Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)
Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 37b Abs. 1 Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nr. 23 sind in § 37b Abs. 1 Satz 3 nach dem Wort "Koordination" die Wörter "sowie der Beratung nicht spezialisierter Leistungserbringer" einzufügen.
Begründung
:
Ziel der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung muss auch sein, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste zu befähigen, selbst spezialisierte Palliativleistungen zu erbringen.