Der Bundesrat hat in seiner 864. Sitzung am 27. November 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1. Der Bundesrat stimmt grundsätzlich den im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 unterbreiteten Änderungsvorschlägen zu, da damit die Voraussetzung geschaffen wird, geschlossene Aquakulturanlagen von den sehr umfangreichen Antragspflichten bei der Verwendung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten zu befreien. Mit dem Verordnungsvorschlag wird gleichermaßen den Belangen des Umweltschutzes und den Bedürfnissen der Aquakulturindustrie entsprochen und zur Verwaltungsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beigetragen.
- 2. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass sich die Definition der "geschlossenen Anlage" in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 im aktuellen Zusammenhang nicht auf die Wasserführung beziehen sollte, sondern auf die Absperrtechnik. Die Absperrung nach außen sollte das entscheidende Kriterium darstellen, um das Entweichen von Wasserorganismen zu verhindern, egal ob mit, ohne oder teilweiser Wasserrückführung. Der Begriff Wasserrückführung ist in diesem Zusammenhang entbehrlich und sollte entsprechend gestrichen werden.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, im Rat darauf hinzuwirken, dass die Definition in der Verordnung der IMPASSE-Definition ("Environmental Impacts of Alien Species in Aquaculture" - IMPASSE-Projekt) entspricht. Dort wird lediglich darauf verwiesen, dass geschlossene Anlagen in der Regel Kreislaufanlagen sind.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine große Verschleppungsgefahr für Fischkrankheiten einschließlich Parasiten von Personal, Fahrzeugen, Material, Geräten und dem Kontakt zwischen Fischen ausgeht. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich bei der Beratung auf EU-Ebene für eine Ergänzung des Artikels 1 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags dahingehend einzusetzen, dass der Transport ausschließlich zur Einführung oder Umsiedlung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten zwischen geschlossenen Anlagen erfolgen darf und nicht gleichzeitig auch Fische, die für eine offene Anlage oder andere Zwecke bestimmt sind, transportiert werden.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, bei der weiteren Beratung auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags folgende Korrektur erfährt:
In der Neufassung des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 sollte der zweite Satz ("Die Verbringung aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage gilt nicht als routinemäßige Verbringung.") entfallen, da die Verbringung aus einer geschlossenen in eine offene Aquakulturanlage nicht anders behandelt werden darf als die Verbringung aus einer offenen in eine offene Aquakulturanlage.
Was als routinemäßige oder als nicht routinemäßige Verbringung in eine offene Anlage eingestuft wird, sollte der Prüfung des Einzelfalls vorbehalten bleiben und unabhängig davon sein, aus welcher Art von Aquakulturanlage heraus die Verbringung erfolgt.