A. Problem und Ziel
- Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. .€ an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
B. Lösung
- Durch die vorgesehene Verordnung soll der Vervielfältiger zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz für das Jahr 2007 in Anlehnung an das im Mai für 2007 geschätzte Aufkommen an Gewerbesteuer sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung beim Aufkommen an Gewerbesteuer (1. Quartal 2006: +18,9% gegenüber Vorjahr bei der Gewerbesteuer -netto-) um 6 Prozentpunkte erhöht werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Ländern fließen auf Grund der Verordnung im Jahr 2007 voraussichtlich rd. 500 Mio. € aus den Kommunalhaushalten zu.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch diese Verordnung entsteht kein erhöhter Vollzugsaufwand.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 bs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. November 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 2007
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére
Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007
Vom Auf Grund, des § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), der durch Artikel 6 Nr. 2: Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
- Der Landesvervielfältiger nach § 6 Abs. 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 20.07 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht.
§ 2
- Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2008 an das Finanzamt abzuführen.. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2007 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
§ 3
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Gemeinden müssen gemäß § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der ab 01. Januar 2005 geltenden Fassung ab 2005 40 Prozent der im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" verbleibenden Länderbelastungen in Höhe von jährlich 2.582.024.000 €, also ca. 1.032,8 Mio. € an die Länder abführen. Dieser Finanzierungsbeitrag ist zur Hälfte - somit 20 Prozent bzw. 516,4 Mio. € - durch eine jährlich anzupassende Gewerbesteuerumlage zu erbringen.
Die Steuerschätzung vom Mai 2006 hat ergeben, dass auf der Grundlage des für 2007 geschätzten Gewerbesteueraufkommens eine Erhöhung der Gewerbesteuerumlage um 6,6 Prozentpunkte ausgereicht hätte, um diesen Finanzierungsbeitrag für die gesetzliche Beteiligung der Gemeinden am Fond "Deutsche Einheit" sicher zu stellen. Durch die Aufrundung auf 7 Prozentpunkte hätte sich bereits eine Überzahlung der Kommunen an die Länder von rd. 31 Mio. € ergeben. Aufgrund der im Vergleich zur Steuerschätzung noch deutlich positiveren Entwicklung bei der Gewerbesteuer (1. Quartal 2006 Anstieg bei der Gewerbesteuer netto um 18,9% gegenüber Vorjahr) und um eine noch höhere Überzahlung der Kommunen an die Länder zu vermeiden, wird der Vervielfältiger auf 6 Prozentpunkte festgelegt. Nur so wird dem gesetzlichen Auftrag, die Gemeinden mit einem Finanzierungsbeitrag von 516,4 Mio. € an den verbleibenden Länderbelastungen zu beteiligen, bestmöglich entsprochen.
Die vorliegende Regelung erfolgt für das Jahr 2007.
Von der Verordnung sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, weil es sich hier ausschließlich um eine Umschichtung von Haushaltsmitteln der Gemeinden zu den Ländern handelt. Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich für diese Rechtsverordnung für das Bundesministerium der Finanzen keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Kommunen zuzuordnen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den verbleibenden Länderbelastungen wird durch eine Erhöhung des Vervielfältigers erreicht. Der Vervielfältiger wird für das Jahr 2007 um 6 Prozentpunkte erhöht.
Die Beitrittsländer sind in der Aufzählung nicht erwähnt, da diese Länder nicht am Finanzierungsbeitrag beteiligt sind. § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz findet in Berlin und Hamburg keine Anwendung.
Zu § 2
§ 2 enthält nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage.
Zu § 3
Als Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird der 1. Januar 2007 bestimmt, als Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 31. Dezember 2007.