Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der Europäischen Union am Schulobstprogramm von 50 Prozent auf 75 Prozent zu erhöhen.

Die nationale Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnungen wird im Schulobstgesetz des Bundes geregelt, im Rahmen dessen die Länder ihre Teilnahme am Programm beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fristgerecht mitteilen. Die derzeit im Schulobstgesetz enthaltenen Regelungen zu Antragsfristen für die Teilnahme am Schulobstprogramm und für die Mitteilung der jeweiligen Umsetzungsstrategie an die Kommission würden verhindern, dass die Länder an dem voraussichtlich bereits ab dem Schuljahr 2014/2015 erhöhten Kofinanzierungssatz durch die Europäische Union partizipieren können.

Um insbesondere den Ländern, die derzeit am EU-Schulobstprogramm teilnehmen oder dies für das Schuljahr 2014/2015 beabsichtigen, den Zugang zum erhöhten Kofinanzierungssatz zu sichern, ist das Bundesgesetz umgehend zu ändern.

B. Lösung

Änderung des Schulobstgesetzes, die

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den Ländern. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss von den Mitgliedstaaten und / oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Die Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.

2. Vollzugsaufwand

Für den Bund entstehen durch die Durchführung des EU-Schulobstprogramms Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Koordinierung, Prüfung, Kontrolle der Maßnahme sowie der Weiterleitung der Nationalen Strategie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die Berechnung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die teilnehmenden Länder sowie die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Union durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.

Für die an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder entstehen Kosten für die Durchführung und Kontrolle des Programms, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

2. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

3. § 6 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Die Verordnung (EU) Nr. 288/2009 vom 7. April 2009 sieht in Artikel 15 Absatz 2 die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Strategie vor.

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 4 passt das Schulobstgesetz entsprechend an.

Auf Grund der GAP-Reform beabsichtigt die Kommission, die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst.

Ein Verzicht auf diese Anpassung würde bedeuten, dass die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder in Deutschland die zu erwartende Erhöhung des Kofinanzierungsanteils (von 50 Prozent auf 75 Prozent) nicht in Anspruch nehmen könnten.

Zu Nummer 2:

Die Fristen, zu denen das Bundesministerium die Länder über die vorläufige und endgültige Aufteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die Länder informiert, ändern sich entsprechend der Änderungen in Nummer 1 (neuer Absatz 5).

Zu Nummer 3:

Die im Schulobstgesetz genannten Ausschlussfristen des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie die in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 sind an den in der Verordnung (EU) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 030/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 in Artikel 4 Absatz 1 und 4 Satz 3 genannten Fristen orientiert.

Werden diese Fristen von Seiten der Kommission geändert, kann darauf auf Grund der Fristen im Schulobstgesetz nicht sachgerecht reagiert werden. Mit der Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zeitnah und ohne Änderung des Schulobstgesetzes selbst mit Verordnung im Einzelfall die Fristen anpassen kann, sofern dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Aus dringlichen EU-rechtlichen Gründen soll eine Rechtsverordnung auch befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Zu Artikel 2

Regelt das Inkrafttreten.