Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 153 Buchstabe a (§ 221 Abs. 1 Satz 1 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 153 Buchstabe a sind in § 221 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "2008 1,5 Milliarden Euro" durch die Wörter "2008 4,2 Milliarden Euro" zu ersetzen.

Begründung

:

Die Fondslösung macht eine Entlastung der Beitragszahler durch ein schrittweise zu erhöhendes Steueraufkommen für gesellschaftliche Leistungen nötig. Aufgrund der positiven Steuerschätzung, die bereits zu einer Aufstockung der für versicherungsfremde Leistungen der Krankenkassen bereitzustellenden Mittel geführt hat, wäre auch für das Jahr 2008 ein höherer als der bisher festgesetzte Betrag vorzusehen, und zwar in der ursprünglichen Höhe von jährlich 4,2 Milliarden Euro. Dieser Betrag sollte in den Folgejahren angemessen aufgestockt werden.

Sowohl die Kostenträger als auch die Länder, letztere aus gesamtwirtschaftlichen Gründen, benötigen eine über das Jahr 2007 hinausgehende Option für einen möglichst stabil bleibenden GKV-Beitragssatz in der GKV, um weiter steigende Beitragsbelastungen sowohl der Versicherten als auch der Betriebe zu minimieren.