Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 57. Sitzung am 19. Oktober 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 016/2940 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss - Drucksache 016/1368 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1a. Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Zuständige Familienkasse

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder".

5. Vor § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

(1) § 1 Abs. 3 in der am ... [einsetzen: Tag des Inkraftretens des vorliegenden Änderungsgesetzes nach Artikel 6] geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem ... [einsetzen: Tag vor dem Inkraftreten des vorliegenden Änderungsgesetzes nach Artikel 6] noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 9. Februar 2004 (BGBl.1 S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3852), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er

2. § 24 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übergangsvorschrift

§ 1 Abs. 2a in der am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Änderungsgesetzes nach Artikel 6] geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem ... [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes nach Artikel 6] noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."

Artikel 5
Neufassung von Gesetzen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1 a, 2 und 4 und Artikel 2 Nr. 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.


Fristablauf: 24.11.06
Erster Durchgang: Drucksache. 068/06 (PDF)