Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße COM (2012) 730 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 649/00 = AE-Nr. 002792,
Drucksache 706/05 (PDF) = AE-Nr. 052210,
Drucksache 277/12 (PDF) = AE-Nr. 120322 und AE-Nr. 972527

Brüssel, den 5.12.2012
COM (2012) 730 final
2012/344 (NLE)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai l 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Ziel und Hintergrund des Vorschlags

Im Interesse der Durchsetzung der Vorschriften und einer Verwaltungsvereinfachung, die die Überwachung durch die Kommission nicht schwächt, ermächtigt die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (im Folgenden "Ermächtigungsverordnung")1 die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. Hierzu zählen De-Minimis-Beihilfen2, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die im Einklang mit den von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarten stehen.

Die Kommission hielt in ihrer Mitteilung zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts vom 8. Mai 20123 fest, dass die Durchsetzung der Beihilfevorschriften sich auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt konzentrieren sollte. Voraussetzung dafür sind einerseits eine strengere Prüfung umfangreicher Beihilfen, die geeignet sein könnten, den Wettbewerb zu verfälschen, und andererseits eine vereinfachte Prüfung in Fällen, in denen die Auswirkungen auf den Handel und die Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Verfälschung des Wettbewerbs gering sind. Eine vereinfachte Prüfung kann dadurch erreicht werden, dass das Regelwerk für eine Freistellung, insbesondere der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates, in einer Weise geändert wird, dass die Kommission zusätzlich zu den bereits in der derzeitigen Ermächtigungsverordnung enthaltenen Beihilfegruppen weitere Gruppen im Rahmen einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht freistellen kann.

Der Vorschlag, bestimmte neue Beihilfegruppen in die Ermächtigungsverordnung aufzunehmen, beinhaltet weder eine unmittelbare Freistellung all dieser Gruppen noch bedeutet er, dass alle Maßnahmen einer Gruppe insgesamt für eine Gruppenfreistellung in Frage kämen. Mit dem Vorschlag soll die Kommission vielmehr in die Lage versetzt werden, Gruppenfreistellungen Schritt für Schritt zu erlassen, und zwar dann, wenn sie über ausreichende Erfahrungen verfügt, um eindeutige Kriterien für die Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt festzulegen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten gering sind. Derselbe Ansatz wurde bei der derzeitigen Ermächtigungsverordnung verfolgt: Die ersten Gruppenfreistellungen wurden 2001 erlassen (Ausbildungsbeihilfen, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen), während die ersten Freistellungen für andere Arten von Beihilfen erst zu einem späteren Zeitpunkt angenommen wurden, als ausreichende Erfahrungen gesammelt worden waren (Beschäftigungsbeihilfen im Jahr 2002, Regionalbeihilfen im Jahr 2006 und FuE- sowie Umweltbeihilfen im Jahr 2008 mit der Annahme der AGVO4). In Zukunft könnten häufigere Änderungen der Ermächtigungsverordnung erforderlich sein, um auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen den im Zuge der weiteren Entwicklung des Binnenmarkts erforderlichen und ihr förderlichen Investitionen Rechnung zu tragen. Nach Erlass eines Beschlusses über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen wird die Kommission außerdem unverzüglich prüfen, wie die Beihilfeverfahren für im Rahmen der EU-Strukturpolitiken kofinanzierte Vorhaben vereinfacht werden könnten.

Weitere Beihilfegruppen, die in die Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden sollten

- Staatliche Beihilfen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes

Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission nach der derzeitigen Ermächtigungsverordnung auch eine Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes tätig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gewährt werden. Der Nutzen wäre jedoch begrenzt, da es sich bei den Beihilfeempfängern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der audiovisuellen Medien, häufig um große Unternehmen handelt. Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich häufig um Routinefälle handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebeträge geht.

Bei Aufnahme dieser Beihilfekategorie in die Ermächtigungsverordnung könnte die Kommission Gruppenfreistellungen erlassen, zum Beispiel für Maßnahmen, die den Kriterien der geänderten Mitteilung zur Filmwirtschaft entsprechen oder für Maßnahmen im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes, deren Auswirkungen auf den Handel in der Regel gering sind (z.B. zahlreiche Einzelanmeldungen im Bereich der Restaurierung unter Denkmalschutz stehender Gebäude oder Monumente).

Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass sie auch diese Beihilfegruppen erfasst.

- Staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen

Auch für staatliche Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen gilt, dass die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates die Kommission, wie bereits dargelegt, ermächtigt, Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen von der Anmeldepflicht auszunehmen; Beihilfen für große Unternehmen sind allerdings nicht zulässig. Eine Gruppenfreistellung für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen würde die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, im Falle von Naturkatastrophen rasch Entschädigungen zu gewähren.

Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, im Voraus eindeutige Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Sofern die Beihilfe klar definiert und auf die durch die Naturkatastrophe unmittelbar verursachten materiellen Schäden begrenzt ist und ihre Höhe von einer unabhängigen Stelle nachgeprüft wird, erscheint eine Freistellung von der Anmeldepflicht gerechtfertigt. Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass sie diese Gruppe von Beihilfen auch für große Unternehmen erfasst.

- Staatliche Beihilfen für den Fischereisektor im Zusammenhang mit bestimmten widrigen Witterungsverhältnissen

Auch staatliche Beihilfen für den Fischereisektor zur Bewältigung der Folgen bestimmter widriger Witterungsverhältnisse müssen von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Die in diesem Bereich gewährten Beihilfebeträge sind in der Regel gering; zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates kann die Kommission derartige Beihilfen nur dann von der Anmeldepflicht befreien, wenn sie kleinen bzw. mittleren Unternehmen gewährt werden. Aber auch große Unternehmen im Fischereisektor können durch widrige Witterungsverhältnisse in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die Kommission hat mit dieser Art der Beihilfe mittlerweile ausreichende Erfahrungen gesammelt und ist in der Lage, eindeutige Voraussetzungen für deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass sie diese Gruppe staatlicher Beihilfen erfasst.

- Staatliche Innovationsbeihilfen

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates deckt ausdrücklich Forschung und Entwicklung, nicht aber den Bereich Innovation ab, der mittlerweile als Teil der Initiative zur Schaffung einer Innovationsunion zu einem erklärten Ziel der EU geworden ist. So verfälschen Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Beihilfen für Innovationscluster den Wettbewerb kaum, solange die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden. Beihilfen für Produktinnovation und technische Entwicklung, einschließlich der Förderung von Demonstrationsprojekten und Prototypen, sind hingegen bereits in Artikel 30 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) enthalten. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass Innovationsbeihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.

- Staatliche Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche

Nach Artikel 42 AEUV finden die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. Bestimmte Maßnahmen, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen und auf die die allgemeinen Wettbewerbsregeln Anwendung finden, befinden sich jedoch in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder begünstigen Absatzförderung und Werbung für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse in der Nahrungsmittelbranche, so dass besondere Voraussetzungen für ihre beihilferechtliche Zulässigkeit festgelegt wurden. Dies gilt insbesondere für Beihilfen zugunsten der Forstwirtschaft und für Beihilfen zur Förderung von Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen in der Nahrungsmittelbranche. Bislang konnten derartige Beihilfen nur dann ihm Rahmen einer Gruppenfreistellung von der Anmeldepflicht befreit werden, wenn sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt waren. Da mit dieser Art von Maßnahmen umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden konnten, die die Festlegung eindeutiger Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlauben, sollte die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates dahingehend geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher Beihilfen in Zukunft von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.

- Staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds5 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und 109 AEUV; eine Ausnahme bilden finanzielle Beiträge, die die Mitgliedstaaten gemäß und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 leisten. Weitere staatliche Beihilfen für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben in der Regel nur geringe Auswirkungen auf den Handel in der Union, leisten einen Beitrag zu den Zielen der EU im Bereich der Meeres- und Fischereipolitik und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Darüber hinaus sind die gewährten Beträge normalerweise gering. Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen in Zukunft von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.

- Staatliche Beihilfen für den Amateursport

Zahlreiche Maßnahmen zugunsten des Amateursports stellen keine staatliche Beihilfen dar. Die meisten anderen haben nur geringe Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Darüber hinaus sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.

- Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete

Im Verkehrsbereich gibt es bereits spezifische Vorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Es bestehen jedoch keine besonderen Vorschriften für Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs. Die Kommission hat in Bezug auf diese Sektoren ausreichende Erfahrungen gesammelt, um allgemeine Kriterien für die Vereinbarkeit von Sozialbeihilfen im Verkehrswesen zugunsten von Einwohnern abgelegener Gebiete mit dem Binnenmarkt zu formulieren (vorrangig Gebiete in äußerster Randlage sowie Inseln bzw. mit Inseln in Kontinentaleuropa gleichgesetzte Halbinseln). Diese Beihilfen sind in der Regel vergleichsweise niedrig und führen nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte dahingehend geändert werden, dass diese Gruppe staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden kann.

- Staatliche Beihilfen nach Artikel 93 AEUV für das Verkehrswesen

Nach Artikel9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sind im Einklang mit der genannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Nach der mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Rat und Kommission (Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV) ist es Aufgabe des Rates festzulegen, welche Gruppen von Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden können; dahingegen ist es Aufgabe der Kommission, die genauen Voraussetzungen für derartige Freistellungen zu bestimmen. Um die Freistellung von Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen, sollte diese Beihilfegruppe in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte sechs Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen außer Kraft treten. Die Kommission geht zurzeit davon aus, dass eine derartige Gruppenfreistellung inhaltlich der derzeitigen Freistellung entsprechen würde, soweit die Verordnung Nr. 1370/2007 des Rates nicht durch geplante Vorschläge für Rechtsvorschriften für den Schienenverkehr geändert wird.

- Staatliche Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur

In den vergangenen Jahren hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit Beihilfen für den Breitbandsektor gesammelt und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Deshalb ist sie in der Lage, eindeutige Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu formulieren, auf deren Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung von Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur möglich ist. Dies gilt für Beihilfen zugunsten grundlegender Breitbanddienste in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird ("weiße Flecken") sowie für kleine Einzelbeihilfen zugunsten hochleistungsfähiger Zugangsnetze der nächsten Generation ("NGA-Netze") in "weißen NGA-Flecken".

Darüber hinaus könnten Beihilfen für Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und für passive Breitbandinfrastruktur für eine Gruppenfreistellung in Betracht kommen. Die Förderung von Tiefbauarbeiten stellt häufig eine Beihilfe dar, wenn dedizierte Telekommunikationsinfrastruktur ausgebaut wird (Kabelkanäle). Passive Breitbandinfrastruktur deckt sowohl den Ausbau von Kabelkanälen als auch den Ausbau unbeschalteter Glasfaserkabel ab. Sie ist wettbewerbsfördernd, da die Infrastruktur von verschiedenen Betreibern (Festnetz, drahtlose und mobilfunkbasierte Kommunikation) genutzt werden kann, Zugang bzw. Technologie nicht im Voraus festgelegt sind und sie in der Regel im Eigentum von Behörden steht, die kein Interesse an einer Unterscheidung nach Betreibern haben. Eine Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und passive Breitbandinfrastruktur könnte Investitionen beschleunigen, da (kleine) lokale Behörden es häufig vorziehen, diese Bereiche zu fördern, anstatt Breitbandregelungen einzusetzen und die damit verbundenen umfangreicheren Beihilfevoraussetzungen erfüllen zu müssen. Die Kommission hat im Bereich der Beihilfen für passive Infrastruktur ausreichende Erfahrungen gesammelt. Eine Gruppenfreistellung könnte eine zunehmende Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen in ländlichen Gebieten bewirken, in denen keine angemessene passive Infrastruktur besteht.

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass diese Gruppen staatlicher Beihilfen künftig von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Festlegung der unter eine Gruppenfreistellung fallenden Beihilfegruppen

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede unter eine Gruppenfreistellung fallende Gruppe von Beihilfen "entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge" auszudrücken.

Angesichts neuer Arten staatlicher Förderung (z.B. Finanzierungsinstrumente oder verschiedene Formen von Risikokapital) sollte nach Auffassung der Kommission die Festsetzung der Schwellenwerte dahingehend aktualisiert werden, dass auch für diese neuen Arten staatlicher Förderung die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung besteht. Es sollte daher zulässig sein, die Schwellenwerte nicht nur als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge, sondern auch als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

Transparenz

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates heißt es:

"Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen."

Die Veröffentlichung dieser Zusammenfassungen im Amtsblatt war 1998, als die Verordnung Nr. 994/98 des Rates angenommen wurde, das für diesen Zweck am besten geeignete Mittel. Da seither die Zahl der Amtssprachen gestiegen ist und sich die Kommunikationsmittel gewandelt haben, würde eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission die Transparenz steigern, die Veröffentlichungsfristen verkürzen und den Verwaltungsaufwand mindern. Für die Beteiligten, bei denen es sich vorrangig um Unternehmen handelt, ist es inzwischen ebenso einfach, die Website der Kommission einzusehen wie das Amtsblatt.

Die Verpflichtung, die genannten Zusammenfassungen im Amtsblatt zu veröffentlichen, müsste folglich durch eine Verpflichtung zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollte entsprechend geändert werden.

Verfahren zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission

Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 994/98 des Rates muss die Kommission den Beratenden Ausschuss für staatliche Beihilfen vor der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfs konsultieren. Nach Auffassung der Kommission sollten Verordnungsentwürfe bereits zum Zeitpunkt der Konsultierung des Beratenden Ausschusses veröffentlicht werden, damit die Beteiligten Stellung nehmen können und damit mehr Transparenz gewährleistet werden kann.

Angesichts der Entwicklung der neuen elektronischen Kommunikationsmedien wäre es nach Auffassung der Kommission am schnellsten und wirksamsten, Verordnungsentwürfe auf ihrer Website und nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen. Auf diese Weise könnten die Beteiligten besser Stellung nehmen und zudem Verwaltungsaufwand und Frist verkürzt werden.

Die genannten Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sollten entsprechend geändert werden.

2. KOHÄRENZ mit Anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Dieser Vorschlag ist ein wichtiger Bestandteil des Maßnahmenpakets zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts, einer Initiative, die durch die Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 20126, in der ein ehrgeiziges Programm zur Reformierung der EU-Beihilfenpolitik dargelegt ist, eingeleitet wurde. Er soll sowohl zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Union, insbesondere zu dem Ziel, die Durchsetzung der EU-Beihilfenvorschriften auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren, beitragen als auch zur Strategie "Europa 2020", die darauf abzielt, das Wachstum auf einem gestärkten, dynamischen und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu fördern.

Um die Ziele dieser Strategie zu verwirklichen, schlägt die Kommission vor, die Zahl der Beihilfegruppen, die von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, anzuheben, um auf diese Weise sowohl den Verwaltungsaufwand zu senken als auch die Zahl der anzumeldenden Beihilfemaßnamen zu verringern. Für die betreffenden Gruppen und die geplanten Gruppenfreistellungen sollten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gelten, die auf diejenigen Beihilfearten ausgerichtet sind, die einen echten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.

3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 109 AEUV, der den Rat ermächtigt, alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV sowie diejenigen Arten von Beihilfen festzulegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Der Rat muss auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließen.

- Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Die Initiative geht nicht über das hinaus, was für die Erreichung ihres Ziels notwendig ist, und steht daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung

Das Instrument der Verordnung ist das einzige geeignete Rechtsinstrument zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai l 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (Text von Bedeutung für den EWR)

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 109, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments7, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates wird wie folgt geändert:

Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin