Der Bundesrat hat in seiner 906. Sitzung am 1. Februar 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - (§ 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - PAuswGebV)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird."
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" <§ 1a ... weiter wie Vorlage ... >"
3. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe " § 1 Absatz 3" die Angabe "Satz 1" eingefügt.'
Begründung:
Die Personalausweisbehörden im Ausland erhalten für die Personalausweisausstellung gemäß § 1 Absatz 4 PAuswGebV pauschal 30 Euro zusätzlich. Die höhere Gebühr ist vom Verordnungsgeber im Jahr 2010 mit höherem Verwaltungsaufwand für die Auslandsvertretungen begründet worden. Der Verwaltungsaufwand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 1 PAuswG für die unzuständige Inlandsbehörde aber höher. Sie benötigt zusätzlich eine Ermächtigung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2 PAuswG von der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde. Um eine solche Ermächtigung muss die zuständige Behörde im Ausland ersucht werden.
Auch wird die Prüfung des Nachweises über den gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland, was üblicherweise durch ausländische Dokumente erfolgt, regelmäßig einen zusätzlichen Aufklärungsbedarf bei der unzuständigen Behörde im Inland verursachen. Insofern ist eine Angleichung der Gebühren mit der Fallkonstellation des § 1 Absatz 4 PAuswGebV gerechtfertigt.
Bei Artikel 3 Nummer 3 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.