Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Der Bundesrat möge beschließen:
Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren Gesetzesänderungen entsprechend dem Gesetzesantrag des Landes Berlin in BR-Drucksache 701/07 (PDF) vorgenommen werden können.
Begründung
Im Gegensatz zur Rechtslage in vielen anderen EU-Staaten weist das deutsche Waffenrecht sowohl bei der konkreten Behandlung von Hieb- und Stoßwaffen als auch bei der grundlegenden Einstufung bestimmter gefährlicher Messer erhebliche Lücken bzw. Unklarheiten auf. Das hat zur Folge, dass oftmals bereits deren Einordnung als Waffe zweifelhaft ist bzw. selbst bei gegebener Waffeneigenschaft keine wirksame Beschränkung des zugriffsbereiten Führens dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit gegeben ist. Diese Unzulänglichkeiten begünstigen eine zunehmende Bewaffnung mit derartigen Objekten sowie einen verstärkt zu beobachtenden Missbrauch im öffentlichen Raum. Der Gesetzesantrag des Landes Berlin hat zum Ziel, dieser Entwicklung durch eine Änderung des Waffengesetzes entgegenzuwirken und zumindest ein zugriffsbereites Führen im Regelfall zu unterbinden bzw. nur ausnahmsweise für bestimmte Personen zu gestatten.