892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel der Kommission, die Bürgerbeteiligung zu fördern und das Geschichtsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.
- 2. Das in Artikel 8 des Verordnungsvorschlags angestrebte Beratungsverfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zum Erlass des Jahresarbeitsprogramms in Form von Durchführungsrechtsakten wird jedoch abgelehnt. Es bedeutet einen Einschnitt in die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Einfluss auf die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms und damit auf die Prioritätenfestsetzung auszuüben. Im Beratungsverfahren hat die Kommission bei ihrem Beschluss die Stellungnahme des Ausschusses lediglich soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine nur beratende Beteiligung der Mitgliedstaaten ist nicht hinnehmbar. Zum einen wird das Programm in Zusammenschau mit anderen von der Kommission derzeit erarbeiteten Programmen (unter anderem "Rechte und Unionsbürgerschaft"; "Justiz") eine erhebliche Auswirkung auf den EU-Haushalt haben. Zum anderen ist die Teilnahme auch für Drittstaaten offen.
- 3. Im Rahmen des bisherigen Programms "Europa für Bürgerinnen und Bürger" (2007 bis 2013) wird das Jahresarbeitsprogramm nach dem in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Verwaltungsverfahren bzw. nunmehr nach dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (Übergangsbestimmung Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 182/2011) angenommen. Gemäß Ziffer 12 der Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 soll das Prüfverfahren gerade dann angewendet werden, sofern der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben oder sich an Drittländer richten. Daher sollte im Rahmen des Programms das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen.
B
- 4. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.