Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 3. Dezember 2010 verabschiedeten Gesetz die Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten.
Begründung:
Das Siebte Gesetz zur Änderung des SGB II sieht eine Anpassung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung auf bundesdurchschnittlich 25,1 Prozent im Jahr 2011 vor.
Die vom Bund vorgesehene Änderung der Bundesbeteiligung folgt zwar rechnerisch aus dem im Gesetz enthaltenen Anpassungsmechanismus, der sich an der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften in den Vorjahren orientiert. Diese sind von 2008 zu 2009 angestiegen. Daher nimmt auch die für das Jahr 2011 vorgesehene Quote der Bundesbeteiligung nunmehr leicht zu.
Wie bereits im Vorjahr zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgetragen, bildet dieser Anpassungsmechanismus jedoch zum einen nicht die tatsächliche aktuelle Kostenentwicklung ab, zum anderen werden retrospektiv zeitlich weit zurückliegende Daten einbezogen.
Nachweislich ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt die geltende Quote für die Länder nicht auskömmlich. Die gesetzlich verankerte Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro wird bei weitem nicht erreicht.
Daher fordert der Bundesrat weiterhin die Ausrichtung der Anpassungsformel an den tatsächlichen Unterkunftskosten. Angesichts der Entwicklung der letzten Jahre ist festzustellen, dass die bisher maßgebliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften in keinem direkt proportionalen Verhältnis zur Entwicklung der Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung steht.
Zwar ist im Vergleich der Jahre 2009 und 2008 bundesweit ein Anstieg der Zahl der Bedarfsgemeinschaften zu verzeichnen, der zur leichten Erhöhung der Quote der Bundesbeteiligung führte. In den Vorjahren sind jedoch durch den nicht sachgerechten Anpassungsmechanismus Rückgänge der Quote der Bundesbeteiligung zu verzeichnen gewesen. So öffnet sich durch das Auseinanderfallen der Entwicklungen von Bedarfsgemeinschaften und tatsächlichen Unterkunftskosten eine "Schere", die zu Lasten der kommunalen Haushalte geht. Infolgedessen ist bereits in den zurückliegenden Jahren ein erheblicher fiskalischer "Nachholbedarf" entstanden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen prekären finanziellen Situation für die Kommunen nicht hinnehmbar.
Zudem wird der Anstieg der Bedarfsgemeinschaften durch einen Faktor von 0,7 beim Anpassungsmechanismus gedämpft.
Nach Berechnungen des Deutschen Landkreistages hätte die Höhe der Bundesbeteiligung ausgehend von der tatsächlichen Kostenentwicklung durchschnittlich bei 35,9 Prozent und damit deutlich über der jetzt vorgesehenen Quote liegen müssen. Somit werden im Ergebnis alle Länder von der jetzigen Anpassungsregelung benachteiligt.