A. Problem und Ziel:
- Diese Verordnung dient der Straf- und Bußgeldbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 309 S. 1) sowie der Anpassung der nationalen Vorschriften an diese EG-Verordnung und an die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 34 S. 3). Die Verordnung dient auch der Anpassung an die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
B. Lösung:
- Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
C. Alternativen:
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand:
Länder und Gemeinden haben keine zusätzlichen Kosten auf Grund der geänderten Regelungen mitgeteilt.
E. Sonstige Kosten:
- Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise; das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. November 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 ) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie , des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- - des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl.1 S. 2653), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs.4 wird das Wort "3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort "Benzo(a)pyren".
- 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.
- 3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Aufgabenübertragung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 309 S. 1)."
- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- bb) Die Angabe "oder Abs. 3 Satz 2" wird gestrichen.
- c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt."
- e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
- f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "in den Absätzen 2 oder 3" durch die Wörter "in den Absätzen 2, 3 oder 4" und die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g) In neuen Absatz 6 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
Artikel 2 Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter "Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. § 23 wird wie folgt gefasst:
§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."
- 3. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- b) Die bisherigen Absätze la, 2 und 3a bis 7 werden die neuen Absätze 2 bis 8.
- c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe " § 52 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs.1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- d) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe " § 23 Satz 2" durch die Angabe " § 23 Satz 3" und die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe " § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe "la bis 3a" durch die Angabe "2 bis 4" und die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe " § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,;§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- 4. Anlage 3 wird aufgehoben.
Artikel 3 Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den
Wortlaut der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
Allgemeiner Teil
Diese Verordnung dient der Straf- und Bußgeldbewehrung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU (Nr. ) L 309 S. 1) sowie der Anpassung der nationalen Vorschriften an diese EG-Verordnung und an die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (ABl. EU (Nr. ) L 34 S. 3). Die Verordnung dient auch der Anpassung an die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Ländern und Gemeinden haben keine zusätzlichen Kosten auf Grund der geänderten Regelungen mitgeteilt.
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind daher nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Bezeichnung der Substanz "3,4-Benzpyren" wird an die neue Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 208/2005 ("Benzo(a)pyren") angepasst.
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Aromenverordnung (AromenV) regelt das Räuchern von Lebensmitteln allgemein mit frischem Rauch, wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 Regelungen zu Raucharomen trifft.
Die Streichung des § 3 Abs. 3 Satz 2 AromenV erfolgt im Hinblick auf die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 208/2005. Da eine § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes entsprechende Regelung nicht in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch übernommen wurde, wird § 3 Abs. 5 AromenV gestrichen.
Auf der Grundlage des § 65 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches werden dem BVL die Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 übertragen.
Es erfolgen Straf- und Bußgeldvorschriften im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 und die Anpassung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Zu Artikel 2
Die bestehenden Vorschriften über Raucharomen in der Käseverordnung werden durch die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 überlagert und sind daher aufzuheben.
Zur Rechtsvereinfachung werden die bestehenden Vorschriften über Rauch durch eine Neufassung des § 23 Käseverordnung vollständig in den verfügenden Teil integriert und die Anlage 3 gestrichen. Außerdem werden die Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch angepasst.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.