Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 25. Juni 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. 070161
Auf Verlangen des Landes Rheinland-Pfalz vom 29. September 2009 erscheint die Vorlage gemäß § 45a GOBR als Drucksache des Bundesrates.
Anlage
Entwurf
Rahmenbeschluss des Rates über die Akkreditierung von kriminaltechnischen Labortätigkeiten
vom ...
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c und auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, auf Initiative des Königreichs Schweden und des Königreichs Spanien, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments1, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, die Union als einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln; durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen soll ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.
- (2) Dieses Ziel soll durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Wege einer engeren Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erreicht werden, wobei die Grundsätze und Regeln bezüglich der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, auf denen die Union beruht und die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beachtet werden müssen.
- (3) Der Austausch von Informationen und Erkenntnissen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten ist entscheidend dafür, dass die Strafverfolgungsbehörden Straftaten und kriminelle Aktivitäten erfolgreich verhüten, aufdecken und aufklären können. Ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union und ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union setzen voraus, dass einschlägige Informationen verarbeitet werden; dies sollte nach Maßgabe geeigneter Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen.
- (4) Der verstärkte Austausch von Informationen in Bezug auf kriminaltechnisches Beweismaterial und die zunehmende Verwendung von Beweismaterial aus einem Mitgliedstaat in Gerichtsverfahren anderer Mitgliedstaaten machen deutlich, dass eine ausreichend hohe Qualität der Daten sichergestellt werden muss.
- (5) Aus kriminaltechnischen Verfahren gewonnene Informationen sind derzeit unter Umständen mit einem gewissen Unsicherheitsgrad verbunden, der sich darauf bezieht, wie das Beweisstück gehandhabt wurde, welche Methoden verwendet wurden und wie die Ergebnisse interpretiert wurden.
- (6) Es ist besonders wichtig, die Qualität der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, wenn es dabei um so empfindliche personenbezogene Daten wie DNA-Profile und Fingerabdrücke geht.
- (7) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates1 treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die Integrität der den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile zu garantieren und um zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen mit internationalen Standards, wie zum Beispiel der Norm EN ISO/IEC 17025 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien), übereinstimmen.
- (8) DNA-Profile und Fingerabdrücke werden nicht nur in Strafverfahren verwendet, sondern sind auch sehr wichtig bei der Identifizierung von Opfern, unter anderem nach Katastrophen.
- (9) Die Akkreditierung kriminaltechnischer Verfahren ist ein wichtiger Schritt hin zu einem sichereren und wirksameren Austausch von wissenschaftlichem Beweismaterial in der Europäischen Union. Die Akkreditierung bietet die erforderlichen Garantien, dass Labortätigkeiten gemäß einschlägigen internationalen Normen, z.B. der Norm EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", sowie gemäß einschlägigen anwendbaren Leitlinien durchgeführt werden.
- (10) Die Akkreditierung wird durch eine nationale Akkreditierungsstelle erteilt, die über die ausschließliche Zuständigkeit für die Bewertung verfügt, ob ein Labor die Anforderungen aufgrund harmonisierter Normen erfüllt. Eine Akkreditierungsstelle arbeitet im Auftrag des Staates. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 enthält genaue Bestimmungen über die Zuständigkeit der nationalen Akkreditierungsstellen.
- (11) Das Fehlen einer Vereinbarung zur Anwendung einer gemeinsamen Akkreditierungsnorm für die Analyse von wissenschaftlichem Beweismaterial ist eine Unzulänglichkeit, die es zu beheben gilt; der Rat der Europäischen Union hält es daher für erforderlich, ein rechtsverbindliches Instrument über die Akkreditierung von kriminaltechnischen Labortätigkeiten für alle Anbieter kriminaltechnischer Dienste anzunehmen -
Hat folgenden Rahmenbeschluss erlassen:
Artikel 1
Ziel
- 1. Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Labortätigkeiten eines Mitgliedstaats als gleichwertig mit den Ergebnissen von Labortätigkeiten anderer Mitgliedstaaten anerkannt werden.
- 2. Dies wird dadurch erreicht, dass die Übereinstimmung von Labortätigkeiten mit der Internationalen Norm EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" durch eine Akkreditierungsstelle akkreditiert wird.
Artikel 2
Geltungsbereich
- Dieser Rahmenbeschluss gilt für Labortätigkeiten in folgenden Bereichen:
- a) DNA;
- b) Fingerabdrücke.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
- a) "Labortätigkeit" alle Maßnahmen, die bei der Handhabung, Entwicklung, Analyse oder Interpretation von kriminaltechnischem Beweismaterial im Hinblick auf die Bereitstellung von Expertengutachten oder im Hinblick auf den Austausch von kriminaltechnischem Beweismaterial getroffen werden;
- b) "Akkreditierungsstelle" die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt.
Artikel 4
Akkreditierung
- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übereinstimmung ihrer Labortätigkeiten mit der Internationalen Norm EN ISO/IEC 17025 "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" durch eine Akkreditierungsstelle akkreditiert wird.
Artikel 5
Anerkennung der Ergebnisse
- Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Ergebnisse von in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten akkreditierten Labortätigkeiten als gleichwertig mit den Ergebnissen von inländischen akkreditierten Labortätigkeiten anerkannt werden.
Artikel 6
Kosten
- 1. Jeder Mitgliedstaat trägt die aufgrund dieses Rahmenbeschlusses anfallenden Kosten.
- 2. Die Kommission wird aufgerufen, eine finanzielle Unterstützung für einschlägige nationale und transnationale Projekte, unter anderem für den Austausch von Erfahrungen, die Verbreitung von Knowhow und Leistungstests, in Erwägung zu ziehen.
Artikel 7
Durchführung
- 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 1. Januar 2012 nachzukommen.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission vor dem 1. Juli 2012 den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben.
- 3. Auf der Grundlage dieser und anderer Informationen, die die Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung gestellt haben, legt die Kommission dem Rat bis zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmenbeschlusses vor.
- 4. Der Rat überprüft bis Ende 2014, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieser Rahmenbeschluss tritt 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.