Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 bs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007

Vom Auf Grund, des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2: Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

§ 2

§ 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.

Die Steuerschätzung vom Mai 2006 hat ergeben, dass auf der Grundlage des für 2007 geschätzten Gewerbesteueraufkommens eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage um 6,6 Prozentpunkte ausgereicht hätte, um diesen Finanzierungsbeitrag für die gesetzliche Beteiligung der Gemeinden am Fond "Deutsche Einheit" sicher zu stellen. Durch die Aufrundung auf 7 Prozentpunkte hätte sich bereits eine Überzahlung der Kommunen an die Länder von rd. 31 Mio. € ergeben. Aufgrund der im Vergleich zur Steuerschätzung noch deutlich positiveren Entwicklung bei der Gewerbesteuer (1. Quartal 2006 Anstieg bei der Gewerbesteuer netto um 18,9% gegenüber Vorjahr) und um eine noch höhere Überzahlung der Kommunen an die Länder zu vermeiden, wird der Vervielfältiger auf 6 Prozentpunkte festgelegt. Nur so wird dem gesetzlichen Auftrag, die Gemeinden mit einem Finanzierungsbeitrag von 516,4 Mio. € an den verbleibenden Länderbelastungen zu beteiligen, bestmöglich entsprochen.

Die vorliegende Regelung erfolgt für das Jahr 2007.

Von der Verordnung sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln der Gemeinden zu den Ländern handelt. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2007 um 6 Prozentpunkte erhöht.

Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.

Zu § 2

§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.

Zu § 3

Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird der 1. Januar 2007 bestimmt, als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 31. Dezember 2007.