A. Zielsetzung
- Über die Weiterführung der im Rahmen der Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen laufenden Modellversuche "Zweite Ausbildungsphase" und "Begleitetes Fahren ab 17" soll gemeinsam auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation, deren Ergebnisse im Laufe des Jahres 2010 vorliegen, entschieden werden. Das Konzept der "Zweiten Ausbildungsphase" ist jedoch nur bis zum 31.12.2009 befristet, das "Begleitete Fahren ab 17" hingegen bis zum 31.12.2010.
B. Lösung
- Um in einem gemeinsamen Konzept nach § 6 Abs. 1 bzw. § 48b FeV über die Weiterführung dieser beiden Maßnahmen entscheiden zu können, ist eine Verlängerung der Laufzeit der "Zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr notwendig.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand Bei einigen Ländern entsteht ein geringer Vollzugsaufwand. Entsprechende Ländererlasse, die ebenfalls befristet waren, müssen zur Umsetzung der "Fahranfängerfortbildungsverordnung" auch verlängert werden.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Auch Kosten für die Wirtschaft, insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe p und des § 6a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
- In Artikel 3 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) werden die Wörter "und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft" gestrichen.
Artikel 2
- Der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709), die durch Artikel 8b der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird folgender § 9 angefügt:"
§ 9 Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.".
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung
A. Allgemein
Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen entstehen nicht.
2. Vollzugsaufwand
Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht für den Bund nicht. Bei einigen Ländern entsteht ein geringer Vollzugsaufwand. Entsprechende Ländererlasse, die ebenfalls befristet waren, müssen zur Umsetzung der "Fahranfängerfortbildungsverordnung" auch verlängert werden.
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
4. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Der Wirtschaft, den Bürgern und der Verwaltung werden keine neuen Informationspflichten auferlegt.
Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Der Modellversuch der "Zweiten Ausbildungsphase" ist derzeit bis zum 31.12.2009 befristet.
Im Rahmen der Fahranfängerfortbildungsmaßnahmen läuft derzeit ebenfalls noch der Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17", der bis zum 31.12.2010 befristet ist. Um in einem gemeinsamen Konzept auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Evaluation nach § 6 Abs. 1 bzw. § 48b FeV über die Weiterführung dieser beiden Maßnahmen entscheiden zu können, ist eine Verlängerung der Laufzeit der "Zweiten Ausbildungsphase" um ein Jahr notwendig.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1098:
Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |