Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern
(...StrÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (...StrÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Aufenthalts in terroristischen Ausbildungslagern (...StrÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Die aktuellen Ereignisse um die Verhaftung dreier Terrorverdächtiger haben deutlich gemacht, dass die Bedrohung durch den internationalen Terrorismus auch in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig ist und insbesondere von solchen Personen ausgeht, die im Ausland in terroristischen Ausbildungslagern ausgebildet wurden. Um ein frühzeitiges und effektives Eingreifen strafrechtlicher Maßnahmen zu ermöglichen, bedarf es einer Regelung, die bereits den Aufenthalt in derartigen Lagern unter Strafe stellt. Um zudem die Verbreitung terroristischen Gedankenguts, das den Nährboden terroristisch motivierter Gewalttaten schafft, zu unterbinden, soll die seit dem Jahr 2002 straffreie sogenannte Sympathiewerbung erneut unter Strafe gestellt werden. Letztlich soll durch eine Ergänzung des Strafanwendungsrechts die Möglichkeit der Verfolgung von im Ausland begangenen Taten nach den §§ 129a und 129b StGB erweitert werden, sofern durch sie die innere Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet sind.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5 Nr. 5a - neu - StGB)

§ 129a StGB schützt die öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der in seinem Regelungsgehalt nicht unumstrittene § 129b StGB erweitert die Tatbestände auf solche Vereinigungen, die nicht wenigstens in Form einer Teilorganisation im Inland bestehen. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 30b BtMG zur Begründung der Strafverfolgung im Ausland auf § 6 Nr. 5 StGB zurückgegriffen wird, unterfallen auch die Tathandlungen der §§ 129a und 129b StGB nach zutreffender herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 StGB dem deutschen Strafrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 8. Mai 2007 - 6 St 001/07 (PDF) -, NJW 2007, 2786; Altvater, NStZ 2003, 179; Miebach/Schäfer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 2005, § 129b, Rnr. 9, 17 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, § 129b, Rnr. 4).

Daher sind im Ausland begangene Taten nach den §§ 129a und 129b StGB bislang nur dann strafbar, wenn sie die Voraussetzungen des § 7 StGB erfüllen, das heißt, wenn unter anderem die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Davon kann in verschiedenen Fallgestaltungen, gerade im Hinblick auf terroristische Vereinigungen mit Sitz im außereuropäischen Ausland, nicht ausgegangen werden. Da jedoch sichergestellt werden muss, dass die in den §§ 129a und 129b StGB sanktionierten Taten von den deutschen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann verfolgt werden können, wenn durch sie eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland besteht, bedarf es einer Ergänzung des § 5 StGB. Die Norm weitet grundsätzlich den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unabhängig vom Recht des Tatorts auf verschiedene Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter aus und dient insbesondere auch der Sicherheit und Integrität der Bundesrepublik Deutschland.

Der Entwurf sieht daher eine Erweiterung des § 5 StGB um eine neue Nummer 5a vor. Diese soll das Strafanwendungsrecht auf diejenigen Fälle ausweiten, in denen der Täter entweder zur Zeit der Tat Deutscher ist oder sich im Inland befindet und in denen Tätigkeit und Zweck der terroristischen Organisation zumindest auch auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Die Voraussetzung, dass der Täter sich im Inland befindet, knüpft an den Wortlaut des § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB an. Erfasst sein soll der Täter, der sich nach der Tat eine nicht nur unerhebliche Zeit im Inland befindet, ohne dass er hier seine Lebensgrundlage haben muss. Demgemäß sind beispielsweise Personen, die sich lediglich auf der Durchreise befinden, nicht vom Tatbestand erfasst.

Mit der Erweiterung des § 5 StGB wird die Verfolgung all jener Täter ermöglicht, die terroristische Vereinigungen gründen, in ihnen Mitglied sind, sie unterstützen oder bewerben, wenn diese Vereinigungen die innere Sicherheit und staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland potenziell gefährden und die Täter durch ihre Staatsangehörigkeit oder ihren aktuellen Aufenthaltsort eine besondere, gefahrbegründende Bindung zum Inland haben.

Zu Nummer 2 ( § 129 Abs. 1 StGB) und Nummer 3 Buchstabe a (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB)

Der Entwurf sieht weiter vor, die durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2002 erfolgte Beschränkung des Tatbestandes des § 129 Abs. 1 und des § 129a Abs. 5 StGB auf das Werben um Mitglieder oder Unterstützer wieder rückgängig zu machen und die sogenannte Sympathiewerbung erneut unter Strafe zu stellen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn das deutsche Strafrecht das Werben für Terrororganisationen und kriminelle Vereinigungen nicht sanktioniert und beispielsweise die gegenüber größeren Menschenmengen erfolgende Aufforderung, sich mit den Zielen derartiger Vereinigungen zu solidarisieren, billigt. Gerade auch das Werben um Sympathie für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung bereitet den Nährboden für terroristische Gewalt. Zudem werden den Strafverfolgungsbehörden durch die derzeitige Straflosstellung solcher Sympathisanten Ermittlungsansätze verwehrt, um in terroristische Netzwerke eindringen zu können.

Der Anwendungsbereich kann durch die bereits unter der früheren Gesetzeslage erfolgte einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Werbens" sinnvoll eingegrenzt werden.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 129a Abs. 5 Satz 3 - neu - StGB)

Um der dargelegten Bedrohung effektiver entgegentreten zu können, besteht ein dringender Bedarf, den Aufenthalt in Ausbildungslagern terroristischer Vereinigungen unter Strafe zu stellen. Nach geltendem Recht wird zwar nicht nur die Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen, sondern auch deren Unterstützung strafrechtlich sanktioniert. Die Rechtsprechung verlangt für eine solche Unterstützung jedoch die Förderung des Fortbestandes oder der Ziele der jeweiligen Vereinigung. Eine Unterstützungshandlung liegt danach beispielsweise im Ausspähen von möglichen Zielen und Gelegenheiten terroristischer Anschläge, in der Lieferung von Waffen oder dem Versorgen mit falschen Pässen. Allein der Aufenthalt in einem Ausbildungslager erfüllt die Voraussetzungen indes noch nicht.

Um dem von den Teilnehmern solcher Ausbildungslager ausgehenden Gefährdungspotenzial wirkungsvoll entgegentreten zu können, muss die bestehende Gesetzeslücke geschlossen und eine Strafbarkeit unabhängig davon geschaffen werden, ob der Betreffende in einem solchen Lager auf eine gezielte Terroraktion vorbereitet wird, er sonst aktiv den Fortbestand oder die Ziele der Organisation fördert oder noch keine konkrete Vorstellung über den Einsatz des im Ausbildungslager Erlernten erkennbar ist.

Der Strafbarkeit steht nicht entgegen, dass sich diese möglicherweise weiter als in anderen Fällen unter Strafe gestellter Vorbereitungshandlungen von der eigentlichen Rechtsgutsverletzung entfernt. Denn die im Rahmen der §§ 129a und 129b StGB erfolgte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes setzt an bei der erhöhten Gefahr für die innere Sicherheit, die von terroristischen Vereinigungen auf Grund der solchen festen Organisationen innewohnenden Eigendynamik ausgeht. Bieten solche Vereinigungen Ausbildungen an, die terroristischen Zielen dienen, dann erhöhen sie gerade dadurch massiv ihr Gefährdungspotenzial. Diejenigen, die diese Ausbildungsangebote wahrnehmen, zeigen sich bereit, ein solches Gefährdungspotenzial zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Übrigen bereits aktiv für die Ziele und den Fortbestand der Organisation eintreten.

Durch die Eingrenzung des Tatbestands auf solche Ausbildungsangebote, die den in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Zielen dienen, ist sein Anwendungsbereich auf das erforderliche Maß beschränkt.

Wie die anderen Tatbestandsalternativen des § 129a Abs. 5 StGB, wendet sich auch die geplante Erweiterung ausschließlich an Nichtmitglieder oder solche, deren Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation nicht sicher feststeht. Für Mitglieder terroristischer Organisationen besteht kein vergleichbares Strafbarkeitsbedürfnis, da sie bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der Vereinigung als Mitglied wegen eines Verbrechens strafbar sind.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Da dringender Handlungsbedarf besteht und eine Vorlaufzeit nicht erforderlich erscheint, soll das Gesetz sobald wie möglich, nämlich am Tag nach der Verkündung, in Kraft treten.