878. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2010
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen:
1. Zu Nummer 1 Satz 3
In Nummer 1 Satz 3 ist das Wort "geeignet" durch das Wort "ausreichend" zu ersetzen.
2. Zu Nummern 2 und 3
Nummern 2 und 3 sind wie folgt zu fassen:
- "2. Der Bundesrat begrüßt deshalb die Bitte der Bundesregierung vom 2. Juni 2010 an die Kommission, für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) bei allen Verbraucherprodukten einen Grenzwert von 0,2 mg/kg einzuführen als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, der aber im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis von Kindern allein nicht ausreichend ist.
- 3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug unter Anwendung des Artikels 46 mit Unterstützung eines wissenschaftlichen Ausschusses kurzfristig an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst wird, um das Schutzniveau für Kinder zu verbessern. Im Rahmen dieser Anpassung sind die Ziele der Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 2008, - BR-Drucksache 133/08(B) -, weiter zu verfolgen."
3. Zu Nummer 4
Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung zu Ziffern 1 bis 3 (nur gegenüber dem Plenum):
Die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug beschränken sich nicht auf die chemischen Eigenschaften. Die Regelungen der neuen Spielzeugrichtlinie sind durchaus grundsätzlich geeignet, um das erforderliche Sicherheitsniveau zu erreichen. Sie sind allerdings nicht ausreichend, was die chemischen Eigenschaften betrifft.
Von Länderseite wird grundsätzlich jede sinnvolle Initiative zur Verbesserung der Kindersicherheit unterstützt. Die konkreten Anforderungen unter Nummer 22 der Stellungnahme des Bundesrates in BR-Drucksache 133/08(B) - bildeten zusammen mit den zum Teil auch in der Begründung des vorliegenden Entschließungsantrags genannten Nummern 16, 17, 19 und 20 des vorgenannten Beschlusses des Bundesrates - im Wesentlichen die Grundlage für die deutsche Verhandlungsposition bei den Beratungen zur letzten Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie.
Der vorliegende Entschließungsantrag bleibt mit seinen Einzelforderungen teilweise hinter den Forderungen der damaligen Stellungnahme des Bundesrates zurück (kein Verbot toxikologisch besonders kritischer Elemente, wie z.B. Blei und Quecksilber, kein Verbot aller allergenen Duftstoffe - die Forderung nach zulässigem "Spurenwert" betrifft nur die 55 in der Spielzeugrichtlinie genannten Stoffe). Es sollte aber konsequent an dem damaligen Beschluss festgehalten werden.
Die mit dem vorliegenden Entschließungsantrag geforderten Grenzwerte sind auch keinesfalls unumstritten. Es liegen dazu mehrere toxikologische Bewertungen vor, die in verschiedenen Bereichen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die in dem Entschließungsantrag enthaltenen Forderungen nach exakten Grenzwerten für einzelne Bereiche scheinen daher nicht ausreichend gesichert.
4. Zu Nummer 4 Buchstabe a Satz 2
In Nummer 4 Buchstabe a ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Neben dem von der Bundesregierung geforderten Grenzwert für PAK sollte für CMR-Stoffe in Spielzeug ein Höchstgehalt von 10 µg/l Migrat aus der Regelung für Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt übernommen werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Mit der Absenkung des Höchstgehalts von 1 g/kg auf maximal 10 mg/kg für CMR-Stoffe ist zwar eine Verbesserung des Verbraucherschutzes erkennbar. Allerdings geht diese Absenkung nicht weit genug. Vielmehr sollte die strengere Regelung für Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt übernommen werden, die vorschreibt, dass keine krebserregende, erbgutschädigende oder fruchtschädigende CMR-Stoffe freigesetzt werden dürfen und dieses Freisetzungsverbot mit 10 µg/l Migrat als analytische Nachweisgrenze belegt.
5. Zu Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 - neu -
In Nummer 4 ist dem Buchstaben a folgender Satz 3 anzufügen:
"Zudem sollte - in Anlehnung an die Regelung für die Nickelabgabe von Schmuck (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), (Richtlinie 094/27/EG)) - zusätzlich ein Grenzwert für die Nickelabgabe von Metallspielzeug aufgenommen werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die in der Richtlinie gelisteten Migrationsgrenzwerte für Nickel beziehen sich nur auf die Abgabe nach dem Verschlucken. Nickel ist der häufigste Auslöser für Kontaktallergien. Die Exposition durch Nickel sollte daher insbesondere im Kindesalter so gering wie möglich sein. Daher sollte zusätzlich ein Grenzwert für die Nickelabgabe von Metallspielzeug in Anlehnung an die Regelung für die Nickelabgabe von Schmuck (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), (Richtlinie 094/27/EG)) in die Richtlinie aufgenommen werden.
6. Zu Nummer 4 Buchstabe d Satz 4, Satz 5 - neu -
In Nummer 4 Buchstabe d ist Satz 4 durch folgende Sätze zu ersetzen:
"Prinzipiell wird aus sachverständiger Sicht die Verwendung allergener Duftstoffe nicht für notwendig erachtet und sollte daher ausnahmslos verboten werden. Die Festlegung eines Grenzwerts für zulässige herstellungsbedingte Spurengehalte sowie auch die Ausnahmeregelungen der Nummer 12 des Anhangs II, Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG erübrigen sich daher und sollten ersatzlos gestrichen werden."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
In der Richtlinie 2009/48/EG sind weitere elf allergene Duftstoffe angegeben, die gekennzeichnet werden müssen, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg im Spielzeug oder Teilen davon zugesetzt werden. Aus sachverständiger Sicht ist die Verwendung allergener Duftstoffe in Spielzeugen ausnahmslos jedoch nicht notwendig. Die Ausnahmeregelungen der Nummer 12 des Anhangs II, Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG können daher ersatzlos entfallen. Auch für die in Nummer 11 des Anhangs II, Abschnitt III der Richtlinie 2009/48/EG genannten elf allergenen Duftstoffe sollten daher keinerlei Ausnahmen vom Verwendungsverbot ermöglicht werden. Die Festsetzung eines Grenzwerts erübrigt sich daher.
Sollte statt eines Verbots lediglich eine Senkung des zulässigen Spurenwerts von 100 mg/kg auf 10 mg/kg erfolgen, wird dies als ein Schritt in die richtige Richtung begrüßt.
7. Zu Nummer 4 Buchstabe e - neu -
Der Nummer 4 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe anzufügen:
"e) Aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses der Kinder erscheint es erforderlich, dass die für Spielzeug geltenden Grenzwerte auf Mode-Accessoires für Kinder und hier insbesondere auch auf Kinderschmuck übertragen werden. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG ist daher entsprechend anzupassen."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bisher sind sowohl von den Regelungen der alten Richtlinie 88/378/EWG als auch von denen der neuen Richtlinie 2009/48/EG Mode-Accessoires für Kinder ausgenommen. Außer einer Regelung für die Nickelabgabe existieren bisher keine weiteren Regelungen für Kinderschmuck. Kinder lecken an dem Schmuck und im schlimmsten Fall können sie diesen auch verschlucken. Untersuchungen zeigen, dass immer noch Blei in Modeschmuck verwendet wird. Verschlucken Kinder ein solches Schmuckstück oder Teile davon, kann dies zu einer schweren Bleivergiftung führen.
Aufgrund des besonderen Schutzbedürfnisses der Kinder erscheint es daher erforderlich, dass die für Spielzeug geltenden Grenzwerte auch auf Mode-Accessoires für Kinder und hier insbesondere auf Kinderschmuck übertragen werden. Durch die Aufnahme von Kinderschmuck in den Geltungsbereich der Richtlinie 2009/48/EG kann dies ohne Weiteres erreicht werden. Die für Spielzeug geltenden Grenzwerte z.B. für die Migration von Schwermetallen, würden dann uneingeschränkt auch für Kinderschmuck gelten.
B
- 8. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.