A. Problem und Ziel
- Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird gemäß Artikel 104a Abs. 3, Artikel 85 GG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Gesetzes im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt. Um eine bundeseinheitliche Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, hat zuletzt das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 46 Abs. 3 des Gesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter vom 25. Juni 2004 (GMBl. 2004 S. 671) erlassen. Die Formblätter sind zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem BAföG erforderlich.
- Der Entwurf dient der Anpassung der Formblätter an die gesetzlichen Änderungen durch das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) und das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254).
B. Lösung
- Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des BAföG wird neu gefasst.
C. Alternativen
- keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalten
- 1. Kosten für auszutauschende Formblätter entstehen bei den Ländern und Kommunen in Höhe von rund 80.000 Euro. Auf den Bund kommen Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro für die barrierefreie Veröffentlichung im Internet zu.
- 2. Der Verwaltungsvollzug erfolgt durch die nach dem BAföG für die Ausführung des Gesetzes zuständigen, vorhandenen Behörden; weitere zusätzliche Verwaltungskosten entstehen durch die Verwaltungsvorschrift nicht.
E. Prüfung nach § 2 GGO
- Die Verwaltungsvorschrift wurde nach den Richtlinien zu Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften ( § 2 GGO) erstellt.
F. Sonstige Kosten
- Unmittelbare Kostenfolgen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift über die unter D. 1 genannten Kosten hinaus nicht. Von daher sind keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
G. Bürokratiekosten
- Durch die Verwaltungsvorschrift werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)
Nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das. Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
- (1) Als Formblätter, auf denen die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Tatsachen anzugeben sind, werden die anliegenden Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 4, 5, 6 ,7 und 8 bestimmt.
- (2) An den mit einem Stern gekennzeichneten Stellen der Versicherung des Erklärenden in Formblatt 3 Seite 4 Spiegelstrich 5 sind die Bedarfssätze nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der zu Beginn des Bewilligungszeitraums, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, maßgeblichen Höhe einzusetzen.
- (3) Die Auszubildenden können den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 2 auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung nachweisen, die alle im Formblatt 2 für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält.
- (4) Die Ämter für Ausbildungsförderung im Land Bayern können die Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 7 und 8 in einer für den Vollzug des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ergänzten Fassung verwenden. Die Ergänzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Artikel 2
- Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 2004 (GMBl. 2004 S. 671) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Begründung:
Durch die Rechtsänderungen durch
- - das Einundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127),
- - das Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) und
- - das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254)
ergibt sich die Notwendigkeit, die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Antragsformblätter entsprechend anzupassen.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird dazu neu erlassen und ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 2004 (GMBl. 2004 S. 671) Die nach dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten und beigefügten Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind
- - inhaltlich an die vorgenannten Rechtsänderungen angepasst,
- - aufgrund der Erfahrung der Verwaltungspraxis eingehend überarbeitet sowie
- - grafisch übersichtlicher und bürgerfreundlicher gestaltet worden.
Die Formblätter befinden sich im PDF-Dokument