Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 26. Oktober 2006 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union - Drucksachen 016/2293, 016/3155 - die beigefügte Entschließung unter Nummer 2 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 016/3155 angenommen.
- "Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifizierung Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist. Durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union werden weder Hoheitsrechte übertragen, noch Änderungen der vertraglichen Grundlage der Europäischen Union oder vergleichbare Änderungen vorgenommen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden. Des Weiteren eröffnet der Vertrag über die Europäische Union allen europäischen Staaten die Perspektive des Beitritts und dies ist vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat bereits mit verfassungsändernden Mehrheiten gebilligt worden."