Punkt 20 der 840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007
Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 42a Satz 1, 2 und 3 WaffG)
In Artikel 1 Nr. 23 ist § 42a wie folgt zu ändern:
- 1. In Satz 1 sind die Wörter "schuss- oder zugriffsbereit" zu streichen.
- 2. Die Sätze 2 und 3 sind durch folgende Sätze zu ersetzen:
- "Satz 1 gilt nicht in den Fällen der § 12 Abs. 3 Nr. . 1 und 2 und § 42 Abs. 4. Die Ausnahmeregelung des § 42 Abs. 2 gilt auch für Anscheinswaffen. Weitergehende Regelungen bleiben unberührt."
Begründung
Die Änderungen sollen erreichen, das Führen von Anscheinswaffen, insbesondere das offen erkennbare Führen in der Öffentlichkeit, zu verbieten, ohne einem Waffenbesitzer den mit der Waffe legitimen Umgang zu verwehren:
Jäger und Sportschützen sollen ihre Anscheinswaffen auch auf dem
Schießstand nutzen können (den Umgang im Revier ermöglicht bereits § 13 Abs. 6 Satz 2 - neu).
Allen Besitzern solcher Waffen wird der notwendige Umgang in anderen Wohnungen, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ermöglicht (notwendig für z.B. private Verkaufsgespräche).
Weiter sollen diese Waffen auch bei öffentlichen Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wie z.B. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, nur ungeladen oder nur mit Kartuschenmunition geladen Verwendung finden können.
Schließlich sollen diese Waffen - wie andere Waffen auch - auf gewerblichen Waffenmessen und Ausstellungen gezeigt werden können.
Unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ist auch das Führen dieser Waffen bei anderen öffentlichen Veranstaltungen mit Erlaubnis der Waffenbehörde möglich.