A. Problem und Ziel
Die Europäische Union hat 2009 das EU-Schulobstprogramm als Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik initiiert. Es soll die Wertschätzung für Obst und Gemüse bei Kindern steigern und die Entwicklung eines gesundheitsförderlichen Ernährungsverhaltens unterstützen. Auf europäischer Ebene ist nun im Rahmen der GAP-Reform u.a. vorgesehen, den Kofinanzierungsanteil der Europäischen Union am Schulobstprogramm von 50 Prozent auf 75 Prozent zu erhöhen.
Die nationale Umsetzung der entsprechenden EU-Verordnungen wird im Schulobstgesetz des Bundes geregelt, im Rahmen dessen die Länder ihre Teilnahme am Programm beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fristgerecht mitteilen. Die derzeit im Schulobstgesetz enthaltenen Regelungen zu Antragsfristen für die Teilnahme am Schulobstprogramm und für die Mitteilung der jeweiligen Umsetzungsstrategie an die Kommission würden verhindern, dass die Länder an dem voraussichtlich bereits ab dem Schuljahr 2014/2015 erhöhten Kofinanzierungssatz durch die Europäische Union partizipieren können.
Um insbesondere den Ländern, die derzeit am EU-Schulobstprogramm teilnehmen oder dies für das Schuljahr 2014/2015 beabsichtigen, den Zugang zum erhöhten Kofinanzierungssatz zu sichern, ist das Bundesgesetz umgehend zu ändern.
B. Lösung
Änderung des Schulobstgesetzes, die
- - den Ländern die Partizipation am erhöhten Kofinanzierungsanteil von Beginn des Schuljahres 2014/2015 an ermöglicht,
- - für die Zukunft das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft per Ermächtigung in die Lage versetzt, auf etwaige Friständerungen durch die Kommission durch Verordnung sach- und zeitgerecht zu reagieren und
- - die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der Strategie an die Regelungen der EU-Verordnung anpasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Die Zuständigkeit für die Durchführung des EU-Schulobstprogramms liegt bei den Ländern. Die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene notwendige Kofinanzierung muss von den Mitgliedstaaten und / oder durch Beiträge des privaten Sektors erbracht werden. Die Länder haben darüber hinaus die Ausgaben für die zwingend erforderlichen flankierenden Maßnahmen zu tragen.
2. Vollzugsaufwand
Für den Bund entstehen durch die Durchführung des EU-Schulobstprogramms Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Koordinierung, Prüfung, Kontrolle der Maßnahme sowie der Weiterleitung der Nationalen Strategie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, durch die Berechnung der Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die teilnehmenden Länder sowie die Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Union durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.
Für die an dem EU-Schulobstprogramm teilnehmenden Länder entstehen Kosten für die Durchführung und Kontrolle des Programms, deren Höhe derzeit nicht quantifizierbar ist.
E. Sonstige Kosten
Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schulobstgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
- (4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 08.04.2009, S.38), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 030/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. L 14 vom 18.01.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres mitzuteilen.
- (5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Die Teilnahme am Schulobstprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.
- 2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden."
2. Dem § 4 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.
- (5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Die Verordnung (EU) Nr. 288/2009 vom 7. April 2009 sieht in Artikel 15 Absatz 2 die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Strategie vor.
Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 4 passt das Schulobstgesetz entsprechend an.
Auf Grund der GAP-Reform beabsichtigt die Kommission, die Fristen für die Einreichung der Strategien durch die Mitgliedstaaten vom 31. Januar 2014 auf den 30. April 2014 zu verschieben. Mit dem neuen Absatz 5 wird das Gesetz im Hinblick auf die zu erwartende Fristveränderung durch die EU-Kommission angepasst.
Ein Verzicht auf diese Anpassung würde bedeuten, dass die am Schulobstprogramm teilnehmenden Länder in Deutschland die zu erwartende Erhöhung des Kofinanzierungsanteils (von 50 Prozent auf 75 Prozent) nicht in Anspruch nehmen könnten.
Zu Nummer 2:
Die Fristen, zu denen das Bundesministerium die Länder über die vorläufige und endgültige Aufteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die Länder informiert, ändern sich entsprechend der Änderungen in Nummer 1 (neuer Absatz 5).
Zu Nummer 3:
Die im Schulobstgesetz genannten Ausschlussfristen des § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie die in § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 sind an den in der Verordnung (EU) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 030/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 in Artikel 4 Absatz 1 und 4 Satz 3 genannten Fristen orientiert.
Werden diese Fristen von Seiten der Kommission geändert, kann darauf auf Grund der Fristen im Schulobstgesetz nicht sachgerecht reagiert werden. Mit der Verordnungsermächtigung soll erreicht werden, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zeitnah und ohne Änderung des Schulobstgesetzes selbst mit Verordnung im Einzelfall die Fristen anpassen kann, sofern dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. Aus dringlichen EU-rechtlichen Gründen soll eine Rechtsverordnung auch befristet ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.
Zu Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten.