A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U)
und der Gesundheitsausschuss (G)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 1 ist § 6 Satz 1 wie folgt zu fassen:
"Die zuständige Behörde kann für internationale oder nationale* Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung
- 1. die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 für Immissionsorte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 reduzieren oder aufheben,
* ... Wird bei Annahme mit Ziffer 2 entsprechend angepasst. - 2. den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 auf einen Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 1.00 Uhr verschieben und
- 3. die Tage der Veranstaltung bei der Ermittlung der Zahl seltener Ereignisse nach Nummer 1.5 des Anhangs unberücksichtigt lassen."
Begründung
Auf das Erfordernis "im öffentlichen Interesse" kann verzichtet werden, weil dieses im Begriff "von herausragender Bedeutung" bereits impliziert und durch das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde ausreichend sichergestellt erscheint.
Die übrigen Änderungen im Satz 1 dienen dazu, die Durchführung internationaler und nationaler* Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der von Lärm Betroffenen zu ermöglichen.
Demgegenüber hat die Bundesregierung in der Verordnung vorgesehen, eine Ausnahme von jeglichen Anforderungen zum Lärmschutz zu ermöglichen, insofern ohne Begrenzung der damit verbundenen Geräuschimmissionen und ohne Vorgaben zum Schutz der Nachtruhe. Eine solche generelle Befreiung von Anforderungen ist zur Ermöglichung der genannten Veranstaltungen nicht notwendig, verfehlt einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der von Lärm Betroffenen und unterlässt eine insbesondere während der Nachtzeit notwendige Begrenzung der Geräuscheinwirkungen.
Im Falle dieser Veranstaltungen sollte ein Verschieben des Beginns der Nachtzeit bis 24.00 Uhr regelmäßig, bis 1.00 Uhr jedoch nur erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Der Zeitpunkt 1.00 Uhr wird z.B. im Bereich des Fluglärms mit dem Beginn der besonders schutzwürdigen Kernzeit der Nacht in Verbindung gebracht.
- 1. die Ruhezeiten nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 für Immissionsorte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 reduzieren oder aufheben,
- 2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 6 Satz 1)
In Artikel 1 Nr. 1 sind in § 6 Satz 1 die Wörter "oder nationale" zu streichen.
* vgl. Fußnote zu Ziffer 1Begründung
Aus der Beschwerdepraxis lässt sich ableiten, dass bei sehr seltenen, herausragenden Sportereignissen die Lärmbelastung allgemein toleriert wird. Eine Öffnung der 18. BImSchV hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen bei Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung und im öffentlichen Interesse* wird daher grundsätzlich begrüßt.
Um eine zusätzliche Festlegung von zulässigen Immissionswerten oder zeitlichen Beschränkungen für die zugelassenen Ausnahmen zu umgehen, sollte die Anzahl der Ausnahmen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleiben. Bei nationalen Veranstaltungen kann, ohne Rücksicht auf internationale Verpflichtungen nehmen zu müssen, langfristig Einfluss auf zeitliche und örtliche Randbedingungen genommen werden. Daher sind für diese keine Ausnahmeregelungen notwendig.
- 3. Zu Artikel 1 Nr. 3 - neu - (Anhang Nr. 1.1 Satz 2, 3 und 4 - neu -) Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 3 anzufügen:
- '3. Im Anhang werden in Nummer 1.1 die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
- "Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind bei der Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen (Nummer 1.5) auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) sinngemäß anzuwenden. Lediglich die Berechnung der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche erfolgt nach diesem Anhang." '
* Wird bei Annahme mit Ziffer I entsprechend angepasst.Begründung
Im Hinblick auf das Urteil des VG Berlin vom 6. April 2005 ist eine Regelung zur Zulässigkeit des Fußgängerlärms bei seltenen und einzigartigen Ereignissen zu treffen, da die Berücksichtigung des Lärms durch Fußgänger insbesondere bei Veranstaltungen in den späten Abendstunden in der Regel zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte führen dürfte.
B
- 4. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.