen zu schützen, indem bestimmte Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 sowie einige der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aktualisiert und verbessert werden. Die Änderungen der Vorschriften gehen hauptsächlich auf Vorschläge der Mitgliedstaaten zurück, was bedeutet, dass die etwaige finanzielle und verwaltungstechnische Last auf ein Minimum reduziert und dem oben erwähnten Ziel angemessen ist. Ohne eine derartige Aktualisierung der Verordnungen (EG) Nr. . 883/2004 und 987/2009 wäre die finanzielle und verwaltungstechnische Belastung sehr wahrscheinlich bedeutender, da die Bestimmungen dann nicht den Änderungsanforderungen der Mitgliedstaaten entsprächen.

Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Es besteht keine andere Möglichkeit, da eine Verordnung nur durch eine Verordnung geändert werden kann.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5. Fakultative Angaben

Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz und sollte sich daher auf den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz erstrecken.

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1 betrifft die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

A. Änderung von Artikel 9

1. Änderung von Artikel 9 Absatz 1

In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte auf "Artikel 1 Buchstabe l" verwiesen werden anstatt auf "Artikel 1 Absatz 1". Weiterhin hat die Notifizierung einer tarifvertraglichen Vereinbarung gemäß Artikel 1 Buchstabe l Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getrennt von der Erklärung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu erfolgen und ist eine Vorbedingung für diese.

2. Änderung von Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte mit Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Einklang gebracht werden.

B. Änderung von Artikel 12 Absatz 1

C. Änderung von Artikel 13 Absatz 1

D. Änderung von Artikel 36 Absatz 2a

E. Änderung von Artikel 65 Absatz 5

Die Änderung betrifft den Fall, in dem eine selbstständig erwerbstätige Person, die im Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit arbeitslosenversichert war, arbeitslos wird und in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, in dem es keine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige gibt.

In einer solchen Situation kann - anders als bei Beschäftigten, die arbeitslos werden - die Zuständigkeit für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen nicht vom Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit auf den Wohnmitgliedstaat übergehen, da die Rechtsvorschriften des letzteren keine entsprechenden Leistungen für selbstständig erwerbstätige Personen vorsehen. Im Einklang mit dem vom EuGH in seiner ständigen Rechtsprechung (siehe EuGH-Urteile zu Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der dem Artikel 65 der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht, z.B. Rechtssachen C-454/93, Van Gestel, Slg. 1995, I-1707 und C-58/87, Rebmann, Slg. 1988, 3467) bestätigten Sinn und Zweck des Artikels 65 haben die Personen, die in den Geltungsbereich dieses Artikels fallen, jedoch einen Anspruch darauf, bei Arbeitslosigkeit in ihren Wohnstaat zurückzukehren und dort nach Arbeit zu suchen. Die Überlegung, die hinter diesem Artikel steht, ist, dass die betroffenen Personen in ihrem Wohnmitgliedstaat die besten Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben, da sie mit jenem eng verbunden sind. Daher sollte ihr Anspruch auf Sozialleistungen nicht eingeschränkt werden; insbesondere nicht in den Fällen, in denen diese Leistungen das Gegenstück zu entrichteten Beiträgen bilden (Rechtssache C-228/07, Petersen, Slg. 2008, I-6989). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache Gaygusuz gegen Österreich festgehalten, dass ein an die Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen geknüpfter Anspruch auf Arbeitslosenleistungen ein vermögenswertes Recht darstellt und als solches durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt ist.

F. Änderung von Artikel 71 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2 betrifft die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.

A. Änderung von Artikel 6 Absatz 1

B. Änderung von Artikel 14 Absatz 5

Durch die Änderung wird klargestellt, dass geringfügige Tätigkeiten und Nebentätigkeiten, die hinsichtlich ihrer Dauer und Entlohnung unbedeutend sind, bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeiten als solche sind nach wie vor für die Anwendung der nationalen Sozialversicherungsvorschriften von Bedeutung; ist eine geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, so sind die Beiträge für die Einkünfte aus sämtlichen Tätigkeiten im zuständigen Mitgliedstaat zu entrichten.

Mit dieser Änderung werden zwei Ziele verfolgt:

C. Einfügung von Artikel 14 Absatz 5a

Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die Worte "Sitz oder Niederlassung" im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung und anderen EU-Verordnungen verwendet wird. Diese Änderung dient als Ausgangspunkt für weitere von der Verwaltungskommission zu definierende Elemente.

Bei Mitgliedern von Flugbesatzungen wird die "Heimatbasis" als "Sitz oder Niederlassung" angesehen. Das Konzept der "Heimatbasis" ist in dieser Branche anerkannt und in Gebrauch; zudem ist es in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bereits definiert, was seine Verwendung im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erleichtert und rechtfertigt. Der für Mitglieder von Flugbesatzungen geltende Verweis auf die "Heimatbasis" schränkt den allgemeinen Grundsatz nicht ein, nach dem die Situation jedes einzelnen Mitglieds getrennt und aufgrund objektiver Informationen untersucht werden muss, um die anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen.

D. Änderung von Artikel 15 Absatz 1

E. Änderung von Artikel 54 Absatz 2

F. Einfügung von Artikel 55 Absatz 7

G. Änderung von Artikel 56 Absatz 2

Der Text ist zu ändern, um die Situationen abzudecken, in der eine Person, für die der neue Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, sich zusätzlich bei der Arbeitsverwaltung im Staat ihrer letzten Erwerbstätigkeit meldet.

In einem solchen Fall sollten die Pflichten im Staat der letzten Erwerbstätigkeit und die dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritte Vorrang haben, da der betreffenden Person Leistungen von diesem Staat gewährt werden. Durch den neuen Wortlaut wird den im leistungsgewährenden Staat zu erfüllenden Pflichten und den dort zur Arbeitssuche zu unternehmenden Schritten Vorrang eingeräumt; werden die Pflichten in dem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllt bzw. die dort zur Arbeitssuche erforderlichen Schritte nicht unternommen, so hat dies keine negativen Auswirkungen.

Anhang

A. Änderung von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

In Anhang X sind die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen aufgelistet. Im Eintrag "Niederlande" wird das Gesetz über Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997 ersetzt durch das "Gesetz über Arbeits- und Beschäftigungsbeihilfen für junge Menschen mit Behinderungen (Wet Wajong)".

Wie das frühere Gesetz sieht der neue Rechtsakt eine Einkommensbeihilfe für junge Menschen mit Behinderungen vor, die aufgrund ihrer Behinderung eingeschränkt arbeitsfähig sind und deren Einkommen unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die jungen Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, können zur Aufstockung ihres Einkommens bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns eine Einkommensbeihilfe erhalten, sofern ihr Arbeitsentgelt unter 75 % des gesetzlichen Mindestlohns liegt. Die Einkommenssicherung kann auch jungen Menschen mit Behinderungen gewährt werden, die studieren und finanzielle Unterstützung benötigen, sowie jungen Menschen, die gar nicht arbeiten können, d.h. die vollkommen und dauerhaft arbeitsunfähig sind.

Dieser neue Eintrag für die Niederlande wurde von der Verwaltungskommission geprüft, die zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei der Einkommensbeihilfe um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt.

Im Eintrag "Vereinigtes Königreich" wird eine neue besondere beitragsunabhängige Geldleistung aufgenommen - die einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Incomerelated, ESA (IR)).

Vorrangiges Ziel der ESA (IR) ist es, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Vereinigten Königreich ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren. ESA (IR) wird in Fällen gezahlt, in denen aufgrund der Beitragszeiten oder finanziellen Situation der betreffenden Person keine oder keine angemessene beitragsabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe gezahlt werden kann.

Die Verwaltungskommission kam im Zuge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei ESA (IR) um eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt, die in Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgenommen werden kann.

Weiterhin wird im Eintrag "Vereinigtes Königreich" die Einkommensbeihilfe gestrichen. Die Einführung neuer bedürftigkeitsabhängiger Leistungen (Beihilfe für Arbeitssuchende, Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe und staatliche Rentenbeihilfe) für spezifische Risikokategorien hat zur Folge, dass die Einkommensbeihilfe zu einer begrenzten Leistung zur Sicherstellung des Mindestlebensunterhalts geworden ist, die an Personen mit keinem oder sehr geringem Einkommen gezahlt wird. Da die Sozialhilfe vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen ist, ist die Einkommensbeihilfe aus der Liste zu streichen.

B. Änderung von Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

1. Änderung des Eintrags "Niederlande"

Durch die Hinzufügung von Nummer 1 Buchstabe h wird der Sachleistungsanspruch während eines Aufenthalts in den Niederlanden auf Rentner und ihre Familienangehörigen ausgedehnt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, und Rentnern und ihren Familienangehörigen eine zusätzliche Vergünstigung im Bereich der Leistungen bei Krankheit zuerkannt.

Nummer 1 Buchstabe g kann gestrichen werden, da die Erstattung wegen Nichtinanspruchnahme durch die Einführung eines obligatorischen Selbstbehalts in der niederländische Krankenversicherung ersetzt worden ist.

Die anderen Änderungen in Anhang XI betreffen sprachliche Anpassungen, die notwendig sind, um in den Verweisen auf die niederländischen Rechtsvorschriften Kohärenz zu gewährleisten.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 und die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 sowie spätere wesentliche Änderungen."

2. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht."

3. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst."

4. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

5. Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer versicherten Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn dieser Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann."

6. Artikel 65 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)

7. Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

In allen anderen Fällen beschließt die Verwaltungskommission mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit.

Beschlüsse zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht."

8. Die Anhänge X und XI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

3. In Artikel 14 wird der folgende Absatz 5a angefügt:

"5a. Für die Anwendung von Titel II der Grundverordnung beziehen sich die Worte "Sitz oder Wohnsitz" auf den Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Im Fall von Flugbesatzungsmitgliedern, die Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht erbringen, beziehen sich die Worte "Sitz oder Wohnsitz" im Sinne des Titels II der Grundverordnung auf die "Heimatbasis" im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt2."

4. Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Träger stellt der betroffenen Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt."

5. Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit notwendigen Angaben, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens."

6. In Artikel 55 wird der folgende Absatz 7 angefügt:

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten - mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c - entsprechend für die in Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung genannten Personen."

7. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitssuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...],
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

Die Anhänge X und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang X wird wie folgt geändert:

2. Anhang XI wird wie folgt geändert:

Der Eintrag "Niederlande" wird wie folgt geändert: