Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der in der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug enthaltenen Regelungen für Chemikalien an das besondere Schutzbedürfnis von Kindern

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Anpassung der in der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug enthaltenen Regelungen für Chemikalien an das besondere Schutzbedürfnis von Kindern

Begründung:

Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug ist bis spätestens 20. Januar 2011 in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften sind von den Mitgliedstaaten ab 20. Juli 2011 anzuwenden. Lediglich für die in dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Regelungen wurde bis zum 20. Juli 2013 eine zusätzliche Übergangsregelung geschaffen, nach der die Mitgliedstaaten das Bereitstellen von Spielzeug nicht behindern dürfen, sofern das Spielzeug diesbezüglich noch sämtliche Anforderungen der Richtlinie 88/378/EWG (alte Spielzeugrichtlinie) erfüllt.

In der neuen EU-Spielzeugrichtlinie ist festgelegt, dass Spielzeuge hinsichtlich der chemischen Sicherheit generell den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen müssen. Insbesondere wird auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) Bezug genommen. Diese Rechtsvorschriften berücksichtigen grundsätzlich nicht die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern, wie dies bereits in dem Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie 2009/48/EG eingeräumt wird. Daher wurde in der neuen Spielzeugrichtline mit Artikel 46 der neuen Spielzeugrichtlinie der Kommission die Möglichkeit geschaffen, mit Unterstützung eines (wissenschaftlichen) Ausschusses die Richtlinie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 25. April 2008 zur neuen Spielzeugrichtlinie bereits auf die Verschlechterung des derzeitigen Schutzniveaus hingewiesen (vgl. Ziffer 16, 17 und 20 der Drucksache 133/08(B) HTML PDF und die Bundesregierung gebeten, sich in den weiteren Beratungen des Richtlinienvorschlags für Verbesserungen einzusetzen.

Angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern sollten die Verbesserungen kurzfristig erfolgen.

Dabei ist erforderlich, dass von der Kommission unter Anwendung des Artikels 46 der neuen Spielzeugrichtlinie für

die in Spielzeug verwendet werden, kurzfristig Grenzwerte zu setzen bzw. Regelungen zu schaffen sind, die den besonderen Schutzbedürfnissen von Kindern Rechnung tragen. Diese Auffassung wird auch vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) geteilt. In seiner Stellungnahme Nr. 046/2009 vom 14. Oktober 2009 hatte das BfR seine Auffassung begründet und den notwendigen oben dargestellten Änderungsbedarf an der neuen Spielzeugrichtlinie formuliert.