Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)
A Änderungen
1. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1
In § 5 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter "für die" durch das Wort "der" zu ersetzen.
Begründung:
Der Änderungsvorschlag dient der Präzisierung des ohnehin Gewollten. Gefordert ist nicht ein Muster "für die Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche", sondern ein Muster der Unterlagen, die zur Durchführung der Kontrollbesuche von der Kontrollstelle verwendet werden. Diese Klarstellung ist auch aus Gründen der Rechtssystematik (§ 5 Absatz 2 ["Muster der verwendeten Formblätter"] und § 5 Absatz 4 ["Muster des ... Auswertungsschreibens"]) geboten.
2. Zu Anlage 2 (Abschnitt B. Erläuterung der einzelnen Elemente Buchstabe Z Satz 2 - neu -)
In Anlage 2 Abschnitt B. ist bei den Erläuterungen zur Bedeutung der einzelnen Elemente betreffend Buchstabe Z folgender Satz anzufügen:
"Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden."
Begründung:
Ohne diese Änderung müssten die Identifikationsnummern aller entsprechenden Unternehmen geändert werden, indem der bisherige Endbuchstabe "H" ersetzt wird durch ein "B". Die Änderung beträfe sämtliche Akten und Verzeichnisse sowohl bei den Kontrollstellen als auch bei den Behörden. Diesem Zusatzaufwand stünde kein erkennbarer bedeutsamer Vorteil gegenüber, sondern die bisherige Möglichkeit der Differenzierung, z.B. bei der Überwachungsplanung der Behörden und bei statistischen Auswertungen, ginge verloren.
3. Zu Anlage 3 zu § 10 (Abschnitt B. "Maßnahmenkatalog")
In Anlage 3 zu § 10 sind in Abschnitt B. "Maßnahmenkatalog" die Nummern 1.5, 1.6, 1.7, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.3, 3.5, 4.2, 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.13, 4.14, 4.16, 5.0.2, 5.1.1, 5.1.3, 5.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.10, 5.3.1, 5.3.4, 5.3.5, 5.3.6, 5.4.4, 5.4.6, 5.4.7, 5.4.9, 5.4.10, 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3, 5.6.1, 5.6.5, 5.6.7, 5.6.8, 5.6.9, 5.6.11, 5.6.12, 5.6.13, 5.6.14, 5.6.15, 5.6.16, 5.6.21, 5.6.22, 6.2, 6.7, 6.9, 6.10, 6.11, 6.12, 6.13, 7.1, 7.2, 7.5, 7.7, 7.11, 7.12, 7.13, 7.14, 7.16, 7.18, 7.27, 7.28, 7.29, 7.30, 7.31, 7.32, 7.36, 7.37, 8.2, 8.3, 8.7, 8.8, 8.10, 8.13, 8.17, 9.2, 9.4, 10.2, 11.1, 11.2, 11.6, 11.7, 11.9, 11.10, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.9, 12.12, 12.13 zu streichen.
Folgeänderung:
In Anlage 3 zu § 10 ist in Abschnitt A. "Vorbemerkungen" die Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:
- 1. Abmahnung mit Auflagenbescheid,
- 2. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,
- 3. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 4. Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten."
Begründung:
Die in der vorliegenden Verordnung angestrebte konsequente Umsetzung von EU-Recht auf der Basis von in einem Katalog aufgeführten Sanktionsmaßnahmen bei festgestellten Abweichungen wird grundsätzlich begrüßt. Dies auch mit der Zielstellung einer Sanktionierung von Verstößen im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes.
Ein Maßnahmenkatalog von über 200 Vorgaben zu möglichen Abweichungen, der auch "Schriftliche Hinweise" und "Abmahnungen" regelt, geht jedoch weit über die Vorgaben des EU-Rechts hinaus. Ein Maßnahmenkatalog ist insbesondere nur in Umsetzung des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erforderlich (Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie).
Vorgaben zum einheitlichen Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die schriftliche Hinweise und Abmahnungen umfassen, sollten lediglich als Handlungsleitfaden auf der Arbeitsebene der Länderkontrollbehörden auf Grund einer fehlenden Vorgabe in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Vielzahl möglicher anzuwendender betrieblicher Erfordernisse dienen. Das Aufführen dieser Maßnahmen in einer Bundesverordnung wird als ungeeignet bewertet. Zudem führt dieses zu einem unverhältnismäßig hohen zusätzlichen Bürokratieaufwand.
Bei den o.g. zu streichenden Nummern 1.6, 2.1, 2.2, 3.3, 3.5, 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 5.0.2, 5.3.4, 5.4.7, 5.5.2, 5.6.7, 5.6.15, 6.7, 6.9, 6.13, 7.12, 7.14, 7.16, 7.2 8, 7.29, 8.2, 8.8, 8.13, 9.2, 9.4, 11.7, 11.9, 11.10 und 12.9. handelt es sich um die Nummern des Maßnahmenkatalogs, die die Tatbestände aufzeigen, auf Grund derer ein schriftlicher Hinweis erforderlich sein soll.
Bei den o.g. zu streichenden Nummern 1.5, 1.7, 2.3, 3.1, 4.2, 4.13, 4.14, 4.16, 5.1.1, 5.1.3, 5.2.1, 5.2.3, 5.2.5, 5.2.6, 5.2.7, 5.2.10, 5.3.1, 5.3.5, 5.3.6, 5.4.4, 5.4.6, 5.4.9, 5.4.10, 5.5.1, 5.5.3, 5.6.1, 5.6.5, 5.6.8, 5.6.9, 5.6.11, 5.6.12, 5.6.13, 5.6.14, 5.6.16, 5.6.21, 5.6.22, 6.2, 6.10, 6.11, 6.12, 7.1, 7.2, 7.5, 7.7, 7.11, 7.13, 7.18, 7.27, 7.30, 7.31, 7.32, 7.36, 7.37, 8.3, 8.7, 8.10, 8.17, 10.2, 11.1, 11.2, 11.6, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7, 12.12, 12.13. handelt es sich um die Nummern des Maßnahmenkatalogs, die die Tatbestände aufzeigen, auf Grund derer eine Abmahnung erforderlich und ausreichend sein soll.
B Entschließung
1.
- a) Der ökologische Landbau in Deutschland ist mit seinem gesamtbetrieblichen Ansatz eine besonders nachhaltige Form der Landbewirtschaftung und trägt in besonderer Weise zur Verbesserung und Schonung der Umwelt, zur Erhaltung des natürlichen Lebensraums und der natürlichen Ressourcen sowie zum Klimaschutz bei. Gleichzeitig sichert er Wertschöpfung in der heimischen Landwirtschaft und leistet einen unersetzlichen Beitrag für die Vitalität der ländlichen Räume.
- b) Der Bundesrat sieht daher mit Sorge eine zunehmende Globalisierung des ökologischen Landbaus, so dass seine positiven Effekte den hiesigen Regionen nicht entsprechend der dynamischen Entwicklung zu Gute kommen. Der Bundesrat hebt daher die Bedeutung von Länderinitiativen zur regionalen Produktion und Vermarktung hervor. Derartige Initiativen stärken das Verbrauchervertrauen, können für die Zukunft der Bio-Branche beispielgebend sein und stabilisierend für den Markt für Öko-Produkte wirken.
- c) In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat seine Forderung, den Warenfluss von Öko-Produkten innerhalb der EU den zuständigen Behörden oder Kontrollstellen noch transparenter zu machen, um risikoorientierte Überprüfungen zu ermöglichen (siehe BR-Drs. 726/08(B) ). Jüngst aufgedeckte Betrugsfälle zeigen die Verbesserungsbedürftigkeit der Kontrollen im länderübergreifenden Handel mit Öko-Produkten.
Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
- aa) sich für Regelungen einzusetzen, die den Behörden oder Kontrollstellen zeitnahe Informationen zu Importen und zum innergemeinschaftlichen Handel verfügbar machen, um wirksame Kontrollen zum Warenstrom, zur Rückverfolgung und zu risikoorientierten Rückstandsanalysen durchführen zu können;
- bb) eine bundesweit einheitliche Regelung der Haftung beliehener Öko-Kontrollstellen im Öko-Landbaugesetz zu schaffen.
2.
- a) Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Verordnung (EU) Nr. 426/2011 mit Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle die rechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer bundesdeutschen einheitlichen Datenbank im Internet schafft.
Diese einheitliche Datenbank soll sowohl aktuelle Verzeichnisse der kontrollierten Unternehmen gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 (Namen und Anschriften der erzeugenden, verarbeitenden, importierenden, Futtermittel aufbereitenden und handelnden Unternehmen) als auch die aktuellen Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 834/2007 (Art oder Sortiment der Erzeugnisse, Geltungsdauer) dieser Unternehmen enthalten.
- b) Er bittet die Bundesregierung, die generalklauselartigen und unbestimmten Vorschriften in der Verordnung (EU) Nr. 426/2011 durch bundeseinheitliche Durchführungsregelungen inklusive datenschutzrechtlicher Vorgaben auszuführen und mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.
- c) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher einzusetzen.