892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission im Rahmen der Strategie Europa 2020 mit dem Öko-Innovationsplan besondere Rahmenbedingungen für Öko-Innovationen schaffen will.
- 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass das Umweltrecht seit jeher eine der wichtigsten Triebkräfte für Öko-Innovationen ist. Er begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, die Rahmenregelungen im Bereich des Umweltschutzes zu durchleuchten, um einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, der Öko-Innovationen fördert. Hierbei müssen jedoch neue Regelungen vermieden werden, die die europäische Industrie im internationalen Wettbewerb [unverhältnismäßig] schwächen.
- 3. Der Bundesrat verweist hierzu auf seine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit" (BR-Drucksache 694/10(B) ).
- 4. Der Bundesrat ist außerdem der Auffassung, dass die Ziele in der Forschungs- und Innovationspolitik nur erreicht werden können, wenn Öko-Innovationen im Gemeinschaftsrahmen für Forschung, Entwicklung und Innovation die angemessene Bedeutung zukommt. Deshalb bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Aktion 1 des Öko-Innovationsplans um einen Meilenstein ergänzt wird, wonach die Kommission bei der anstehenden Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation die Besonderheiten des Marktes für Umweltschutzgüter bei Beihilfen für Umwelt und Ressourcen schonende Innovationen besonders berücksichtigen wird, u.a. bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt.
B
- 5. Der Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.