A. Problem und Ziel
- Rund 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil die Werte ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, die Höhe dieser Schwellen eigenständig festzulegen die Schwellen müssen allerdings den Wert des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates zu einem Mindestgrad abdecken. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung je Lieferrichtung mit 97 Prozent festgelegt.
- Eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte aktuelle Überprüfung in Deutschland hat ergeben, dass die derzeitigen Schwellen von jeweils 300 000 Euro für den Warenaus- und -eingang unter Einhaltung des oben angegebenen Abdeckungsgrades auf einheitlich 400 000 Euro angehoben werden können.
- Hierdurch wird eine erhebliche Entlastung der bisher meldepflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, erreicht.
B. Lösung
- Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung nach § 13 in Verbindung mit § 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Im Statistischen Bundesamt wirkt sich die Schwellenanhebung im Sachgebiet "Intrahandelsstatistik-Aufbereitung" wie folgt aus: durchschnittliche jährliche Minderausgaben
insgesamt Personalkosten Sachkosten 99 000 EUR 86 000 EUR 13 000 EUR Die jährlichen Minderausgaben entstehen durch eine Verringerung des Aufwandes für die manuelle Verarbeitung der erhobenen Daten. Sie werden jedoch durch Mehrbedarf im gleichen Sachgebiet in gleicher Höhe und Struktur für qualitätsfördernde Maßnahmen benötigt, die sich wie folgt begründen: Mit der Anhebung der Meldeschwelle steigt der Schätzanteil an den Zahlen zur Außenhandelsstatistik.
Zur weiteren Verbesserung der Datenqualität müssen deshalb die Meldungen verstärkt manuell überprüft werden. Für diese Arbeiten müssen die frei werdenden Kapazitäten eingesetzt werden.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch den Vollzug der Änderungsverordnung wird ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von Bürokratiekosten der Wirtschaft geleistet. Es werden Informationspflichten für
- a) Unternehmen abgeschafft: ca. 9 500 Unternehmen werden von statistischen Auskunftspflichten befreit; nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamts unter Anwendung des Standardkostenmodells werden die betroffenen Unternehmen knapp 11 Millionen Euro im Jahr an Kosten sparen;
- b) Bürgerinnen und Bürger weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft;
- c) die Verwaltung weder eingeführt noch vereinfacht oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 25. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 13 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Außenhandelsstatistikgesetzes, das in der bereinigten Fassung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlicht und zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S.594) geändert wurde, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 30 Abs. 4 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 395 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Das Wort "Vorjahres" wird durch die Worte "vorangegangenen Kalenderjahres" und das Wort "dreihunderttausend" durch das Wort "vierhunderttausend" ersetzt.
- 2. Der folgende Satz wird angefügt:
Werden die Schwellen im laufenden Kalenderjahr überschritten, müssen mit Beginn des Kalendermonats, in dem die Schwellen zum ersten Mal überschritten werden, entsprechende Meldungen abgegeben werden.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
Rund 70 000 deutsche Unternehmen, die derzeit am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind verpflichtet, monatlich statistische Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge zu übermitteln. Diese Unternehmen sind berichtspflichtig, weil der Wert ihrer jährlichen Warenbewegungen verbindlich festgelegte Schwellen überschreiten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind nach der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 berechtigt, die Höhe dieser Schwellen unter Beachtung einer Mindestabdeckung des Wertes des gesamten Warenhandels des Mitgliedstaates eigenständig festzulegen. Dieser Mindestabdeckungsgrad ist in der EG-Verordnung je Lieferrichtung mit 97 Prozent festgelegt.
Eine vom Statistischen Bundesamt durchgeführte aktuelle Überprüfung in Deutschland hat ergeben, dass die derzeitigen Schwellen von jeweils 300 000 Euro für den Warenaus- und -eingang unter Einhaltung des oben angegebenen Abdeckungsgrades auf einheitlich 400 000 Euro angehobenen werden können. Hierdurch können zusätzlich ca. 9 500 Unternehmen, das sind rund 14 Prozent der jetzt meldenden Unternehmen, von der Meldepflicht befreit werden. Die hiermit einhergehenden Meldeausfälle (0,4 Prozent des Wertes bei den Warenausgängen; 0,6 Prozent bei den Wareneingängen) erscheinen in Anbetracht der erheblichen Entlastung der berichtspflichtigen Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen, vertretbar.
II. Lösung
Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung.
III. Alternativen
Keine.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltswirksame Belastungen für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. Dem durch die Schwellenanhebung verringerten Bearbeitungsaufwand des Statistischen Bundesamts steht ein Mehraufwand für qualitätsfördernde Maßnahmen gegenüber. Im Ergebnis ist die Umsetzung der Verordnung kostenneutral.
V. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
VI. Bürokratiekosten
Durch den Vollzug der Änderungsverordnung entstehen der Wirtschaft keine Mehrkosten. Vielmehr werden ca. 9 500 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten befreit. Nach einer Kalkulation des Statistischen Bundesamtes unter Anwendung des Standardkostenmodells werden die betroffenen Unternehmen insgesamt knapp 11 Millionen Euro im Jahr an Kosten sparen.
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Erfüllung der Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten) ist gewährleistet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit der Heraufsetzung der Schwellen von 300 000 Euro auf 400 000 Euro pro Jahr und Lieferrichtung werden rund 9 500 Unternehmen, das sind rund 14 Prozent der jetzt meldepflichtigen Unternehmen, von der Meldepflicht befreit. Durch die Schwellenanhebung wird daher eine erhebliche Entlastung der berichtspflichtigen insbesondere der kleinen und mittelständischen Unternehmen erreicht.
Der angefügte Satz stellt im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission klar dass in den Fällen, in denen die Schwellen im laufenden Jahr überschritten werden, die Meldepflichten in dem Kalendermonat beginnen, in dem die Schwellen überschritten werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 660:
15. Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.
Unternehmen, die mit dem jährlichen Wert ihrer Warenbewegungen eine verbindlich festgelegte Schwelle überschreiten, sind berichtspflichtig. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll der seit 2005 gültige Schwellenwert von 300.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben werden. Damit werden jährlich etwa 9.500 Unternehmen von statistischen Auskunftspflichten entlastet. Dies führt zu einer Reduzierung der Bürokratiekosten der Wirtschaft um 11 Mio. Euro.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Barbier |
Vorsitzender | Berichterstatter |