Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 26 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 73b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 - neu - SGB V)
In Artikel 1 Nr. 45 ist in § 73b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Punkt durch ein Komma zu ersetzen und folgende Nummer einzufügen:
4. Kassenärztlichen Vereinigungen.
Begründung
:
Entsprechend der vorgesehenen Regelung in § 73c (besondere ambulante ärztliche Versorgung) wird auch bei der hausarztzentrierten Versorgung eine Beteiligungsmöglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen an den Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung vorgesehen. Eine größere Vielfalt an potentiellen Vertragspartnern stärkt den Wettbewerb um sinnvolle hausarztzentrierte Versorgungskonzepte.