Beschluss des Bundesrates
Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der

Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Siebenten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - (§ 54 Abs. 5 und 6 der Weinverordnung)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

Begründung

Nachdem § 46b der Weinverordnung auf Grund der Änderung unter Nummer 4 für alle Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes anwendbar wird, können die Übergangsregelungen der Absätze 5 und 6 zu einer einzigen Vorschrift zusammengeführt werden. Die Übergangsregelung neu zu fassen, dient der Vereinfachung der Umsetzung der Bestimmung in Artikel 2 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU (Nr. ) L 308 S. 15), wonach ein Abverkauf von vor dem 25. November 2005 etikettierten Erzeugnissen noch zulässig ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Anlage 12 Nr. 4 Buchstabe a der Weinverordnung)

In Artikel 1 Nr. 6 sind in Anlage 12 Nr. 4 Buchstabe a die Wörter "Vitamine und Aromen" durch die Wörter "Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen" zu ersetzen.

Folgeänderung:

Die eingangs der Verordnung angebrachte Fußnote zur Richtlinienumsetzung ist um die Richtlinie 2005/63/EG zu ergänzen.

Begründung

Die Änderung dient der zeitgerechten Umsetzung der Richtlinie 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden (ABl. EU (Nr. ) L 258 S. 3).

3. Zu Artikel 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a (Überschrift und § 2 einleitender Satz der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Laufzeit der Neuanpflanzungsrechte, die auf der Grundlage von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geltenden Fassung den Mitgliedstaaten zugewiesen und durch die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), den Ländern zur Verfügung gestellt sind, ist nicht durch die Befristung der genannten Verordnung des Bundes begrenzt.

Die Laufzeit der Pflanzrechte ist für jedes Land gesondert zu berechnen und richtet sich nach dem jeweiligen System der Verwaltung der Pflanzrechte in den einzelnen Ländern.

Vor diesem Hintergrund sollte auf die in der Verordnung vorgegebene Befristung verzichtet werden; damit werden weitere Änderungen der Verordnung diesbezüglich nicht erforderlich sein.

4. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b (§ 2 - Tabelle - der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005)

In Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b ist in § 2 die Tabelle wie folgt zu ändern:

Begründung

Zusätzlicher saarländischer Bedarf an Pflanzrechten in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz.