Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 118909 - vom 22. November 2005. Das Europäische Parlament hat die
Entschließung in der Sitzung am 13. Oktober 2005 angenommen.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags im Namen der Europäischen Gemeinschaft (13049/2004 - KOM (2004) 0593 - C6-0240/2004 - 2004/0200(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM (2004) 0593)1,
- - in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13049/2004),
- - gestützt auf Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2004),
- - in Kenntnis der Zuständigkeiten des im Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschusses, der einen "besonderen institutionellen Rahmen" im Sinne von Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags darstellt,
- - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses, in der die Ansicht vertreten wird, dass Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, der die Anwendung des Verfahrens der Zustimmung vorsieht, die geeignete Rechtsgrundlage darstellt,
- - gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0201/2005),
- 1. billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der am 7. Juli 20052 geänderten Fassung und billigt den Abschluss des Abkommens;
- 2. behält sich das Recht vor, die ihm durch den Vertrag übertragenen Vorrechte zu verteidigen;
- 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.
1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0292.