Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
- a) Zu Artikel 1 Nr. 48a (§ 77 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3a - neu - SGB V)
Artikel 1 Nr. 48a ist wie folgt zu fassen:
"48a. § 77 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Einvernehmen ... <weiter wie gesetzentwurf>"
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3a) Innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigungen regeln die Hausärzte ihre vertraglichen Angelegenheiten selbst und eigenverantwortlich." "
- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
- b) Zu Artikel 1 Nr. 49a - neu - (§ 79 Abs. 3a - neu - SGBV)
In Artikel 1ist nach Nr. 49 folgende Nummer einzufügen:
"49a. Nach § 79 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt:
- (3a) Die hausärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung können für die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen im Bereich der hausärztlichen Versorgungsebene einen Verhandlungsführer bestellen, der die Körperschaft insoweit gerichtlich und außergerichtlich vertritt."
Begründung
:Begründung zu a):
Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Position der Hausärzte gestärkt und deren Belange durch ein eigenes Verhandlungsmandat adäquat berücksichtigt werden. Aufgrund der Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgungsschiene ist es sachgerecht, die die jeweilige Versorgungsschiene betreffenden Verträge durch die Vertreter der Hausärzte der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung vereinbaren zu lassen. Im Falle der Betroffenheit beider Ärztegruppen ist Einvernehmen herzustellen.
Begründung zu b):
Um zu erreichen, dass die hausärztlichen Interessen innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung noch effizienter vertreten werden können, kann ein Verhandlungsführer für den hausärztlichen Bereich von den hausärztlichen Mitgliedern der Vertreterversammlung bestellt werden, der nur von den Hausärzten gewählt wird.