Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 1. März 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, künftig die Beihilfeverfahren zu vereinfachen, sich künftig einerseits verstärkt auf Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren und gleichzeitig Beihilfen mit geringen Auswirkungen auf den Wettbewerb von der Anmeldepflicht freistellen zu wollen.
- 2. Er unterstützt die Überlegungen der Kommission zur stärkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission könnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verkürzt werden.
- 3. Der Bundesrat macht sich die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission vom 11. Januar 2013 hinsichtlich der Ermächtigungsverordnung der Kommission vom 5. Dezember 2012 grundsätzlich zu eigen.
- 4. Er ist offen für Überlegungen der Kommission, bei entsprechender Änderung der Ermächtigungsverordnung eine Freistellungsklausel für staatliche Kulturbeihilfen in die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen.
- 5. Der Bundesrat erwartet allerdings die Offenlegung der Kernelemente einer solchen Kulturfreistellungsklausel vor der Zustimmung des Rates zur Abänderung der vorliegenden Ermächtigungsverordnung sowie die Zusage, diese Kernelemente auch umzusetzen. Allein diese zeitliche Abfolge eröffnet eine Möglichkeit zur Einflussnahme der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung einer künftigen Kulturfreistellungsklausel.
- 6. Diese Bedingung des Bundesrates ist den Besonderheiten der kulturellen Vielfalt geschuldet und entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität. Auch die Kommission ist dem Schutz und der Förderung der Kultur in ihren vielfältigen Ausprägungen verpflichtet. Daher gelten für die Ausgestaltung einer Freistellungsklausel für den Kulturbereich andere Maßgaben als für sonstige europäische Fachpolitiken, die sich allein an den Maßgaben des EU-Binnenmarktes auszurichten haben.
- 7. Der Bundesrat regt an, einen Freistellungstatbestand "Maßnahmen zum Ausgleich für durch gemeinschaftsrechtlich geschützte Tierarten verursachte Schäden" zu schaffen, beispielsweise als Erweiterung des Tatbestandes "Staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen". Die von gemeinschaftsrechtlich geschützten Tierarten wie z.B. Wolf, Luchs, Bär oder Biber verursachten Schäden können dieselben existenzgefährdenden Wirkungen auf landwirtschaftliche Betriebe wie Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse haben und sind ebenso wie diese nicht vom Menschen zu verantwortende Schadensursachen. Entsprechende Schädigungen treten, gemessen an der Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, auch nur vergleichbar selten auf. Dies betrifft Fälle, in denen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für eine Bestandsregulierung nur in eingeschränktem Umfang in Betracht kommen. Zudem sollte ein weiterer Freistellungstatbestand "Erhaltung des natürlichen Erbes und der Biodiversität" eingeführt werden, da diese Maßnahmen insbesondere über die 2. Säule der EU-Agrarpolitik abgewickelt und insbesondere Landwirte hier für entsprechende Maßnahmen gefördert werden.
- 8. Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass auf Grund der Systematik des EU-Beihilfenrechts, wonach eine Freistellung von Gruppen nur in Betracht kommt, wenn in der Regel von dem Vorliegen einer Beihilfe auszugehen ist, der Amateur-/Breitensport nicht Gegenstand der Ermächtigungsverordnung sein sollte.
- 9. Er erwartet, dass bei Erstellung einer Gruppenfreistellungsverordnung klargestellt wird, dass die finanzielle Unterstützung des Amateur- und Breitensports keine staatliche Beihilfe darstellt, da es sich hierbei nicht um die Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten handelt.
- 10. Der Bundesrat lehnt die mit der Änderung verbundene Aufhebung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 strikt ab. Diese Verordnung konkretisiert in einem Teilbereich (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) die Sonderregelung des Artikels 93 AEUV, wonach solche Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar sind. Für weitere Regelungen auf Kommissionsebene besteht kein Bedarf.