Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 5888 - vom 25. Oktober 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 11. Oktober 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten, insbesondere auf die Entschließung vom 2. Februar 2006 zu dem Ergebnis der Wahlen in Palästina und zur Lage in Ostjerusalem1, die Entschließung vom 1. Juni 2006 zur humanitären Krise in den palästinensischen Gebieten und zur Rolle der Europäischen Union2, die Entschließung vom 7. September 2006 zur Lage im Nahen Osten3, die Entschließung vom 16. November 2006 zur Lage im Gaza-Streifen4, die Entschließung vom 21. Juni 2007 zum MEDA-Programm und zur Finanzhilfe für Palästina - Bewertung, Umsetzung und Kontrolle5 und die Entschließung vom 12. Juli 2007 zum Nahen Osten6,
- - unter Hinweis auf die Resolutionen 242 (1967) und 338 (1973) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des Nahost-Quartetts vom 23. September 2007,
- - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates "Außenbeziehungen" vom 23. und 24. Juli 2007,
- - unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Hochkommissars für Menschenrechte vom 21. September 2007 zum Nahen Osten,
- - unter Hinweis auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die humanitäre Krise im Gaza-Streifen durch das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs, die massive Zerstörung von öffentlichen Einrichtungen und Privatwohnungen, die Unterbrechung des Betriebs von Krankenhäusern, Kliniken und Schulen, die teilweise Verwehrung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser, Lebensmitteln und Elektrizität und die Verwüstung von Agrarland ein katastrophales Ausmaß erreicht hat,
B. in der Erwägung, dass die Grenzübergangsstellen Karni und Rafah seit Monaten geschlossen sind, dass das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs die Wirtschaft weiter geschädigt und erheblich zu der extrem hohen Arbeitslosenquote im Gaza-Streifen beigetragen hat,
C. in der Erwägung, dass sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung in einer kritischen Situation befinden, und dass diese Situation wegen der Wasserknappheit und möglicher Abwasserüberflutungen zu weiteren ökologischen und humanitären Krisen führen kann,
D. in der Erwägung, dass das Gesundheitssystem stark in Mitleidenschaft gezogen ist und dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter einem Mangel an medizinischer Betreuung oder an dringend benötigten Arzneimitteln leidet,
E. in der Erwägung, dass das Bildungssystem durch den Mangel an den für seinen Betrieb erforderlichen Grundvoraussetzungen ernstlichen Schaden leidet und dass diese Situation schwerwiegende Folgen für die Zukunft der jungen Generation von Palästinensern im Gaza-Streifen haben wird,
F. in der Erwägung, dass die Europäische Union den Palästinensern in den vergangenen Jahren eine beträchtliche finanzielle Unterstützung geleistet hat und dass der Vorläufige Internationale Mechanismus und die Projektfinanzierung durch die Europäische Union seit 2006 eine wichtige Rolle bei der Vermeidung einer humanitären Katastrophe im Gaza-Streifen und im Westjordanland gespielt haben,
G. in der Erwägung, dass das Embargo bezüglich des Personen- und Güterverkehrs und die unsichere innere Lage die Tätigkeit der für humanitäre Hilfe zuständigen Generaldirektion der Kommission , der UN-Agenturen, des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und anderer humanitärer Organisationen, die den Menschen im Gaza-Streifen Hilfe und Unterstützung leisten, erheblich behindern, dass die Europäische Kommission, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen und die Weltbank mehrere Infrastrukturprojekte unterbrochen haben, weil keine Rohstoffe eingeführt werden können, und dass diese humanitären Ämter, Agenturen und Organisationen trotz aller Hindernisse ihre Tätigkeiten fortsetzen, weil die finanziellen Verpflichtungen, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Tätigkeiten eingegangen sind, erfüllt werden müssen,
H. in der Erwägung, dass das Nahost-Quartett in seiner Erklärung vom 23. September 2007 seine tiefe Besorgnis über die Bedingungen im Gaza-Streifen geäußert, die Bedeutung einer fortgesetzten ungehinderten Dringlichkeitshilfe und humanitären Hilfe betont und eine kontinuierliche Erbringung der Grundversorgungsleistungen gefordert hat,
I. in der Erwägung, dass die Verbesserung der Lebensbedingungen der Palästinenser im Gaza-Streifen und im Westjordanland, zusammen mit der Wiederbelebung des Friedensprozesses und der Errichtung von funktionierenden palästinensischen Institutionen, einen entscheidenden Aspekt bei den Bemühungen um einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern darstellt,
- 1. äußert seine tiefste Besorgnis über die humanitäre Krise im Gaza-Streifen und deren mögliche schwerwiegende Folgen; betont, dass die Menschenrechte und das internationale humanitäre Recht in diesem Gebiet voll und ganz eingehalten werden müssen; wiederholt seine an alle Seiten gerichtete Aufforderung, auf Gewalt zu verzichten;
- 2. fordert Israel auf, seine internationalen Verpflichtungen gemäß den Genfer Konventionen zu erfüllen und die Bereitstellung von humanitärer Hilfe, humanitärer Unterstützung und der Grundversorgungsleistungen wie Elektrizität und Brennstoff im Gaza-Streifen sicherzustellen; fordert die Aufhebung der Blockade des Gaza-Streifens; fordert Israel auf, den Personen- und Güterverkehr in Rafah gemäß der Vereinbarung über Verkehrs- und Zugangsmöglichkeiten und die EU-Grenzmission sowie den Güterverkehr in Karni zu gewährleisten; fordert den Rat, den Hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission auf, ihrer Verantwortung für die Umsetzung dieser Vereinbarung in vollem Umfang gerecht zu werden; fordert Israel auf, die seit 25. September 2007 untersagte Überweisung von Finanzmitteln in den Gaza-Streifen sicherzustellen, und ist der Auffassung, dass der mangelnde Zugang zu Finanzmitteln erhebliche Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Leben sowie das Alltagsleben des palästinensischen Volkes hat;
- 3. fordert die Palästinensische Behörde und Hamas auf, trotz des politischen Stillstands das Funktionieren der öffentlichen Einrichtungen, die wesentliche Dienstleistungen erbringen, und die Tätigkeit der internationalen humanitären Ämter, Agenturen und Organisationen, die auf die Verbesserung der Lebensbedingungen aller in diesem Gebiet lebenden Palästinenser ausgerichtet ist, zu erleichtern;
- 4. fordert den Rat und die Kommission auf, zusammen mit der internationalen Staatengemeinschaft weiterhin eine wesentliche humanitäre Hilfe für die palästinensische Bevölkerung, unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von besonders anfälligen Bevölkerungsgruppen, sicherzustellen; fordert den Rat und die Kommission dringend auf, gemäß dem Euro-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit dem Staat Israel7 und dem Euro-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen mit der Palästinensischen Nationalbehörde8 eine umfassende Beachtung des internationalen humanitären Rechts und der Menschenrechte in diesem Gebiet, darunter auch durch nichtstaatliche Akteure, zu verwirklichen, um den erforderlichen humanitären Freiraum zu schaffen;
- 5. äußert seine Erwartung, dass die Bemühungen um die Einberufung einer internationalen Friedenskonferenz dazu beitragen, einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu finden, der auf den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, des Staates Israel, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen zu leben, und dem Recht auf einen lebensfähigen Staat für die Palästinenser beruht;
- 6. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem Nahost-Beauftragten des Quartetts, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde, dem Palästinensischen Legislativrat, der israelischen Regierung und der Knesset, sowie der Regierung und dem Parlament Ägyptens zu übermitteln.
- 1 ABl. C 288 E vom 25.11.2006, S. 79
- 2 ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 223
- 3 ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 236
- 4 ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 324
- 5 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0277
- 6 Angenommene Texte, P6_TA(2007)0350
- 7 ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.
- 8 ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.