918. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2013
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c und d - neu - (§ 8 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch folgende Buchstaben c und d zu ersetzen:
- 'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "eines Zuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "der zuständigen Behörde" die Wörter "oder einer von dieser beauftragten Stelle" eingefügt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d:
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d entsprechen der Vorlage.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Die Eigenkontrollergebnisse müssen in das Verfahren zur Bestimmung der Prävalenz einfließen. Aus den einschlägigen EU-Regelungen (jeweils Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010, Verordnung (EU) Nr. 517/2011, Verordnung (EU) Nr. 200/2012, Verordnung (EU) Nr. 1190/2012) ergeben sich gegenüber der Kommission bestimmte Berichtspflichten der Mitgliedstaaten. Um diesen Berichtspflichten nachzukommen, sind die Besitzer derzeit verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu den Eigenkontrolluntersuchungen mitzuteilen, damit der Prävalenzstatus bzw. die Fortschritte im Hinblick auf eine Prävalenzverbesserung dokumentiert werden können. Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass der Besitzer die der zuständigen Behörde gegenüber mitzuteilenden Angaben auch an eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle leiten kann. Voraussetzung ist, dass die "beauftragte Stelle" seitens der zuständigen Behörde ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beliehen wurde.
- 'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
B
- 2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.