Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung

Punkt 23 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005

Die Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 11 (Änderung der Geflügelpest-Verordnung)

In Artikel 11 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3 a eingefügt:

" 3 a. Nach § 21 ist folgende Vorschrift einzufügen:

" § 21a

Zur Erkennung der Geflügelpest bei wildlebenden Enten und Gänsen haben Jagdausübungsberechtigte

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung anderen Wildgeflügels anordnen, sofern dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.""

Folgeänderung::

Artikel 11 Nr. 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zur Ermittlung der AI-Virusprävalenz bei Wildvögeln ist es zweckmäßig, die Regelung des § 1 Abs. 1 der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 (BAnz. S. 13345), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.Oktober 2005 (BAnz. S. 15697), als dauerhafte Regelung in die Geflügelpest-Verordnung zu übernehmen.

Eine regelmäßige aktive und passive Überwachung der Wildvogelpopulation und hier insbesondere der wildlebenden Enten und Gänse sowie krank erlegter und verendet aufgefundener Wildvögel erweitert den Kenntnisstand zum Vorkommen und zur Epidemiologie aviärer Influenzaviren bei Wildvögeln, dient der besseren Datenlage für vorzunehmende Risikobewertungen und daraufhin festzulegender Maßnahmen sowie der Früherkennung, um einer Seucheneinschleppung Vorschub zu leisten.

Die Erfahrungen aus dem Schweinepestseuchenzug in den 90er Jahren haben gezeigt, dass die regelmäßige Überwachung der Wildtierpopulation zur Erkennung anzeigepflichtiger Tierseuchen unerlässlich ist. Zur Erkennung der Geflügelpest in der Wildvogelpopulation soll in Analogie zur Schweinepest-Verordnung verfahren werden.

Die Überwachungsuntersuchungen können für die Dauer der von den

Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht durchzuführenden Programme in diese einfließen.

Handelspolitische Erwägungen dürfen keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Einführung ein der Früherkennung dienendes Überwachungsprogramm haben. Aufwendungen für ein regelmäßiges Überwachungsprogramm stehen in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schäden im Falle der Erregereinschleppung über Wildvögel in Hausgeflügelbestände.