Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007

Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 42a Satz 1, 2 und 3 WaffG)

In Artikel 1 Nr. 23 ist § 42a wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Änderungen sollen erreichen, das Führen von Anscheinswaffen, insbesondere das offen erkennbare Führen in der Öffentlichkeit, zu verbieten, ohne einem Waffenbesitzer den mit der Waffe legitimen Umgang zu verwehren:

Jäger und Sportschützen sollen ihre Anscheinswaffen auch auf dem

Schießstand nutzen können (den Umgang im Revier ermöglicht bereits § 13 Abs. 6 Satz 2 - neu).

Allen Besitzern solcher Waffen wird der notwendige Umgang in anderen Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ermöglicht (notwendig für z.B. private Verkaufsgespräche).

Weiter sollen diese Waffen auch bei öffentlichen Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wie z.B. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, nur ungeladen oder nur mit Kartuschenmunition geladen Verwendung finden können.

Schließlich sollen diese Waffen - wie andere Waffen auch - auf gewerblichen Waffenmessen und Ausstellungen gezeigt werden können.

Unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ist auch das Führen dieser Waffen bei anderen öffentlichen Veranstaltungen mit Erlaubnis der Waffenbehörde möglich.