892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Das Grundanliegen der Kommission wird begrüßt.
- 2. Der Bundesrat hält grundsätzlich an Ziffer 4 seines Beschlusses vom 15. April 2011 fest, nach dem auch für den Bereich der Erbschaftsteuer auf die Möglichkeit von Doppelbesteuerungsabkommen mit den darin vorgesehenen Verständigungsverfahren hingewiesen und eine europäische Initiative schon deshalb nicht für notwendig erachtet wird, weil nicht alle Mitgliedstaaten Erbschaftsteuer erheben.
- 3. Die Bundesregierung wird jedoch gebeten, die von der Kommission eingeräumte Dreijahresfrist zu nutzen und zeitnah in Zusammenarbeit mit den Ländern eine Überprüfung des deutschen Erbschaftsteuerrechts auf die von der Kommission aufgezeigten EU-rechtlichen Belange vorzunehmen. Dabei sollte diese inhaltliche Prüfung im Rahmen eines Gesamtpakets aber z.B. auch darauf zielen, durch geeignete, eventuell auch bilaterale oder multilaterale Maßnahmen eine doppelte Nichterfassung von Vermögen zu vermeiden beziehungsweise die Erkenntnismöglichkeit hinsichtlich ausländischen Vermögens zu verbessern.
- 4. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, bei den Prüfungen und Überlegungen nach Ziffer 3 und bei eventuellen Verhandlungen mit der Kommission darauf zu achten, dass alle Maßnahmen auch weiterhin der europäischen Kompetenzverteilung gerecht werden, Deutschland nicht einseitig belastet wird und insbesondere die Interessen der Länder aus ihrer Zuständigkeit für diese Steuerarten gewahrt bleiben.
- 5. Der Bundesrat behält sich weitere Stellungnahmen im Rahmen der Überlegungen zum Abbau grenzübergreifender Erbschaftsteuerhindernisse in der EU sowie die Benennung eines Ländervertreters zur Teilnahme an möglichen Verhandlungen auf EU-Ebene, z.B. mit der Kommission, vor.
B
- 6. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.