Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-FormblattVwV 2008)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalten

E. Prüfung nach § 2 GGO

F. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 85 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)

Nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das. Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Begründung:

Durch die Rechtsänderungen durch

ergibt sich die Notwendigkeit, die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Antragsformblätter entsprechend anzupassen.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird dazu neu erlassen und ersetzt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 2004 (GMBl. 2004 S. 671) Die nach dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten und beigefügten Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 sind

Die Formblätter befinden sich im PDF-Dokument