Der Bundesrat hat in seiner 814. Sitzung am 23. September 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 - neu - und Anlage Zeile 21 bis 30 - neu - (KostenbeitragsV)
- a) § 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 ist die Zahl "20" durch die Zahl "30" zu ersetzen. bb) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
Liegt das nach § 93 Abs. 1 bis 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Einkommen eines Elternteils, Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der Einkommensgruppe 30 der Anlage, so kann eine Heranziehung bis zur vollen Höhe der Kosten für stationäre Leistungen erfolgen.
- b) Der der Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle sind nach Zeile 20 folgende Zeilen anzufügen:
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. I bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Beitragsstufe 1 vollstationär erste Person Beitragsstufe 2 vollstationär zweite Person Beitragsstufe 3 vollstationär dritte Person Beitragsstufe 4 teilstationär über 5 Std. Beitragsstufe 5 teilstationär bis zu 5 Std. 21 5 001 bis 5 500 EUR 1 375 EUR 825 EUR 550 EUR 275 EUR 165 EUR 22 5 501 bis 6 000 EUR 1 500 EUR 900 EUR 600 EUR 300 EUR 180 EUR 23 6 001 bis 6 500 EUR 1 625 EUR 975 EUR 650 EUR 325 EUR 195 EUR 24 6 501 bis 7 000 EUR 1 750 EUR 1 050 EUR 700 EUR 350 EUR 210 EUR 25 7 001 bis 7 500 EUR 1 875 EUR 1 125 EUR 750 EUR 375 EUR 225 EUR 26 7 501 bis 8 000 EUR 2 000 EUR 1 200 EUR 800 EUR 400 EUR 240 EUR 27 8 001 bis 8 500 EUR 2 125 EUR 1 275 EUR 850 EUR 425 EUR 255 EUR 28 8 501 bis 9 000 EUR 2 250 EUR 1 350 EUR 900 EUR 450 EUR 270 EUR 29 9 001 bis 9 500 EUR 2 375 EUR 1 425 EUR 950 EUR 475 EUR 285 EUR 30 9 501 bis 10 000 EUR 2 500 EUR 1 500 EUR 1 000 EUR 500 EUR 300 EUR
Begründung
Der Effekt, außergewöhnlich hohe Einkommen in stärkerem Maße an den Jugendhilfekosten zu beteiligen, wird in der vorliegenden Verordnung noch nicht voll umfänglich erreicht. Mit der Fortschreibung der Anlage soll eine vollziehbare Lösung für die gesteigerte Heranziehung Kostenbeitragspflichtiger mit überdurchschnittlich hohem Einkommen ermöglicht werden (Einkommen mit einem monatlichen maßgeblichen Einkommensbetrag bis 10 000 Euro) und gleichzeitig gewährleistet werden, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in begründeten Einzelfällen Kostenpflichtige bis zur vollen Höhe der Kosten der Jugendhilfeleistungen heranziehen können (außergewöhnlich hohe Einkommen über einem monatlichen maßgeblichen Einkommensbetrag von 10 000 Euro).
- a) § 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 1 ist die Zahl "20" durch die Zahl "30" zu ersetzen. bb) Dem Absatz 2 ist folgender Satz anzufügen:
- 2. Zur Anlage Zeile 2 Spalte Beitragsstufe 1,
Zeile 3 Spalte Beitragsstufe 1 und Zeile 9 Spalte Beitragsstufe 3 (KostenbeitragsV) Die der Verordnung als Anlage beigefügte Tabelle ist wie folgt zu ändern:
- In Zeile 2 ist der in der Spalte Beitragsstufe 1 genannte Betrag "200 EUR" durch den Betrag "60* EUR" zu ersetzen.
- In Zeile 3 ist der in der Spalte Beitragsstufe 1 genannte Betrag "225 EUR" durch den Betrag "185 EUR" zu ersetzen.
- In Zeile 9 ist der in der Spalte Beitragsstufe 3 genannte Betrag von "170 EUR" durch den Betrag "170 EUR" zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a und b:
In der Begründung zur KostenbeitragsV wird als erklärtes Ziel der konkreten Bemessung der Kostenbeiträge hervorgehoben, für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht.
Diesem Ziel wird die KostenbeitragsV in den Einkommensstufen 4 bis 10 der Tabelle zwar gerecht, aber nicht in den der jeweiligen Beitragsstufe 1 der untersten Einkommensstufen 2 und 3. In der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 2 und in der Beitragsstufe 1 der Einkommensstufe 3 liegt sie je nach Einkommen partiell über der Unterhaltspflicht.
Aus den als Anhang beigefügten Vergleichsberechnungen wird deutlich, dass bis zu einem maßgeblichen Einkommen nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII in Höhe von 880 Euro der Kostenbeitrag zum Teil weit über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt. Erst ab höheren Beträgen als 880 Euro entspricht der Kostenbeitrag in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht bzw. unterschreitet sie partiell. Ab Einkommensstufe 11 (partiell je nach Einzelfall auch schon in den Einkommensstufen 9 und 10) liegt der Kostenbeitrag dann generell über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, was nach der Begründung der Verordnung auch beabsichtigt ist.
Die Änderung bezieht sich daher nur auf die Spalte Beitragsstufe 1 der Einkommensstufen 2 und 3, in denen dieses Ergebnis nicht beabsichtigt ist. § 7 bleibt unberührt.
Zu Buchstabe c:
Die Fußnotenangabe ist hier falsch, da der Betrag von 170 Euro oberhalb des Kindergeldes liegt.
Anhang Vergleichsberechnungen
In allen nachfolgenden Beispielen wird wegen der genauen Vergleichbarkeit der Einkommen sowohl bei der Kostenheranziehung als auch beim gesetzlichen Unterhalt von einem Elternteil ausgegangen, der nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hat. Des Weiteren hat er keine in tatsächlicher Höhe abzugsfähigen Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII, so dass bei der Bereinigung des Einkommens nur die Kostenpauschale von 25 Prozent zum Tragen kommt. Hinsichtlich der Einkommensbereinigung beim gesetzlichen Unterhalt werden die auch in § 93 Abs. 2 SGB VIII zum Abzug berechtigten Belastungen abgezogen, aber danach nur eine 5-prozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen. Das einzige Kind ist der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) nach der Düsseldorfer Tabelle (DT) (Stand: 1. Juli 2005) zuzuordnen. Das Kindergeld bezieht der andere Elternteil.
Beispiel A zur Einkommensstufe 2 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags | Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht | |
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii | 1 001,33 EUR | 1 001,33 EUR |
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent | 250,33 EUR | 50,07 EUR |
bereinigtes Einkommen | 751,00 EUR | 951,26 EUR |
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV | 200 EUR | |
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) | 332 EUR | |
tatsächlich zu zahlende Beträge | 200 EUR | 62 EUR |
Anmerkung: Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden gesetzlichen Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt. Hier zeigt sich ganz deutlich, dass der Kostenbeitrag erheblich über der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt.
Beispiel B zur Einkommensstufe 2 (oberster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags | Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht | |
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii | 1 133,33 EUR | 1 133,33 EUR |
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent | 283,33 EUR | 56,67 EUR |
bereinigtes Einkommen | 850,00 EUR | 1 076,66 EUR |
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV | 200 EUR | |
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) | 332 EUR | |
tatsächlich zu zahlende Beträge | 200 EUR | 187 EUR |
Anmerkung: Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht, folglich in der gesamten Einkommensspanne der Stufe 2.
Beispiel C zur Einkommensstufe 3 (unterster Wert) der Tabelle zur KostenbeitragsV
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags | Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht | |
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii | 1 134,67 EUR | 1 134,67 EUR |
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent | 283,67 EUR | 56,73 EUR |
bereinigtes Einkommen | 851,00 EUR | 1 077,94 EUR |
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV | 225 EUR | |
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) | 332 EUR | |
tatsächlich zu zahlende Beträge | 225 EUR | 188 EUR |
Anmerkung: Auch hier liegt der Kostenbeitrag über der gesetzlichen Unterhaltspflicht.
Beispiel D zur Einkommensstufe 3 (Grenzwert, gesetzlicher Unterhalt liegt mit Kostenbeitrag gleichauf) der Tabelle zur KostenbeitragsV
Ermittlung der Höhe des Kostenbeitrags | Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht | |
Einkommen nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB Viii | 1 173,68 EUR | 1 173,68 EUR |
Abzüglich Pauschale 25 Prozent bzw. 5 Prozent | 293,42 EUR | 58,68 EUR |
bereinigtes Einkommen | 880,26 EUR | 1 115,00 EUR |
Tabellenwert nach der KostenbeitragsV | 225 EUR | |
Einstufung nach der DT (siehe Punkt 1 der Anmerkungen zur DT) | 332 EUR | |
tatsächlich zu zahlende Beträge | 225 EUR | 225 EUR |
Anmerkung: In diesem Beispiel entspricht der Kostenbeitrag der gesetzlichen Unterhaltspflicht.