906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Absicht der Kommission, die Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21, mit dem Ziel zu überarbeiten, vor allem kleine und mittlere Unternehmen besser vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen. Insbesondere erscheint es sachgerecht, den Anwendungsbereich der Richtlinie durch eine klare Definition der irreführenden Vermarktungspraktiken zu präzisieren.
- 2. Der Bundesrat sieht jedoch kein Bedürfnis dafür, in diesem Zusammenhang in die unterschiedlichen nationalen Systeme zur Durchsetzung des Lauterkeitsrechts über das bisherige Maß hinaus einzugreifen. Er lehnt den Vorschlag ab, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, zur Durchführung der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung hinsichtlich des Schutzes von Unternehmen Behörden mit Durchsetzungsbefugnissen von Amts wegen vorzusehen.
In Deutschland erfolgt die Durchsetzung des Lauterkeitsrechts nicht durch Verwaltungsbehörden, sondern in erster Linie mit den Mitteln des Zivilrechts, wobei neben der Möglichkeit der individuellen Rechtsdurchsetzung durch die verletzten Mitbewerber eine besondere Klagebefugnis von Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden, sowie Kammern besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen greift ergänzend das Strafrecht ein.
Dieses System hat sich gerade im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) über Jahrzehnte bewährt. Daher besteht insoweit kein Anlass, es zugunsten einer bürokratischen Lösung aufzugeben, die den Staat ohne sachliche Notwendigkeit verpflichtet, neue Behörden einzurichten oder bestehende Behörden mit zusätzlichen Aufgaben zu betrauen.