Der Bayerische Ministerpräsident München, den 25. Oktober 2006
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung übermittle ich die in der Anlage beigefügte
- Entschließung des Bundesrates zur Revision der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
mit dem Antrag, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Ich bitte, die Entschließung gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 827. Sitzung am 3. November 2006 zu setzen.
Es wird sofortige Sachentscheidung beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Edmund Stoiber
Entschließung des Bundesrates zur Revision der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit
- 1. Der Bundesrat nimmt den Verhandlungsstand in Rat und Parlament der Europäischen Union zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie zur Kenntnis.
- 2. Er bestätigt seine Positionen zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie aus den Stellungnahmen vom 10.03.2006 ( BR-Drs. 948/05 (PDF) ), 23.05.2003 ( BR-Drs. 332/03 (PDF) ) und vom 01.03.2002 ( BR-Drs. 116/02 ).
- 3. Der Bundesrat erkennt, dass die bisherigen deutschen Positionen nicht in vollem Umfang auf Zustimmung stoßen und daher mit dem Ziel einer Mehrheitsfähigkeit möglichst vieler deutscher Zielsetzungen fortzuentwickeln sind.
- 4. Er ist sich der besonderen Verantwortung Deutschlands im Rahmen der anstehenden Ratspräsidentschaft bewusst, die Verhandlungen zur Revision der EG-Fernsehrichtlinie voranzubringen.
- 5. Die verhandlungsführenden Vertreter der Länder werden ermächtigt, im Rat in Abstimmung mit der Bundesregierung von den ursprünglichen Positionen im Interesse einer Revision der EG-Fernsehrichtlinie abzuweichen. Dabei soll die grundlegende Zielsetzung möglichst weitgehend realisiert werden.
- 6. Ausgehend von der bisherigen Position muss die künftige Regulierung insgesamt den Besonderheiten der Angebotsformen audiovisueller Angebote angemessen Rechnung tragen. Über den Fortgang des weiteren Verfahrens werden die verhandlungsführenden Länder zeitnah alle Länder informieren und die problematischen Punkte innerhalb der Rundfunkkommission abstimmen.
- 7. Diese Stellungnahme ist vom Bund gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der europäischen Union (EUZBLG) maßgeblich zu berücksichtigen, weil bei dem Vorhaben der Revision der Fernsehrichtlinie im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Hinblick auf die Ausgestaltung des Rundfunkrechts in und für Deutschland betroffen sind. Insoweit besitzt der Bund nach ständiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung kein Recht auf Gesetzgebung. Vielmehr besteht insoweit die Rechtssetzungskompetenz der Länder gemäß Art. 30, 70 GG.