Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der aus der Anlage ersichtlichen Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
1. Zu Artikel Nummer 7 (§ 6 Satz 1, 2), Nummer 20 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd - neu - und ee - neu - (§ 30 Absatz 2), Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage Abschnitt 2 Nummer 2 Satz 5)
- a) Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:
'7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes, eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Masthähnchenbetriebes oder einer Brüterei" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei" und
- b) in Satz 2 werden die Wörter "in einem Zuchtbetrieb oder in einer Brüterei" durch die Wörter "in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei" ersetzt.'
- b) In Nummer 20 Buchstabe b sind aa) in Doppelbuchstabe bb das Wort "und" durch ein Komma zu ersetzen und bb) nach Doppelbuchstabe cc folgende Doppelbuchstaben dd und ee einzufügen:
- 'dd) das Wort "Zuchtbetriebes" durch das Wort "Hühnerzuchtbetriebes" und ee) das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes" '
- c) In Nummer 27 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
- 'aa) In Nummer 2 Satz 5 werden aaa) das Wort "Aufzuchtbetriebes" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetriebes" und bbb) das Wort "Aufzuchtbetrieb" durch das Wort "Hühneraufzuchtbetrieb" ersetzt.'
Begründung:
Es handelt sich um fehlende redaktionelle Anpassungen im Sinne des besonderen Teils der Begründung der Vorlage zu Nummern 4 bis 10.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c und d - neu - (§ 8 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4)
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch folgende Buchstaben c und d zu ersetzen:
- 'c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "eines Zuchtbetriebes" werden durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "der zuständigen Behörde" die Wörter "oder einer von dieser beauftragten Stelle" eingefügt.
- d) In Absatz 4 werden die Wörter "eines Zuchtbetriebes" durch die Wörter "eines Hühnerzuchtbetriebes" ersetzt.'
Begründung:
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d:
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d entsprechen der Vorlage.
Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:
Die Eigenkontrollergebnisse müssen in das Verfahren zur Bestimmung der Prävalenz einfließen. Aus den einschlägigen EU-Regelungen (jeweils Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010, Verordnung (EU) Nr. 517/2011, Verordnung (EU) Nr. 200/2012, Verordnung (EU) Nr. 1190/2012) ergeben sich gegenüber der Kommission bestimmte Berichtspflichten der Mitgliedstaaten. Um diesen Berichtspflichten nachzukommen, sind die Besitzer derzeit verpflichtet, der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu den Eigenkontrolluntersuchungen mitzuteilen, damit der Prävalenzstatus bzw. die Fortschritte im Hinblick auf eine Prävalenzverbesserung dokumentiert werden können. Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass der Besitzer die der zuständigen Behörde gegenüber mitzuteilenden Angaben auch an eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle leiten kann. Voraussetzung ist, dass die "beauftragte Stelle" seitens der zuständigen Behörde ordnungsgemäß mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beliehen wurde.