Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die technischen Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Implementierung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt V Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 12. Juni 2008) soll um die folgenden Gruppen ergänzt werden:
a) Technische Arbeitsgruppe "Berufliche Bildung"
b) Technische Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Arbeitsgruppen zu a) und b) je eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung für die Arbeitsgruppen zu c) und d) je zwei Bundesratsbeauftragte sowie je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus einem anderen Land zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen unter der Voraussetzung, dass nur jeweils ein Beauftragter an den Sitzungen teilnimmt.