Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung ­ BetrPrämDurchfV)

TOP 35 der 805. Sitzung des Bundesrates am 05. November 2004

Zu Abschnitt 1, § 15

§ 15 Abs. 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Zusätzlich zu den in Absätzen 2 bis 4 genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt soweit der Betriebsinhaber die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben und in den Jahren 2003 oder 2004 auch genutzt hat. Als genutzt anzusehen sind auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können."

Begründung

Mit einer Investition muss bis spätestens 15. Mai 2004 begonnen worden sein.

Für Investitionen in die Mutterkuh- oder Mutterschafhaltung müssen entsprechende Prämienrechte vorhanden sein. Da aber die Zuteilung diese Rechte aus der nationalen Reserve nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung jeweils nur für das nächste Kalender beantragt werden kann, muss es ausreichen, dass die entsprechende Prämienrechte beantragt worden sind und eine Zuteilung möglich gewesen wäre. Eine Nutzung der Prämienrechte im Jahr 2004 ist bei einer Investition, die bis spätestens 15. Mai 2004 erst begonnen sein muss, nicht möglich.