Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 24 Abs. 4 SGB V) und
Nr. 28 Buchstabe b (§ 41 Abs. 4 SGB V)Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 15 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Anspruch auf diese Maßnahmen haben alle Mütter und Väter, die Kinder erziehen oder erzogen haben oder die durch die Versorgung behinderter oder pflegebedürftiger Angehöriger in Familienverantwortung stehen."
- "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 28 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) § 24 Abs. 4 SGB V gilt."
- "b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Begründung
:Der bisherige Gesetzestext der §§ 24 und 41 SGB V definiert die Anspruchsberechtigten als "Mütter oder Väter" ohne Einschränkungen. Dennoch beschränken Krankenkassen zunehmend häufiger den Anspruch auf "Mütter oder Väter in der aktiven Erziehungsphase".