A. Problem und Ziel
Die Kontrollen im ökologischen Landbau werden in Deutschland nach den Bestimmungen des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) von privaten Kontrollstellen durchgeführt, die durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen werden und deren Tätigkeit von den Ländern überwacht wird. Vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren außerordentlich stark wachsenden Marktes für Öko-Produkte in Deutschland ist es erforderlich, das Funktionieren des Kontrollsystems für den ökologischen Landbau in Deutschland im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften dauerhaft sicherzustellen, um auf der Grundlage einer soliden Kontrollqualität ein hohes Verbraucherschutzniveau sowie einen lauteren Wettbewerb zwischen den Kontrollstellen zu gewährleisten. Daher müssen die detaillierten Kriterien für die Zulassung der privaten Kontrollstellen, die bisher nur in den zwischen der BLE und den zuständigen Landesbehörden abgestimmten Leitlinien zum Zulassungsverfahren der privaten Kontrollstellen fixiert sind, auf eine bundeseinheitliche rechtliche Grundlage gestellt werden.
Darüber hinaus sind die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) in Bezug auf die dienstleistungsrelevanten Rechtsnormen im ökologischen Landbau umzusetzen. Schließlich war den Maßgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde des Personals von Kontrollstellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum nachzukommen.
B. Lösung
§ 11 Absatz 1 Nummer 6 ÖLG ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung der Öko-Kontrollstellen zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 ÖLG genannten Rechtsakte erforderlich ist. Mit der vorliegenden Rechtsverordnung wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, um den genannten Anforderungen Rechnung zu tragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten, Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Die Verordnung regelt das Zulassungsverfahren privater Kontrollstellen. Damit konkretisiert die Verordnung die bestehende Informationspflicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Öko-Landbaugesetz. Für bestehende Kontrollstellen wird der einmalige Umstellungsaufwand auf max. 195 Euro geschätzt. Die Auswirkungen für Antragsteller sind gegenüber den bisherigen Anforderungen vernachlässigbar gering.
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Verwaltung.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 12. Dezember 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung - ÖLGKontrollStZulV)*
Vom ...
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes.
§ 2 Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle schriftlich oder in elektronischer Form bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/ biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 426/2011 vom 2. Mai 2011 (ABl. L 113 vom 03.05.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulassung beantragt wird.
§ 3 Antragsinhalt
- (1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/ biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 264 vom 03.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 beizufügen.
- (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.
* Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
§ 4 Qualitätsmanagement
Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998)1 beizufügen.
§ 5 Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag
- (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstellung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Standardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beizufügen.
- (2) Die Darstellung muss ein Muster der von der Kontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Aufnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG sowie bei jeder Änderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG eintragen.
- (3) Die Darstellung muss Muster für die Unterlagen zur Durchführung der Kontrollbesuche durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union abdecken und sollen der Dokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen. Für jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener Vordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung eindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss hervorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestellten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des Kontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumentieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des gesamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim Kontrollierten verbleibt.
- (4) Die Darstellung muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Auswertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebenenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche Auflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine Frist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abweichungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht sachgerecht wäre.
- (5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkontrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen und die durch das Standardkontrollverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet werden.
- (6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit nach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG in die Datenbank im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG einträgt.
- (7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.
§ 6 Risikoanalyse
- (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.
- (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden:
- 1. Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,
- 2. Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnissen, Vorhandensein von Subunternehmen,
- 3. Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Personals des Unternehmens,
- 4. Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssicherungssysteme,
- 5. Parallelproduktion von nichtökologischen und ökologischen Produkten,
- 6. Produktart und 7. in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.
- (3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass
- 1. das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die Bestimmung der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG und der Zahl der durchzuführenden unangekündigten oder angekündigten zusätzlichen Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Großhändlern, die nur mit abgepackten Produkten handeln, dient,
- 2. auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,
- 3. die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unternehmensinternen und unternehmensübergreifenden Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,
- 4. von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mindestens 20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt werden,
- 5. je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte Kontrollbesuche vorgesehen werden.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat.
§ 7 Durchführung von Probenahmen und Analysen
- (1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als auch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich Analyse und Bewertung, beizufügen.
- (2) Für die Probennahmen sind vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.07.2002, S. 30, L 171 vom 05.05.2004, S. 3), in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
- (3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im Kontrollbericht vorzusehen.
- (4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über die Art und den Umfang der betroffenen Partie vorgesehen sein.
- (5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit Analyse und Bewertung vorzusehen.
- (6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr zu erstellen.
§ 8 Informationspflichten
- (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch vorzulegen.
- (2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen.
- (3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.
- (4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums und des Grundes der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden.
- (5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.
§ 9 Kontrollbesuche
- (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontrollstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbesuche vorzulegen.
- (2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unternehmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wichtigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, so sind die Gründe von der Kontrollstelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.
- (3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfungen soweit wie möglich durchgeführt. Der für die Betriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können.
- (4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zuständigen Landesbehörde gefordert wird.
§ 10 Maßnahmenkatalog
- (1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfahrensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Feststellung von Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Anwendung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben der Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, vorsieht.
- (2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im Einzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen die gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft.
§ 11 Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
- (1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist nachzuweisen, dass
- 1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen vorhanden ist,
- 2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt,
- 3. die für die Kontrolle zuständigen Personen für die selbständige Durchführung von Kontrollen mit der entsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontrollbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrecht erhalten bleibt und 4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen.
- (2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich im Sinne des Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.
- (3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, so dass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.
- (4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertretung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Antragstellung nachzuweisen.
- (5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
§ 12 Zulassung
- (1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen Bescheid.
- (2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.
- (3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeichnet. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen ist.
- (4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern oder
- 2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle verantwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eintritt.
- (5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Nummer 4 im Vorjahr aufrecht erhalten worden ist. Ist einer für die Kontrolle verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundesanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbehörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird.
- (6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid. Das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.
§ 13 Verfahrensvorschriften
Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden;
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.
§ 14 Muster und Vordrucke
- (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vorgeben.
- (2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht oder Vordrucke bereit hält, sind diese zu verwenden.
§ 15 Unterrichtung der Länder
Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie über deren Änderung.
§ 16 Übergangsvorschrift
Im Falle einer am ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bestehenden Zulassung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes kann die Bundesanstalt diese, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes erfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer angemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,
- 2. das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag nach § 5,
- 3. die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie
- 4. die Verfahrensanweisungen
- a) zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,
- b) für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,
- c) zu den Informationspflichten nach § 8,
- d) zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9 und
- e) zum Maßnahmenkatalog nach § 10.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1 Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
Anlage 1 (zu § 2)
Kontrollbereiche nach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG, für die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird
1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus der Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und ohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tierischen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,
4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Meeresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen und Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,
5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern,
6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,
7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln
Der Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.
Anlage 2 (zu § 8)
Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer
A. Vorbemerkung:
Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Nummer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.
B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:
Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:
DE-XY-099-09999-Z
Bedeutung der einzelnen Elemente:
-DE: | Kürzel für Deutschland, |
-XY: | Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle, |
Baden-Württemberg | BW | Niedersachsen | NI |
Bayern | BY | Nordrhein-Westfalen | NW |
Berlin | BE | Rheinland-Pfalz | RP |
Brandenburg | BB | Saarland | SL |
Bremen | HB | Sachsen | SN |
Hamburg | HH | Sachsen-Anhalt | ST |
Hessen | HE | Schleswig-Holstein | SH |
Mecklenburg-Vorpommern | MV | Thüringen | TH |
-099: | Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Abs. 2 Nummer 3 Öko-Landbaugesetz, |
-09999: | Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die in der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann, |
-Z: | Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird. |
Anlage 3 (zu § 10)
Maßnahmenkatalog zur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften
A. Vorbemerkungen:
- 1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landesrechts hierfür zuständig ist.
- 2. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung vom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen.
Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung beim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächst höhere Stufe der Maßnahmen anzuwenden.
- 3. Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rechnung zu tragen.
- 4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnahmen in den folgenden Stufen vorsehen:
- 1. Schriftlicher Hinweis, soweit erforderlich mit verstärkter Aufzeichnungs- und Mitteilungspflicht,
- 2. Abmahnung; soweit erforderlich mit Auflagenbescheid,
- 3. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,
- 4. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
- 5. Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Erzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.
- 5. Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.
- 6. Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.
- 7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem Maßnahmenkatalog unberührt.
- 8. Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle
Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
LW: Landwirtschaft
VA: Verarbeiter
FM: Futtermittelhersteller
IM: Einfuhrunternehmen
SUB: Subunternehmer
WS: Wildsammlung
Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche
B. Maßnahmenkatalog:
Unternehmensbereiche | Abweichung | Rechtsgrundlage | Maßnahme | |
1. | Kennzeichnung/Etikettierung/Vermarktung | |||
1.1 | Alle | Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf die ökologische Produk tion (Produkt ist nicht ökologisch oder enthält nicht genehmigte nicht ökologische Zutaten). | Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
1.2 | Alle | GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG nicht zulässige Stoffe oder ionisierende Strahlung verwendet. | Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
1.3 | Alle | Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG gelistet, aber in einem unzulässigen Anwendungsbereich verwendet. | Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
1.4 | Alle | Verwendung nicht ökologischer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ge listet und für die keine Ausnahme genehmigung erteilt ist. | Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
1.5 | Alle | Bestätigung des Verkäufers zur GVO-Freiheit fehlt, obwohl sachlich notwendig. | Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Abmahnung |
1.6 | Alle | Kennzeichnungsmängel: Form fehler, z. B. fehlende Codenummer, Logo, Angabe EU/Nicht EU. | Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Schriftlicher Hinweis |
1.7 | VA | Vermarktung nach Verwendung nicht ökologischer Zutaten, bevor Genehmigung erteilt ist | Artikel 28, 29 i. V. m. Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
1.8 | VA | Umstellungsware enthält mehr als eine pflanzliche Zutat. | Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
2. | Dokumentation | |||
2.1 | Alle | Wareneingangskontrolle ist unzu reichend. | Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 33, 34 und 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | Schriftlicher Hinweis |
2.2 | Alle | Maßnahmen reichen nicht aus, um die Einhaltung der ökologischen Produktionsvorschriften zu gewähren. | Artikel 63, 64, 70, 73a, 74, 79a, 80, 82 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
2.3 | Alle | Beschreibung der Betriebseinheit und der Tätigkeiten wurde unvollständig, nicht korrekt oder nicht fristgerecht vorgelegt oder ergänzt. | Artikel 63, 64, 70, 73a, 74, 79a, 80, 82 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
3. | Kontrollbereich Landwirtschaft | |||
3.1 | LW | Die Betriebseinheit ist von einer nicht ökologischen Einheit nicht vollständig getrennt. | Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 40, 73, 79, 79d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Vermarktungsverbot für bestimmte Zeitdauer oder Abmahnung. |
3.2 | LW | Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für die Bewirtschaftung einer nicht ökologischen Produktionseinheit nicht eingehalten und eine nachvollziehbare Trennung der Produkte ist nicht gegeben. | Artikel 11 der Verordnung(EG) Nr. 834/2007, Artikel 6b Absatz 2, Artikel 25c, 40, 73, 79, 79d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
3.3 | LW | Aufzeichnungen über die an den Endverbraucher verkauften Mengen sind unvollständig; es besteht aller dings kein Anhaltspunkt für eine Unregelmäßigkeit. | Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
3.4 | LW | Es wird die Lagerung unzulässiger Betriebsmittel, ausgenommen Mit tel zur Reinigung und Desinfektion von Stallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG und Mittel zur Insek ten- und Parasitenbekämpfung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der genannten Verordnung, festgestellt und es besteht der begründete Verdacht der Verwendung. | Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von allen möglichen betroffenen Partien; Bei Unternehmen, die erstmals auf den ökologischen Landbau umstellen, im ersten Jahr der Umstellung Abmahnung mit Nachkontrolle. |
3.5 | LW | Mängel in der Dokumentation in den Bestandsbüchern, ohne Ver dacht auf Unregelmäßigkeiten. | Artikel 63, 64, 66, 70, 71, 72, 73a, 73b, 74, 76, 77, 79a, 79b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
4. | Pflanzliche Erzeugung | |||
4.1 | LW | Verwendung von nicht ökologischem Saat-/Pflanzgut ohne erfor derliche Einzelgenehmigung, ob wohl Öko-Saat-/Pflanzgut verfüg bar. | Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
4.2 | LW | Verwendung von nicht ökologischem Saatgut ohne erforderliche Einzelgenehmigung (Öko-Saatgut nachweislich nicht verfügbar). | Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
4.3 | LW | Verwendung von gentechnisch veränderten Sorten. | Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
4.4 | LW | Umstellungszeitraum für Umstel lungserzeugnisse nicht eingehalten; eine Vermarktung findet statt. | Artikel 62 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
4.5 | LW | Umstellungszeitraum für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten bzw. nicht ausreichend belegt. | Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
4.6 | LW | Fruchtfolge ungeeignet, um die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig zu sichern. | Artikel 12 Buch stabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Schriftlicher Hinweis |
4.7 | LW | Nicht notwendige Verwendung von zulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern. | Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
4.8 | LW | Verwendung von unzulässigen Düngemitteln und Bodenverbesserern. | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 3 Absatz 1 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung. |
4.9 | LW | Mängel in der Dokumentation des Düngemitteleinsatzes und des Düngemittelbedarfs. | Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
4.10 | LW | Mängel in der Dokumentation des Pflanzenschutzmitteleinsatzes. | Artikel 72 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
4.11 | LW | Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus Anhang II, ohne andere präven tive Maßnahmen ausgeschöpft zu haben. | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g und h der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Schriftlicher Hinweis |
4.12 | LW | Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel verwendet. | Artikel 5 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie und Neuumstellung. |
4.13 | LW | Beschränkungen bei Pflanzenschutzmitteln nicht eingehalten. | Artikel 5 Absatz 1 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
4.14 | LW | Einstreu mit anderen als in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG erlaubten Mineralstoffen angereichert. | Artikel 11 Absatz 2 i.V.m. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie (der mit diesem Substrat gedüngten Feldfrucht). |
4.15 | WS | Sammelgebiete entsprechen nicht den Vorgaben der Verordnung. | Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
4.16 | WS | Natürliche Lebensräume und Artenerhaltung werden beeinträchtigt. | Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Abmahnung |
4.178 | Pilze | Substrat für die Pilzerzeugung ent spricht nicht den Bestimmungen der Verordnung. | Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.0 | Tiere und tierische Erzeugnisse | |||
5.0.1 | LW | Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei gleicher Tierart. | Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.0.2 | LW | Öko-Weideflächen werden von nicht ökologischen Tieren genutzt, die nicht aus extensiver Haltung stammen. | Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis. |
5.0.3 | LW | Die von Öko-Tieren genutzten Gemeinschaftsflächen entsprechen nicht den Vorgaben der Verord nung. | Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.0.4 | LW | Umstellungszeit nicht eingehalten. | Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.1 | Herkunft der Tiere | |||
5.1.1 | LW | Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich erbracht werden. | Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.1.2 | LW | Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis kann nachträglich nicht erbracht werden. | Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.1.3 | LW | Nicht ökologische Tiere ohne vorherige Genehmigung der Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind nicht verfügbar. | Artikel 42, 47 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.1.4 | LW | Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zuge kauft. | Artikel 9, 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.1.5 | LW | Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Tiere zugekauft. | Artikel 9, 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2 | Fütterung | |||
5.2.1 | LW | Zu hoher Anteil an Umstellungs futtermitteln. | Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.2 | LW | Fütterung von Milchaustauschern während der Mindestsäugezeit. | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nr. vi der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 20, 22 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2.3 | LW | Keine artgerechte Zugabe von Raufutter in der Tagesration von Pflanzenfressern, Schweinen und Geflü gel. | Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.4 | LW | Zu hoher Anteil an nicht ökologischen Futtermitteln. | Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2.5 | LW | Verwendung von nicht ökologischen Futtermitteln entsprechend Anhang V, obwohl Öko-Futtermittel verfügbar sind. | Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.6 | LW | Nicht ökologische Futtermittel nach Futterknappheit nicht vorher genehmigt, aber genehmigungsfähig. | Artikel 47 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.7 | LW | Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff entspricht nicht den einschlägigen Vorschriften. | Artikel 22 Absatz 4 i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.8 | LW | Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel, nicht in Anhang V gelistet, verwendet. | Artikel 22 Absatz 1 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2.9 | LW | Nicht ökologische oder ökologische Futtermittel tierischen Ursprungs verwendet, die nicht in Anhang V aufgeführt sind. | Artikel 22 Absatz 2 i. V. m. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2.10 | LW | Unzulässige Mineralstoffe, Vitamine oder sonstige unerlaubte Zusatzstoffe in der Fütterung verwendet. | Artikel 22 Absatz 2 i. V. m. Anhang V Nummer 3 und Artikel 22 Absatz 4 i. V. m Anhang VI Nummer 1.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.2.11 | LW | Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Wachstumsförderer o.ä. verwendet. | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Arti kel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.2.12 | LW | GVO in Futtermitteln verwendet. | Artikel 9 Absatz 1 und 2der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.3 | Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen | |||
5.3.1 | LW | Erkranktes oder verletztes Tier nicht unverzüglich behandelt. | Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.3.2 | LW | Chemischsynthetische allopathi sche Arzneimittel oder Antibiotika ohne Verschreibung durch den Tierarzt verabreicht. | Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.3.3 | LW | Präventive chemischsynthetische allopathische Arzneimittel oder An tibiotika verabreicht (Behandlung bei Bestandsproblemen mit Hinzu ziehung des Tierarztes gelten nicht als präventiv). | Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.3.4 | LW | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel. Die Vorschriften zum Umgang mit Arz neimitteln werden ansonsten einge halten. | Artikel 76 Buchsta be e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
5.3.5 | LW | Mängel in der Dokumentation der verwendeten Tierarzneimittel. Die Einhaltung der Vorschriften zum Umgang mit Arzneimitteln ist nicht nachvollziehbar. | Artikel 76 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.3.6 | LW | Behandelte Tiere oder Tiergruppen sind nicht gekennzeichnet, können aber glaubwürdig vom Betriebslei ter identifiziert werden. | Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.3.7 | LW | Doppelte Wartezeit wie die gesetz lich vorgeschriebene nicht einge halten. Umstellungszeit nach mehr maligen Behandlungen nicht eingehalten. | Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
5.4 | Tierhaltungspraktiken | |||
5.4.1 | LW | Anwendung von Embryotransfer. | Artikel 14 Buchstabe c Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie (betroffene Tiere). |
5.4.2 | LW | Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder ohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im ungeeigneten Alter durchgeführt, oder Genehmigung der zuständigen Behörde liegt nicht vor. | Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.4.3 | LW | Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor und die Anbindung ist nicht genehmigungsfähig. | Artikel 95 Absatz 1, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.4.4 | LW | Es liegt keine Genehmigung der Behörde für eine Anbindehaltung vor, die Anbindung ist aber genehmigungsfähig. | Artikel 95 Absatz 1, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.4.5 | LW | Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung liegt vor, aber Sommerweide oder 2mal wöchentlicher Auslauf wird nicht durchgeführt. | Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.4.6 | LW | Bewirtschaftungsplan für die Tierproduktionseinheit fehlt. | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung. |
5.4.7 | LW | Bewirtschaftungsplan für die Tierproduktionseinheit ist nicht ausrei chend. | Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis. |
5.4.8 | LW | Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht eingehalten oder keine langsam wachsende Rasse verwendet. | Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.4.9 | LW | Transport oder Schlachtung nicht tiergerecht. | Artikel 14 Absatz 1 Nr. vii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.4.10 | LW | Tiere sind nicht ausreichend zu identifizieren (Identifizierung kann aber durch Betriebsleiter vollzogen werden). | Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung; soweit keine Identifizierung durch Betriebsleiter möglich, Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.5 | Wirtschaftsdünger | |||
5.5.1 | LW | Gesamtmenge von 170 kg N/a/ha LN aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft überschritten | Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.5.2 | LW | Lagerstätten für Wirtschaftsdünger sind nicht vollständig angegeben. | Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis mit Fristsetzung und Nachkontrolle |
5.5.3 | LW | Ausbringung von tierischen Wirtschaftsdüngern entgegen der guten landwirtschaftlichen Praxis. | Artikel 14 Absatz 1 Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Abmahnung |
5.6 | Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen | |||
5.6.1 | LW | Unterbringung der Tiere ist nicht tiergerecht (z.B. Stall zu dunkel, wenig Einstreu). | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.2 | LW | Mindeststallfläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. | Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.3 | LW | Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht vor. | Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.4 | LW | Kein Zugang zu Freigelände. | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Nummer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.5 | LW | Zugang zu Freigelände nicht dokumentiert. | Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.6 | LW | Umstellungszeit des Auslaufs für andere Tierarten als Pflanzenfresser nicht eingehalten. | Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.7 | LW | Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften werden nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert. | Artikel 23 Absätze 4 und 5 der Verord nung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis und Nachkontrolle |
5.6.8 | LW | Reinigung und Desinfektion der Stallungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln. | Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 23 Absatz 4 i. V. m. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.9 | LW | Insekten- und Parasitenbekämpfung im Stall mit unerlaubtem Mittel. | Artikel 23 Absatz 4 i. V. m. Anhang II und VII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6. 10 | LW | Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung im Stall überschreitet die erlaubte Zeit. | Artikel 46 der Verordnung(EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.11 | LW | Zu hoher Spaltenanteil. | Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.12 | LW | Rutschige Böden. | Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.13 | LW | Keine ausreichenden Liege/Ruhe flächen. | Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.14 | LW | Haltung von Kälbern über 1. Lebenswoche in isolierten Einzelboxen ohne besondere Gründe (z. B. Erkrankung des Kalbes). | Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.15 | LW | Sauen werden nicht oder zu kurze Zeit in Gruppen gehalten. | Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis und Fristsetzung mit Nachkontrolle. |
5.6.16 | LW | Keine Möglichkeit zum Misten und Wühlen für Schweine vorhanden. | Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.17 | LW | Stallungen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vor schriften. | Artikel 12, Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.18 | LW | Keine eindeutige Abtrennung von Produktionseinheiten bei der Geflügelfleischerzeugung oder mehrere Produktionseinheiten unter einem Dach. | Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe f i. V. m. Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6. 19 | LW | Maximal zulässige Tierzahl über schritten. | Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e 889/ 2008 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.20 | LW | Hennen aus Küken, die länger als drei Tage konventionell gehalten wurden, als Öko-Schlachttiere vermarktet. | Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
5.6.21 | LW | Zu lange tägliche Beleuchtungsdauer bei Geflügel. | Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.22 | LW | Auslaufflächen für Geflügel entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften. | Artikel 10 Absatz 4 i. V. m. Anhang III, Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
5.6.23 | LW | Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel der Lebensdauer bei Geflügel | Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6. | Bienen | Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse | ||
6.1 | Bienen | Umstellungszeit nicht eingehalten. | Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.2 | Bienen | Zukauf/Einsatz von mehr als 10% nicht ökologischer Weiseln und Schwärme jährlich zur Bestandserneuerung. | Artikel 9 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
6.3 | Bienen | Standort der Bienenstöcke ent spricht nicht den einschlägigen Vorschriften. | Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.4 | Bienen | Verwendung von nicht ökologischem Zucker zur Winterfütterung. | Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.5 | Bienen | Verwendung von nicht ökologischem Honig zur Trachtlücken fütterung. | Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.6 | Bienen | Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. | Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.7 | Bienen | Dokumentation der Fütterung unzureichend. | Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
6.8 | Bienen | Krankheitsvorsorge nicht gemäß den einschlägigen Vorschriften durchgeführt. Andere als die er laubten Tierarzneimittel verwendet, dabei Trennung, Wachsaustausch, Umstellungszeit nicht eingehalten. | Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.9 | Bienen | Dokumentation über Behandlungen mit Tierarzneimitteln unzureichend, ohne Verdacht auf Verwendung unzulässiger Mittel. | Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
6.10 | Bienen | Bienenhaltungspraktiken entsprechen nicht den einschlägigen Vorschriften. | Artikel 18 Absatz 3, Artikel 25 der Verordnung(EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
6.11 | Bienen | Während der Honiggewinnung chemisch synthetische Repellents verwendet. | Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
6.12 | Bienen | Standorte der Völker nicht dokumentiert, Kontrollstelle nicht unter richtet. | Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
6.13 | Bienen | Dokumentation über Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung von Imkereierzeugnissen, entnommene Honigwaben, ist nicht ausreichend. | Artikel 78 der Verordnung(EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
6.14 | Bienen | Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht für Begattungskästchen etc.). | Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.15 | Bienen | Unzulässige Substanzen in den Bienenstöcken verwendet. | Artikel 13 Absatz 5, Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
6.16 | Bienen | Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige Analyse verwendet. | Artikel 13 Absatz 4, Artikel 44 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Probenahme und bei positivem Analysebefund Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie, anderenfalls Abmahnung und Nachkontrolle mit Probenahme. |
6.17 | Bienen | Säuberung und Desinfizierung mit unzulässigen Stoffen. | Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7. | Aquakultur | Algen und Aquakulturtiere | ||
7.1 | Aquakultur allgemein | Kein vollständiger, aktueller Nachhaltigkeitsplan vorhanden (Schutz vor Prädatoren, Abfallreduzierungskonzept etc. fehlt) | Artikel 25 b i. V. m. Artikel 6 b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.2 | Aquakultur allgemein | Nährstoffrückhalt nicht gegeben. | Artikel 25b Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.3 | Aquakultur allgemein | Mit Schadstoffen oder für den Öko Landbau nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter Standort. | Artikel 6 b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.4 | Aquakultur allgemein | Die umweltbezogene Prüfung für Neuanlagen > 20t liegt nicht vor. | Artikel 6 b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.5 | Aquakultur allgemein | Unregelmäßigkeiten in der Dokumentation des Bestandsregisters der Tiere. | Artikel 79b der Verordnung(EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.6 | Aquakultur allgemein | Keine ausreichende Trennung/Unterscheidbarkeit von ökologischen und nichtökologischen Produktionseinheiten. | Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m. Artikel 25 c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.7 | Aquakultur allgemein | Nicht ökologische Tiere zugekauft ohne ausreichende Dokumentation der Nichtverfügbarkeit. | Artikel 25 e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.8 | Aquakultur allgemein | Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft. | Artikel 25e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.9 | Aquakultur allgemein | Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.10 | Aquakultur allgemein | Tierbesatzdichte erhöht. | Artikel 25 f Absatz 2, Artikel 25p Absatz 1 i. V. m. Anhang XIII a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.11 | Aquakultur allgemein | Wasserqualität mangelhaft. | Artikel 25 f Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.12 | Aquakultur allgemein | Licht- und Temperaturverhältnisse nicht der Art angepasst; abrupte Lichtwechsel. | Artikel 25 f Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 25 h Absatz 2 Buchstabe a und b | Schriftlicher Hinweis und Nachkontrolle |
7.13 | Aquakultur allgemein | Bodenverhältnisse entsprechen nicht den Vorgaben. | Artikel 25 f Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.14 | Aquakultur allgemein | Mangelhafter Schutz vor Entweichen der Tiere. | Artikel 25 f Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
7.15 | Aquakultur allgemein | Unzulässige Aufzucht in geschlossenen Kreislaufanlagen. | Artikel 25 g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.16 | Aquakultur allg. | Weniger als 5% natürlicher Teichrandbewuchs. | Artikel 25 g Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
7.17 | Aquakultur allgemein | Künstliche Erwärmung des Gewässers außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen. | Artikel 25 g Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.18 | Aquakultur allgemein | Einsatz von Sauerstoff, obwohl Verwendungsmöglichkeit nicht zulässig. | Artikel 25h Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.19 | Aquakultur allgemein | Kein tierschutzgerechter Umgang (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine optimalen Schlachtmethoden, mangelhafte Transportbedingungen). | Artikel 25 h Absatz 1 i. V. m. Artikel 32 a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.20 | Aquakultur allgemein | Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten. | Artikel 25i der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.21 | Karnivore Arten | Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Speisefischabfällen aus nichtökologischer Aquakultur oder aus nicht nachhaltiger Fischerei. | Artikel 25 k Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.22 | Karnivore Arten | Mehr als 60 % pflanzliche Futter anteile ökologischer Herkunft oder nicht ökologische pflanzliche Fut teranteile. | Artikel 25 k Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.23 | Karnivore Arten | Verwendung von Astaxanthin aus nicht ökologischen Quellen, ob wohl aus ökologischer Herkunft verfügbar. | Artikel 25 k Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.24 | Aquakulturtiere | Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe. | Artikel 25 m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.25 | Aquakulturtiere | Verwendung von Wachstumsför derern oder synthetischen Amino säuren. | Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.26 | Aquakulturtiere | Umstellungszeiträume unterschritten. | Artikel 38 a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.27 | Aquakulturtiere | Nicht ökologische Produktionseinheiten sind nicht dem Kontrollsystem unterstellt. | Artikel 79 d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.28 | Aquakulturtiere | Tiergesundheitsplan nicht aktuell, unvollständig (ohne Verdacht einer unzulässigen Behandlung). | Artikel 25 s Absatz 1 | Schriftlicher Hinweis |
7.29 | Aquakulturtiere | Keine ordnungsgemäße Reinigung von Haltungssystemen, Ausrüstungen und Geräten. | Artikel 25 s Absatz 2 | Schriftlicher Hinweis |
7.30 | Aquakulturtiere | Fischfutterreste, Ausscheidungen und tote Tiere nicht entfernt. | Artikel 25 s Absatz 4 | Abmahnung |
7.31 | Aquakulturtiere | UV-Licht oder Ozon außerhalb der Brut- und Jungtierstationen verwendet. | Artikel 25 s Absatz 5 | Abmahnung |
7.32 | Aquakulturtiere | Tierärztliche Behandlungen nicht dokumentiert. | Artikel 25 t der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.33 | Aquakulturtiere | Mehr als zwei allopathische Behandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 12 Monaten mehr als eine allo pathische Behandlung. | Artikel 25 t Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.34 | Aquakulturtiere | Mehr als 2 Parasitenbehandlungen pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus von bis zu 18 Monaten mehr als 1 Parasitenbehandlung. | Artikel 25 t Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.35 | Aquakulturtiere | Wartezeit nach Medikamentengabe nicht eingehalten. | Artikel 25t Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
7.36 | Aquakulturtiere | Keine Meldung über den Einsatz von Medikamenten an Kontrollstelle vor der Vermarktung. | Artikel 25t Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
7.37 | Aquakulturtiere | Nicht dokumentierte Lagerung von allopathischen Medikamenten oder nicht zulässige Betriebsmittel in der Produktionseinheit. | Artikel 35 Absatz 2, 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
B. | Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen | |||
8.1 | Alle | Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung der Tätigkeit bei der zu ständigen Behörde und Unterstellung des Unternehmens unter das Kontrollsystem | Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
8.2 | Alle | Mängel in der Buchführung, aber kein Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte. | Artikel 66, 72, 73b, 79b, 83, 89 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis mit verstärkter Aufzeichnungsund Mitteilungspflicht. |
8.3 | Alle | Gravierende Mängel in der Buchführung, die zu eingeschränkter Prüffähigkeit führen | Artikel 66, 72, 73b, 79b, 83, 89 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. |
8.4 | Alle | Mengenabgleich ist aus der Dokumentation nicht möglich. | Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
8.5 | Alle | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, begründeter Verdacht auf Verwendung unzulässiger Produkte. | Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. |
8.6 | Alle | Mengenabgleich ergibt Abweichungen, Feststellung der Verwendung unzulässiger Produkte. | Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
8.7 | Alle | Erzeugnisse werden nicht in geeigneten, verschlossenen Behältnissen transportiert oder Bedingungen für den offenen Transport werden nicht erfüllt. | Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
8.8 | Alle | Etikett oder Begleitpapier enthält bei Inverkehrbringen nicht die erforderlichen Angaben. | Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis mit Anordnung, dass die Kunden über die erforderlichen Angaben zu unterrichten sind. |
8.9 | Alle | Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher identifiziert werden. | Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. |
8.10 | Alle | Bei gelagerten Erzeugnissen besteht die Gefahr der Verunreini gung oder Vermischung. | Artikel 35 Absatz 1 i.V.m. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
8.11 | Alle | Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der begründete Verdacht der Verunreinigung oder Vermischung. | Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. |
8.12 | Alle | Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein begründeter Verdacht vorliegt. | Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung und 63 Absatz 2 Buchstabe c (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung mit Anordnung, dass die Kunden über den bestehenden Verdacht zu unterrichten sind. |
8.13 | Alle | Verdächtige Erzeugnisse wurden nicht vermarktet, aber die Kontrollstelle wurde nicht unterrichtet. | Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
8.14 | Alle | Es besteht der begründete Ver dacht, dass verdächtige Erzeugnisse vermarktet werden sollen. | Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, evtl. Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
8.15 | Alle | Zugang zu den Anlagen wird ver weigert. | Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007; Durchsetzung des Betretungsrechts. |
8.16 | Alle | Zweckdienliche Auskünfte werden verweigert. | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 |
8.17 | Alle | Ergebnisse der Eigenkontrolle und der eigenen und fremden Probenahme werden nicht vollständig vorgelegt. | Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung. |
9. | Verarbeiter | |||
9.1 | VA | Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von Lebensmitteln oder ausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. | Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
9.2 | VA | Reinigungsmaßnahmen nicht aus reichend dokumentiert. | Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
9.3 | VA | Keine ausreichende Trennung bei Sammeltransporten. | Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
9.4 | VA | Keine ausreichende Dokumentation bei Sammeltransporten. | Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
10.1 | SUB | Vergabe an Subunternehmer-Liste der Subunternehmer ist un vollständig - Verarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Kontrollver fahren. | Artikel 86 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
10.2 | SUB | Schriftliche Zustimmung zum Kon trollverfahren der Subunternehmer fehlt. Die Kontrolle bzw. der Zutritt wird gestattet. | Artikel 86 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
10.3 | SUB | Lieferanten und Käufer können nicht zweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der falschen Warendeklaration besteht nicht). | Artikel 86 Buchstabe c, ggf. Artikel 91 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung; ggf. Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes. |
11 | Futtermittelherstellung | |||
11.1 | FM | Rezeptur/Wiegeprotokoll weist eine geringfügige Unterschreitung des Öko-Anteils bei hervorgehobener Öko-Auslobung aus. | Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
11.2 | FM | Etikettierung in Bezug auf die Anteile an nicht ökologischen, ökologischen oder Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht korrekt. | Artikel 61 der Ver ordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
11.3 | FM | Gleiche Zutat ökologisch/aus Um stellung und nicht ökologisch enthalten, aber korrekt etikettiert. | Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
11.4 | FM | Unzulässige Zutaten (Futtermittel Ausgangserzeugnisse, Zusatzstoffe, Hilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige). | Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 22 oder 25m i. V. m. Anhang V und VI der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
11.5 | FM | Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO hergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 der VO 1829/2003 wird überschritten) oder ist durch GVO hergestellt.. | Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
11.6 | FM | Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen sind unzureichend bzw. die Dokumentation hierüber ist unzureichend. | Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
11.7 | FM | Kein aktuelles Verfahren zur systematischen Identifikation der kritischen Stufen im Hinblick auf die Öko-Produktionsregeln. | Artikel 26 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis. |
11.8 | FM | Räumliche oder zeitliche Trennung der Aufbereitung von FM oder aus reichende Reinigung der Anlagen erfolgt nicht. | Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe a, b oder e der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
11.9 | FM | Informationen über Arbeitsgänge und verarbeitete Mengen werden nicht umfassend/aktuell an die Kontrollstelle weitergeleitet. | Artikel 26 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
11.10 | FM | Dokumentation über Auslieferung unvollständig. | Artikel 32 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
11.11 | FM | Verwendung von ionisierender Strahlung. | Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
11.12 | FM | Futtermittel enthalten Wachstums förderer oder synthetische Aminosäuren. | Artikel 14 Absatz 1 Buchsstabe d Nr. v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie |
12. | Import aus Drittländern | VO 1235/2008 | ||
12.1 | IM | Das eingeführte Erzeugnis entspricht nicht den Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften zum ökologischen Landbau an die Er zeugung von aus Drittländern ein geführten Produkten. | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
12.2 | IM | Einführer, Erstempfänger oder Ausführer unterliegen nicht dem Kontrollverfahren. | Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i. V. m Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
12.3 | IM | Vermarktungsgenehmigung und Originalbescheinigung sowie Kontrollbescheinigung liegen nicht vor. | Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 13, Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
12.4 | IM | Betriebsbeschreibung enthält nicht alle Einrichtungen zum Erst empfang und zur Lagerung von Einfuhrerzeugnissen. | Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
12.5 | IM | Kontrollstelle wurde über einge führte Sendungen nicht rechtzeitig und vollständig unterrichtet. | Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
12.6 | IM | Empfang der Ware ist nicht in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigt. | Artikel 13 (9) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Abmahnung |
12.7 | IM | Erstempfänger in Feld 18 stimmt nicht mit Feld 10 der Kontrollbescheinigung überein. | Artikel 13 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Abmahnung |
12.8 | IM | Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen auf der Kontrollbescheinigung. | Artikel 13 (5) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
12.9 | IM | Kopien der Kontrollbescheinigung sind nicht als Kopie oder Duplikat gekennzeichnet. | Artikel 13 (6) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Schriftlicher Hinweis |
12.10 | IM | Feld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Zoll nicht freigestempelt. | Artikel 13 (8) der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG | Prüfung, ob Heilung durch zuständige Behörde möglich, sonst Entfernung des Hinweis auf den ökologischen Landbau. |
12.11 | IM | Keine Kennzeichnung nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG auf dem Behältnis/der Verpackung oder Import loser Ware. | Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie. |
12.12 | IM | Unvollständige Kennzeichnung nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG auf dem Behältnis/der Verpackung, Mindestkennzeichnung Partie- und Bio-Hinweis liegen vor. | Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
12.13 | IM | Annahme nach Artikel 34 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG nicht oder nicht vollständig dokumentiert. | Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG | Abmahnung |
Anlage 4 (zu § 11)
Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal
1. Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen
1.1 Leiterin/Leiter der Kontrollstelle und Vertreterin/Vertreter
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7, - Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Ernährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,
- - zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbeitung und in der Zertifizierung und - detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Qualitätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts.
1.2 Kontrolleurinnen/Kontrolleure Anforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:
1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder - Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
- - Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder
- - Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung oder
- - Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder - Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder
- - Fischwirtinnen oder Fischwirte und - mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau.
1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder - Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel oder
- - Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder
- - abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbeitung ökologischer Lebensmittel und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):
Qualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sachkenntnis insbesondere durch:
- - Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder
- - einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren ökologischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unternehmen mit Sitz in Drittländern und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte :
Voraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betroffenen Kontrollbereich.
1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln :
Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:
- - Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen Erzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder
- - Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und - gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.
1.3 Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen
Die Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft, muss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Nummer 1.2.1 bis 1.2.7. entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrecht zu erhalten.
2. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung
Kontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7. besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen von der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereiches eingewiesen werden. Dies geschieht durch
- - Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen im jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kontrollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und - Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle, soweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirtschaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.
3. Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich
Erfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähigung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den neuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen aufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.
Die Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- a) Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nachgewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,
- b) Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,
- c) Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen (davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und
- d) Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.
Spezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche:
- e) Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B. sowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer Kontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.
- f) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Imkerei:
Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:
- - Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankheiten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen Bienenhaltung,
- - zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und - Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs. g) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung - Meeresalgen und Aquakultur : Von der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:
- - Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und - Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/- Kontrolleurs.
4. Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung
Zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur jährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezialbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durchgeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens 20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.
5. Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit
Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.
Hierunter fallen insbesondere:
- - Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interessenkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden Unternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die Kontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt, - Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus, sofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist,
- - Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale oder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.
Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden, die unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.
Dem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die Auffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht. Nachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Regelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
Die Kontrollen im ökologischen Landbau nach Artikel 27 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1) werden in Deutschland gemäß § 3 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) von privaten Kontrollstellen durchgeführt. Die privaten Kontrollstellen werden nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 bis 4 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zugelassen. Die Tätigkeit der Kontrollstellen wird gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 ÖLG von den Ländern überwacht.
Die vorliegende Verordnung basiert auf den Erfahrungen der BLE und der Länder bei der Zulassung und Überwachung der privaten Kontrollstellen. Sie dient dem Ziel, ein im Einklang mit den auf EU- und nationaler Ebene bestehenden Rechtsvorschriften funktionierendes Kontrollsystem für den ökologischen Landbau und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau vor dem Hintergrund des seit vielen Jahren außerordentlich stark wachsenden Marktes für Öko-Produkte in Deutschland sowie einen lauteren Wettbewerb auf angemessenem Niveau zwischen den Kontrollstellen dauerhaft sicherzustellen. Dies bewirkt zudem einen Ausgleich der kontrollsytemrelevanten Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in Deutschland, die dem EU-weiten Kontrollverfahren für den ökologischen Landbau unterworfen sind. Mit diesem Ziel regelt die Verordnung die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung der privaten Kontrollstellen, um dem bisher verfügbaren Instrumentarium im Hinblick auf die Durchsetzung von Mindestanforderungen an eine gute Kontrollpraxis zu größerer Rechtsklarheit und Rechtsverbindlichkeit zu verhelfen.
Mit der Verordnung werden in Bezug auf für den Verbraucherschutz, die Kontrollqualität und den lauteren Wettbewerb relevante Elemente des Kontrollsystems für den ökologischen Landbau detaillierte Mindestanforderungen an die Kompetenz der privaten Kontrollstellen festgelegt. Die Anforderungen der EU-weiten und nationalen Rechtsvorschriften an Kontrollstellen im ökologischen Landbau werden konkretisiert und die Kontrollstellen zur Einhaltung bestimmter Verfahrensvorgaben verpflichtet. Die tatsächliche Befolgung der betreffenden Verfahrensanweisungen in der Kontrollpraxis soll im Wege der Überwachung der Tätigkeit der privaten Kontrollstellen durch die Länder durchgesetzt werden.
Neben den Bestimmungen im Hinblick auf bestimmte Verfahrensanweisungen im Rahmen des Kontrollverfahrens enthält die Verordnung auch Anforderungen, die durch das in der Kontrollstelle beschäftigte Personal zu erfüllen sind.
Die Verordnung dient darüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (Dienstleistungsrichtlinie) in Bezug auf die dienstleistungsrelevanten Rechtsnormen für den ökologischen Landbau. Insoweit waren Entscheidungen über die Verfahrensabwicklung über die einheitliche Stelle nach Artikel 6 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie, über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Dienstleistungsrichtlinie und über Entscheidungsfristen nach Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu treffen. Zwingende Gründe des Verbraucherschutzes gebieten es, von der Anordnung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie abzusehen. Anderenfalls könnte der Staat seiner Überwachungspflicht und seiner Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, die von den zugelassenen privaten Kontrollstellen kontrolliert werden, nicht sachgerecht nachkommen.
Schließlich waren die Maßgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde des Personals von Kontrollstellen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen.
II. Ermächtigungsgrundlagen
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist nach § 11 Absatz 1 Nummer 6 ÖLG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung der Öko-Kontrollstellen zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 ÖLG genannten Rechtsakte erforderlich ist. Insoweit sollen die in Deutschland geltenden Bestimmungen über das Öko-Kontrollsystem im Rahmen der dafür einschlägigen Rechtsvorschriften der EU weiter präzisiert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Verordnungsfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Keine.
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Keine.
Neue Sachverhalte, die den Umfang der Überwachungsaufgaben erweitern würden, werden in der Verordnung nicht geregelt. Die in der Verordnung geregelten näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen der Zulassung der privaten Kontrollstellen im ökologischen Landbau entsprechen der Beschlusslage in den einschlägigen Gremien für die Koordinierung der Zusammenarbeit der Länder bei der Durchführung der EU-weiten und nationalen Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau und sind insoweit bereits Gegenstand der seitens der zuständigen Behörden der Länder durchgeführten Maßnahmen zur Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen privaten Kontrollstellen im ökologischen Landbau.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Bei einer Reihe von Kontrollstellen im ökologischen Landbau gehören die in der Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt oder in großen Teilen bereits zum üblichen Repertoire der Kontrollpraxis. Die betreffenden Verfahrensanweisungen sind insoweit bereits Bestandteil der jeweiligen Standardkontrollprogramme. Für diese Kontrollstellen ist mit keiner oder nur einer unwesentlichen Erhöhung des kostenwirksamen Aufwands zu rechnen. Bei Kontrollstellen, die die Anforderungen bisher nicht erfüllt haben, ist mit einem geringen Kostenanstieg zu rechnen. Diese Effekte, die sich direkt aus der durch die Verordnung angestrebten Angleichung der Wettbewerbsbedingungen ergeben, sind nach derzeitigem Stand nicht zu quantifizieren.
Insgesamt ist jedoch bei den dem Kontrollsystem im ökologischen Landbau unterworfenen Unternehmen nicht von einer Kostensteigerung infolge der Verordnung zu rechnen, da der Anteil der Kontrollkosten an den in den Unternehmen anfallenden Gesamtkosten in der Regel sehr gering ist. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind insoweit nicht zu erwarten. Der Effekt einer Stabilisierung des Verbrauchervertrauens in den Markt für Öko-Produkte dürfte durch ein weiteres Wachstum dieses Marktes tendenziell auf lange Sicht eher sinkende Preise zum Ergebnis haben.
V. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
Die Verordnung regelt das Zulassungsverfahren privater Kontrollstellen. Damit konkretisiert die Verordnung bestehende Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Öko-Landbaugesetz.
Die Regelungen haben Auswirkungen auf zugelassene Kontrollstellen. Diese müssen ggf. einmalig textliche Anpassungen ihrer bestehenden Verfahrensanweisungen/Dokumente vornehmen (gem. § 16). Der administrative Aufwand für eine Kontrollstelle wird dabei auf max. 195 € geschätzt. Der Schätzung wurden Arbeitskosten von 43 Euro/Stunde zugrunde gelegt. Der Anpassungsaufwand kann sich dabei auf folgende Verfahren bzw. Dokumente erstrecken:
- - § 5 Standardkontrollverfahren (75 Min.)
- - § 6 Risikoanalyse und Verfahrensanweisungen (60 Min.)
- - § 7 Durchführung von Probenahmen (15 Min.)
- - § 8 Informationspflichten (30 Min.)
- - § 9 Kontrollbesuche (30 Min.)
- - § 10 Maßnahmenkatalog (30 Min.)
- - § 11 Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal (15 Min.).
Geringfügiger jährlicher Mehrwand ergibt sich durch eine geänderte jährliche Nachweisführung gem. § 12 Absatz 5 (jährlich 15 Min. pro Kontrollstelle).
Für Kontrollstellen, die erstmalig eine Zulassung beantragen (Antragsteller) sind die Auswirkungen auf den administrativen Aufwand marginal, da diese bereits die präzisierenden Anforderungen der Verordnung bei der Erstellung ihrer durch die Rechtsvorschriften der EU ohnehin geforderten Qualitätsmanagementhandbücher und sonstigen Unterlagen für die Antragstellung berücksichtigen werden und insoweit keine Mehrarbeit für Korrekturen anfällt. Mehraufwand (15 Min.) ergibt sich lediglich durch § 3 Abs. 2 (Erstellung einer Erklärung zur Einhaltung der Maßgaben nach §§ 5 bis 10). Dieser Aufwand ist jedoch im Verhältnis zu anderen Anforderungen nach EU-Recht (Erstellung eines Qualitätsmanagementhandbuchs) vernachlässigbar gering. Zudem ist maximal mit einem Neuantrag pro Jahr zu rechnen
2. Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für die Verwaltung.
VI. Befristung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die Verordnung der Auskleidung der auf Dauer angelegten EU-weit und national geltenden Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau dient.
VII. Auswirkungen der Verordnung im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform, die sich am Prinzip der Nachhaltigkeit orientiert. Die Verordnung dient der Stärkung des Kontrollsystems für den ökologischen Landbau und trägt somit zur Stärkung des Verbrauchervertrauens in den Markt für Öko-Produkte bei. Damit wird eine wichtige Voraussetzung für eine stabile Weiterentwicklung des Öko-Marktes geschaffen, die wiederum Voraussetzung für eine Ausweitung der ökologisch bewirtschafteten Fläche in Deutschland ist.
VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von der Verordnung keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu § 2 (Antrag auf Zulassung)
Satz 1bestimmt, dass der Antrag auf Zulassung von der Kontrollstelle schriftlich oder in elektronischer Form, d.h. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, bei der BLE einzureichen ist. Einige Kontrollstellen haben sich auf die Durchführung des Kontrollverfahrens in ausgewählten in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgeführten Kontrollbereichen spezialisiert und sehen dafür ein entsprechend eingeschränktes Standardkontrollprogramm sowie entsprechend geschultes Kontrollpersonal vor. Satz 2 eröffnet insoweit die Möglichkeit, den Antrag im Zulassungsverfahren auf eigenen Wunsch auf bestimmte Kontrollbereiche zu beschränken. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union stehen einer solchen Einschränkung nicht entgegen.
Zu § 3 (Antragsinhalt)
Absatz 1 normiert, dass dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle alle zur Prüfung der betreffenden Voraussetzungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Satz 2 verweist dabei auf die Vorschriften der §§ 4 bis 11, die nähere Anforderungen zu diesen Unterlagen festlegen.
Absatz 2 bindet die Kontrollstelle an die Befolgung ihrer mit dem Antrag eingereichten internen Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen.
Zu § 4 (Qualitätsmanagement)
In § 4 ist vorgesehen, dass die Kontrollstellen mit dem Antrag das Qualitätsmanagement-Handbuch nach der Norm DIN EN 45011 einschließlich der damit zusammenhängenden Verfahrensanweisungen und Dokumentation vorlegen. Das Qualitätsmanagement-Handbuch ist erforderlich, um die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Schlüssigkeit des Standardkontrollverfahrens mit den gesamten internen Abläufen in der Kontrollstelle zu prüfen. Nicht beabsichtigt ist eine erneute Prüfung der Gegenstände des Qualitätsmanagement-Handbuchs, die bereits im Zuge des Akkreditierungsverfahrens durch die Akkreditierungsstelle überprüft worden sind.
Zu § 5 (Standardkontrollverfahren, Musterkontrollvertrag)
§ 5 enthält detaillierte Bestimmungen über das Standardkontrollverfahren und den Musterkontrollvertrag. Durch die Normierung in Absatz 1 wird sichergestellt, dass bereits im Rahmen der Antragsprüfung durch die Vorlage von Verfahrensanweisungen nachvollzogen werden kann, ob die private Kontrollstelle einen einheitlichen Prüfungsmaßstab und eine einheitliche Dokumentation des Kontrollverfahrens anwenden wird. Letzteres betrifft insbesondere das gemäß Absatz 2 vorzulegende Muster der Formblätter, die von der Kontrollstelle bei der Aufnahme des Kontrollverfahrens zu verwenden sind, sowie das nach Absatz 4 vorzulegende Muster des Auswertungsschreibens, mit dem die Kontrollstelle dem Unternehmer das Ergebnis der Kontrolle einschließlich eventueller Auflagen mitteilt. Dabei kann die zur Beseitigung von Abweichungen in dem Auswertungsschreiben vorzusehende Frist nur zum Tragen kommen, soweit eine solche Frist, bezogen auf den Einzelfall, zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands sachgerecht ist.
In Absatz 3 wird gefordert, dass jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von den einschlägigen Vorschriften schriftlich festzuhalten und zu bewerten ist. Dabei umfasst der Begriff "Abweichung" über die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendeten Begriffe der "Unregelmäßigkeit" und des "Verstoßes" hinaus jeglichen Mangel in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Artikel 30 Absatz 1 Maßnahmen explizit nur bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten vorsieht, die insbesondere geeignet sind, den ökologischen Status eines Erzeugnisses zu beeinträchtigen, müssen die Kontrollstellen in der Lage sein, jegliche Abweichung geordnet festzuhalten und zu bewerten, ob die Art der Abweichung bereits den Tatbestand von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt, die eine Aberkennung einer Warenpartie als Öko-Ware oder ein befristetes Verbot der Vermarktung von Öko-Erzeugnissen zur Folge haben. Das Maß der Sanktionen in Bezug auf bestimmte Abweichungen wird in § 10 geregelt.
Absatz 5 enthält die Forderung, dass die Kontrollstellen in ihrem Standardkontrollverfahren vorsehen müssen, dass festgestellte Abweichungen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Beseitigung der Abweichungen nach dem durchgeführten Kontrollbesuch in der Kontrollstelle zu dokumentieren sind und bei Abweichungen, die wegen ihrer Art und Schwere eine Abmahnung zur Folge haben, die Abstellung der festgestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kostenpflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu überprüfen ist. Damit wird verhindert, dass die Beseitigung derartiger Mängel erst anlässlich der nächsten fälligen Jahreskontrolle nachgeprüft wird. Im Übrigen wird der Verursacher des betreffenden zusätzlichen Kontrollaufwands direkt mit den entsprechenden Kosten belastet.
Absatz 6 sieht vor, dass die Kontrollstellen eine Verfahrensanweisung vorlegen, nach der sie, soweit Ihnen dafür die Zuständigkeit übertragen wird, die Genehmigungen, nicht ökologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial zu verwenden, direkt in die Saatgutdatenbank eintragen. Dies ist für eine einheitliche Durchführung des Standardkontrollverfahrens erforderlich.
Absatz 7 fordert die Vorlage eines Musters für den Kontrollvertrag, den die Kontrollstellen mit dem Unternehmer abzuschließen beabsichtigen. Der Inhalt des Kontrollvertrags ist insoweit zulassungsrelevant, da die Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau eine Reihe von betriebsbezogenen Maßnahmen vorsehen, zu denen sich der Unternehmer bei Aufnahme des Kontrollverfahrens gegenüber der Kontrollstelle verpflichten muss.
Zu § 6 (Risikoanalyse)
Durch die Normierung in § 6 wird sichergestellt, dass bereits während der Antragsprüfung durch die Vorlage von vereinheitlichten Verfahrensanweisungen überprüft werden kann, dass die Kontrollstelle einheitliche Kriterien und Vorgehensweisen zur Risikoeinstufung der Unternehmen anwenden wird.
Absatz 1 enthält die Anforderung, mit dem Antrag entsprechende Verfahrensanweisungen vorzulegen.
Da die Risikobewertung Grundlage für die Frequenz und die Art der durchzuführenden Kontrollen ist, wird durch eine vereinheitlichte Vorgehensweise die Kontrollqualität verbessert. Dies stellt Absatz 2 durch die Vorgabe von Kriterien für die Risikoanalyse sicher.
Absatz 3 gibt Verfahrenselemente vor, die ein einheitliches Niveau der risikoorientierten Kontrollmaßnahmen gewährleisten sollen. Dabei berücksichtigt die vorgesehene Quote für unangekündigte Kontrollbesuche unter Nummer 4 in Höhe von 20 % bereits die gemäß Nummer 2 vorzusehende Mindestquote für risikoorientierte Zusatzkontrollbesuche in Höhe von 10 %, die nach den Bestimmungen gemäß Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG in der Regel unangekündigt zu erfolgen haben. Demgemäß könnte unter bestimmten Bedingungen auch ein geringer Anteil der jährlichen Kontrollbesuche im Einklang mit den Vorgaben nach Nummer 1 der Maßgabe unterliegen, ohne Ankündigung stattzufinden, wodurch die Kontrolleffektivität insbesondere bei bestimmten Tätigkeitsgruppen erhöht werden kann.
Zu § 7 (Durchführung von Probenahmen)
§ 7 legt die Anforderungen an die Verfahrensanweisungen für Probenahmen fest. Mit diesen Vorgaben wird die Verlässlichkeit und Verwertbarkeit der Analysedaten der Proben, insbesondere im Fall der durch die einschlägigen Rechtsvorschriften geregelten Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, sichergestellt. Dabei geht es jedoch anders als beispielsweise bei der amtlichen Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Lebensmitteln nicht um die Überprüfung der Verkehrsfähigkeit der Produkte in Bezug auf die Einhaltung von gesetzlich festgelegten zulässigen Höchstwerten für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln. Mit dem Kontrollinstrument der Probenahme und Analyse kann ermittelt werden, ob in einem Öko-Produkt Spuren im ökologischen Landbau nicht erlaubter Stoffe als Hinweis auf einen eventuellen Mangel bei der Herstellung eines Erzeugnisses oder seiner Bestandteile nachweisbar sind, denen sodann weiter nachzugehen ist. Insoweit steht im ökologischen Landbau in der Regel nicht die Repräsentativität der entnommenen Probe für eine Partie, sondern die risikoorientierte in Abhängigkeit von der Fragestellung gezielte Entnahme von Einzelproben im Vordergrund.
Vor dem Hintergrund dieser Besonderheit für die Probenahme im ökologischen Landbau bestimmt Absatz 2, dass die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG vorbehaltlich anderer einschlägiger Rechtsvorschriften für Probenahmen zu anderen Zwecken zu berücksichtigen sind, wobei insbesondere die sonstigen verfahrensseitigen Anforderungen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Entnahme von Einzelproben, die Verpackung und die Übersendung der Probe sowie auf das Probenahmeprotokoll zum Tragen kommen.
Die Absätze 3 und 4 enthalten Anforderungen an die Dokumentation der Probenahme.
Absatz 5 regelt die Mindestquote der durch die Kontrollstellen jährlich risikoorientiert vorzusehenden Probenahmen, Analysen und Bewertungen.
Absatz 6 bestimmt, dass in der betreffenden Verfahrensanweisung Vorkehrungen für einen jährlich zu erstellenden Plan für voraussichtliche Probenahmen vorzusehen sind. Der tatsächliche Verlauf der Probenahmetätigkeit der Kontrollstelle ist sodann, ggf. abweichend von diesem Plan, vorrangig an die aktuellen Bedingungen und Erfordernisse im Rahmen der Kontrollen im Laufe des Kalenderjahres anzupassen.
Zu § 8 (Informationspflichten)
Die Vorschriften sehen in den Absätzen 1 bis 4 die Vorlage von standardisierten Verfahrensanweisungen zum Informationsaustausch vor, die kontrollrelevante Informationen betreffen.
Absatz 5 stellt sicher, dass die zuständige Landesbehörde mit der Meldung eines Unternehmers gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 die Bestätigung erhält, dass sich der Unternehmer gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung dem Kontrollsystem unterstellt hat und dass ihm von der Kontrollstelle mit Abschluss des Kontrollvertrags eine alphanumerische Identifikationsnummer zugeteilt wurde, die ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Kontrollverfahrens zu verwenden ist. Detaillierte Regelungen über den Weg, auf dem das Meldeformular die zuständige Behörde erreicht, enthält die Vorschrift nicht.
Zu § 9 (Kontrollbesuche)
§ 9 regelt das Verfahren zur Einhaltung von Kontrollterminen. Dies dient der Sicherstellung, dass Kontrolltermine eingehalten werden und den Unternehmen keine Möglichkeit zur kurzfristigen Korrektur bestehender Missstände eingeräumt wird. Die Unternehmensakte, die bei der Kontrollstelle über das Unternehmen geführt wird und in der u.a. vereinbarte Kontrolltermine gemäß Absatz 2 zu dokumentieren sind, kann dabei auch elektronisch geführt werden.
Zu § 10 (Maßnahmenkatalog)
Mit Absatz 1 (und dem Verweis auf Anlage 3 der Verordnung) wird eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen, die verschiedene von den Kontrollstellen zu ergreifende Maßnahmen vorsieht, soweit dem Kontrollsystem unterstehende Unternehmen beim Umgang mit ökologischen Produkten von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau abweichen. Die Vereinheitlichung der Vorgehensweise verfolgt das Ziel der Gleichbehandlung der Unternehmen bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften und dient zugleich dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.
Absatz 2 stellt sicher, dass bereits im Rahmen der Antragsprüfung durch die Vorlage von Verfahrensanweisungen nachvollzogen werden kann, wie die private Kontrollstelle im Falle der Feststellung von Abweichungen intern verfährt, wie sie das betreffende Unternehmen über diese Feststellung sowie die entsprechenden Maßnahmen informiert und wie sie für die Durchsetzung der gegebenenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen Sorge trägt.
Zu § 11 (Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal)
Die Vorschrift sieht in Absatz 1 als Voraussetzung für die Zulassung als Kontrollstelle vor, dass ausreichend qualifiziertes Kontrollstellenpersonal zur Verfügung steht. Des Weiteren müssen Vertretungsregelungen vorliegen. Die Anforderungen an die Qualifikation und die Kontrollkompetenz sowie die Bestimmungen im Hinblick auf die Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der in der Kontrollstelle tätigen Personen werden durch Verweis auf die Anforderungsprofile nach Anlage 4 der Verordnung näher konkretisiert. Die Definition von Qualifikationsanforderungen ist erforderlich, da diese weder in der ISO 65 (DIN EN 45011) noch in den Rechtsvorschriften der EU für den ökologischen Landbau näher ausgeführt sind.
Absatz 2 bestimmt, dass eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit im Sinne des jeweiligen Vorhandenseins einer Vollzeitarbeitskraft gewährleistet sein muss.
Absatz 3 sieht Bestimmungen über die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs vor.
Absatz 4 enthält eine Regelung über die Vorlage von Führungszeugnissen für das Personal der Kontrollstellenleitung. Dabei wird es als notwendig erachtet, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt als Nachweis der Unbescholtenheit zu beantragen.
Absatz 5 stellt sicher, dass auch Kontrollstellenpersonal aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise über die notwendigen Qualifikationen tätig werden kann.
Zu § 12 (Zulassung)
Absatz 1 regelt, dass die Zulassung der Kontrollstelle durch schriftlichen Bescheid erfolgt.
In Absatz 2 wird durch Verweis auf die Anlage 1 der Verordnung der Umfang der Kontrollbereiche normiert, für die die Kontrollstelle bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zugelassen wird. In Absatz 3 erfolgt die Zuordnung der für die Kontrolle verantwortlichen Personen zu den einzelnen Kontrollbereichen.
In Absatz 4 wird den Kontrollstellen eine Informationspflicht auferlegt, die sicherstellt, dass die BLE im Fall einer Änderung in Bezug auf die zulassungsrelevanten Informationen sowie auf das für die Kontrolle eingesetzte Personal benachrichtigt wird. Über die Aufrechterhaltung der Kontrollkompetenz der für die Kontrolle verantwortlichen Personen haben die Kontrollstellen nach Absatz 5 jährlich gegenüber den zuständigen Landesbehörden Mitteilung zu machen und gegenüber der BLE Nachweis zu führen.
Absatz 6 normiert, dass die Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Personen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der für die Kontrolle vorgesehenen Personen nach Zulassung einer Kontrollstelle ebenfalls durch schriftlichen Bescheid erfolgt und das Ausscheiden von für die Kontrolle vorgesehenen Personen durch schriftlichen Bescheid festgestellt wird.
Zu § 13 (Verfahrensvorschriften)
Durch Satz 1 wird Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Genehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bearbeitet werden müssen. Der 2. Halbsatz stellt klar, dass für diese Fristen die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet. Satz 2 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie um. Er bestimmt, dass das Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
Im Übrigen wird von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie abgesehen, da "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Verbraucher ist ein solcher zwingender Grund (Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie).
Der Zulassung der Kontrollstellen kommt eine zentrale Rolle bei der Gewährung der Einhaltung der Vorschriften des ökologischen Landbaus zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Kontrollstellen tätig werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Artikel 27 Absatz 5 und 6, z.B. an Unabhängigkeit und Sachkunde, nicht entsprechen. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass Produkte, die entgegen den Vorschriften der genannten Verordnung mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden und dadurch zu einer Verbrauchertäuschung führen könnten, nicht erkannt bzw. nicht beanstandet werden.
Zu § 14 (Muster und Vordrucke)
§ 14 normiert in Absatz 1, dass die BLE für die in der Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten Muster bekannt geben oder Vordrucke, auch elektronisch, zur Verfügung stellen kann. Nach Absatz 2 sind diese Muster und Vordrucke verpflichtend zu verwenden. Hierdurch wird eine Vereinheitlichung der Arbeit der Kontrollstellen unterstützt, die insgesamt zu einer Sicherung der Kontrollqualität beiträgt.
Zu § 15 (Unterrichtung der Länder)
§ 15 enthält die Verpflichtung der BLE, die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung und die Änderung einer Zulassung zu informieren. Dies beinhaltet auch Mitteilungen über Auflagen oder Nebenbestimmungen sowie den Entzug einer Zulassung. Diese Informationen sind zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 ÖLG geregelten Zuständigkeit der Länder für die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Kontrollstellen erforderlich.
Zu § 16 (Übergangsvorschrift)
Mit der Regelung soll den Kontrollstellen, die nach derzeitiger Rechtslage bereits zugelassen sind, ein angemessener Übergangszeitraum für die Umsetzung der in dieser Rechtsverordnung vorgesehenen Anforderungen gewährt werden.
Zu § 17 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1647:
Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft dargestellt.
Die Verordnung konkretisiert sieben bestehende Informationspflichten von Kontrollstellen nach § 4 Abs. 1 Nummer 1 und 2 Öko-Landbaugesetz. Danach müssen zugelassene Kontrollstellen gegebenenfalls einmalig textliche Anpassungen ihrer bestehenden Verfahrensanweisungen und Dokumente vornehmen. Der administrative Aufwand für eine Kontrollstelle wird dabei auf max. 195 € geschätzt. Bei derzeit 23 zugelassenen Kontrollstellen würden demnach einmalig Bürokratiekosten von max. rund 4.500 Euro entstehen. Die entsprechenden jährlichen Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sind marginal, da maximal mit einem Neuantrag pro Jahr zu rechnen ist.
Darüber hinaus ergibt sich ein marginaler jährlicher Mehraufwand für eine geänderte Nachweisführung gemäß § 12 Absatz 5. Der Mehraufwand wird auf jährlich 15 Minuten pro Kontrollstelle geschätzt. Bei derzeit 23 zugelassenen Kontrollstellen betragen die Bürokratiekosten damit rund 250 Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen des oben genannten Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin